W.A.F. LogoSeminare
Dieser Beitrag ist vor 8 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Rechtsform bei Stimmzettel bei Listenwahl

C
Cucki
Apr 2018 bearbeitet

Guten Abend, In unserem Betrieb finden in 2 Wochen BR Wahlen statt. Heute wurden die Stimmzettel dazu öffentlich ausgehangen. Bei uns findet erstmals Listenwahl statt, gesamt sind 4 Listen am Start. Listenplatz wurde gelost. Soweit alles klar für mich. Ich habe heute per Briefwahl gewählt und somit den Stimmzettel als erste ausgehändigt bekommen. Meine Frage, ist es korrekt das der 1. Listenplatz die ganze Vorderseite des Stimmzettel ausfüllt und sämtliche Kandidaten (17 Stück) aufgelistet sind und die anderen 3 Listen auch jeweils aufgeführt mit allen Kandidaten die Rückseite des Stimmzettels "schmücken" Ich dachte mal irgendwo gelesen zu haben das jede Liste nur mit Kandidat 1&2 auf dem Stimmzettel aufzuführen sind? Bräuchte dazu mal genauer Auskunft ggf weitere Vorgehensweise, sollte man beim Wahlvorstand Einspruch einlegen? Vielen Dank für eure Antworten

94202

Community-Antworten (2)

C
celestro

27.02.2018 um 00:44 Uhr

Du liegst richtig. Nach § 11 Absatz 2 WO gilt:

"Auf den Stimmzetteln sind die Vorschlagslisten nach der Reihenfolge der Ordnungsnummern sowie unter Angabe der beiden an erster Stelle benannten Bewerberinnen oder Bewerber mit Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung im Betrieb untereinander aufzuführen; bei Listen, die mit Kennworten versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben."

und zwar aus genau von dem Dir genannten Grund.

K
kratzbürste

27.02.2018 um 09:50 Uhr

Der Zug fährt doch bereits - andere haben vielleicht auch schon Briefwahlunterlagen. Da kann eigentlich nur noch das Arbeitsgericht angerufen werden, um ggf. die Wahl anzufechten.

Ihre Antwort