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Dieser Beitrag ist vor 12 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

BR Wahl Vorschlagsliste / Stimmzettel

W
wahlhelfer
Nov 2016 bearbeitet

Hallo zusammen,

ich habe einige Fragen zum Thema "Art der Beschäftigung" bei einer BR Wahl auf den Vorschlagslisten und Stzimmzetteln: (auch vor dem Hintergrund der Anfechtbarkeit)

Dürfen dort Ehrenämter wie z.B. "derzeit BR-Mitglied", "Fairnesbeauftragter" oder "Schwerbehindertenbeauftragter" genannt werden?

Und wie sieht es bei freigestellten Mitgliedern mit der Art der Beschäftigung aus? Was ist, wenn ein Kandidat freigestelltes BR Mitglied ist und ausserdem z.B. Schwerbehinderten vertreter ist. Darf dieses genannt werden, da dieses ja eigentlich zur Identifizierung der Person im Betrieb wichtig wäre.

Schonmal vielen Dank!

2.54504

Community-Antworten (4)

H
Hartmut

26.02.2014 um 19:02 Uhr

Hallo wahlhelfer, es sollte natürlich in erster Linie die Bezeichnung des Berufs erfolgen, nicht irgendwelcher Ehrenämter. Natürlich ist das bei einem freigestellten BRM dasselbe, und man schreibt als Art der Beschäftigung: 'Freigestellter Betriebsrat'. Für Fairnessbeauftragte, Schwerbehindertenvertreter usw., die vom AG hierfür freigestellt wurden, gilt das sinngemäß.

G
Globus

26.02.2014 um 19:11 Uhr

Hmmm, ich bin mir da nicht so sicher... Der Beruf kann abweichend sein - also der erlernte Beruf - zur Beschäftigung im Betrieb...

Daher würde ich sagen, dass die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit im Betrieb maßgebend ist. Bei einem freigestellten, sehe ich es von daher auch so, dass das da eingetragen werden muß. Und bei anderen z.B. Produktionshelfer usw...

W
wahlhelfer

26.02.2014 um 23:44 Uhr

So habe ich es auch eingeschätzt....wäre also kein Grund für eine mögliche Anfechtung, oder?

F
Farce

27.02.2014 um 00:13 Uhr

Globus hat es schon richtig getroffen.

Macht es so und gut ist.

Selbst wenn hier ein Fehler auftaucht, wird er nie dazu führen, hier eine Wahl anfechtbar zu machen.

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