Erstellt am 24.02.2014 um 20:58 Uhr von Hoppel
@ collega
Wenn der Gesetzgeber gewollt hätte, dass ein WV frei darüber entscheiden kann, dass bei einer Listenwahl alle KandidatInnen aufzuführen sind, hätte man diese Wahlmöglichkeit in der Wahlordnung nachlesen können.
Das ist aber NICHT der Fall!!!
Es muss dringenst davon abgeraten werden, von den Vorgaben der WO abzuweichen!
Bei einer Listenwahl dürfen ausschließlich die ersten zwei KandidatInnen aufgeführt werden. Wenn man als Wähler wissen will, wer auf welcher Liste kandidiert, kann das doch ganz problemlos den ausgehängten Wahlvorschlägen entnehmen!
Erstellt am 24.02.2014 um 21:08 Uhr von collega
Danke für deine schnelle, hilfreiche Antwort. Wie ich eben noch erfuhr, wurden heute alle Briefwähler - eben mit der rechtlich nicht einwandfreien Fassung des Stimmzettels - versorgt. Diese wurde zudem als Stimmzettel für die Wahl im betrieb gedruckt.
... demnach liegt das Kind schon im Brunnen und ringt um Luft :-(
Eine Frage noch:
Handelt es sich hierbei um ein heilbares Vergehen oder ist damit die gesamte Wahl hinfällig ?
Danke und Gruß
collega
Erstellt am 24.02.2014 um 21:20 Uhr von Hoppel
Wie soll da denn noch was geheilt werden können??? Der Zug ist hoffnungslos abgefahren und im Falle einer Wahlanfechtung, wird diese vermutlich erfolgreich sein ...
Erstellt am 25.02.2014 um 07:08 Uhr von Hartmut
Hallo collega, hoppel, ich finde das auch unglücklich mit den Stimmzetteln, aber sehe das als nicht gar so fatal. Denn zur Wahlanfechtung gilt immer die zentrale Frage, wäre die Wahl anders gelaufen, wenn... Und das wird hier schwer zu begründen sein. Warum sollte jemand anders wählen, wenn die ersten sagen wir fünf Kandidaten genannt werden statt der ersten zwei?
Erstellt am 25.02.2014 um 10:15 Uhr von Pjöööng
Zitat (Hartmut):
" Warum sollte jemand anders wählen, wenn die ersten sagen wir fünf Kandidaten genannt werden statt der ersten zwei?"
Weil z.B. Liste 1 42 Kandidaten hat, Liste 3 derer 37 und Liste 2 nur 2 und damit optisch untergeht...
Erstellt am 08.03.2014 um 13:13 Uhr von Merides
wo im WO steht das "Bei einer Listenwahl dürfen ausschließlich die ersten zwei KandidatInnen aufgeführt werden."
Erstellt am 08.03.2014 um 14:27 Uhr von nicoline
Merides,
§ 11 Abs. 2 Satz 1
Auf den Stimmzetteln ***sind*** die Vorschlagslisten nach der Reihenfolge der Ordnungsnummern sowie unterAngabe der beiden an erster Stelle benannten Bewerberinnen oder Bewerber mit Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung im Betrieb untereinander ***aufzuführen;***
Man beachte die Worte ***sind ***aufzuführen, das bedeutet: SO! und nicht anders!