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Dieser Beitrag ist vor 12 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

§ 5 Bestimmung der Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit

S
Skyline
Nov 2016 bearbeitet

§ 5 Bestimmung der Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit

Wir haben als Handwerksbetrieb 120 Männer und 15 Frauen.

Nach den Prinzip könnten7 Männer und keine Frau in den BR sein, stimmt das ?

Oder sollte und muss eine Frau dabei sein ?

2.354010

Community-Antworten (10)

K
Kulum

24.02.2014 um 15:21 Uhr

Ja, könnte passieren wie du schreibst und wäre auch korrekt. Ob das auch so sein sollte, darüber lässt sich trefflich streiten. Ich tendiere ja dazu, wenn schon Quoten, dann auch konsequent (Haarfarbe, Religion, sexuelle Orientierung usw) aber das sieht das Gesetz nicht vor

K
Kölner

24.02.2014 um 15:23 Uhr

Nach d'hondt ist das korrekt!

D
Daddy

24.02.2014 um 16:06 Uhr

War bei uns ebenso. Trotzdem hats ne Frau in den BR geschafft, worüber wir auch froh sind.

S
Skyline

24.02.2014 um 16:25 Uhr

Ja das denke ich ja auch sollte auf jeden Fall eine rein.

Aber wen es so sein soll den ist das eben so.

Seit wann gibt es diese Regelung.

A
Aidan

24.02.2014 um 16:45 Uhr

Früher gab es noch den § 10 BetrVG (oder wars die 12? der ist auch weggefallen), der in so einem Fall auch der Meinung war, dass nach gewissen Betriebsgrößen gestaffelt Mindestsitze vorschrieb. Das ist meines Wissens im Rahmen des Betriebsverfassungsreformgesetz 2001 geändert worden.

Wenn ihr also jetzt nach § 5 WahlO das d'Hondt-Dings anwendet und auf 0 Mindestsitze für Frauen kommt, solltet ihr es tunlichst unterlassen, hier eigenmächtig anderslautende Entscheidungen zu treffen. Ich würde das für einen Verstoß gegen eine wesentliche Wahlvorschrift und somit für einen Anfechtungsgrund halten.

S
Skyline

24.02.2014 um 18:51 Uhr

Aidan , Hallo

Du hast mich jetzt neugierig gemacht.

Gab es den nun schon einmal ein Gesetz oder ähnlich , das eine Frau immer dabei sein müsste auch bei einen Verhältnis von 120 zu 15. Ich dachte bis dato das bei diesen Verhältnis min. 1 Platz für die Frauen freigehalten wird

K
Kölner

24.02.2014 um 18:59 Uhr

Nein. Früher gab es das Minderheitsgeschlecht eben nicht. Müssen ja auch nicht zwingend die Frauen sein.

A
Aidan

24.02.2014 um 20:44 Uhr

Ok, ganz im Detail.

Was bis Ende 1988 galt, bekomm ich ausm Stehgreif nicht zusammen.

Ab 01.01.1989 galt: § 15 BetrVG – Zusammensetzung nach Beschäftigungsarten und Geschlechtern (1) 1Der Betriebsrat soll sich möglichst aus Arbeitnehmern der einzelnen Betriebsabteilungen und der unselbstständigen Nebenbetriebe zusammensetzen. 2Dabei sollen möglichst auch Vertreter der verschiedenen Beschäftigungsarten der im Betrieb tätigen Arbeitnehmer berücksichtigt werden. (2) Die Geschlechter sollen entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein.

Das änderte sich am 28.07.2001 (Betriebsverfassungsreformgesetz) zu: § 15 BetrVG – Zusammensetzung nach Beschäftigungsarten und Geschlechter 2) (1) Der Betriebsrat soll sich möglichst aus Arbeitnehmern der einzelnen Organisationsbereiche und der verschiedenen Beschäftigungsarten der im Betrieb tätigen Arbeitnehmer zusammensetzen. (2) Das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, muss mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht.

Ab 01.01.1989 galt weiterhin: § 10 BetrVG – Vertretung der Minderheitsgruppen (1) Arbeiter und Angestellte müssen entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht. (2) Die Minderheitsgruppe erhält mindestens bei bis zu 50 Gruppenangehörigen 1 Vertreter, 51 bis 200 Gruppenangehörigen 2 Vertreter, 201 bis 600 Gruppenangehörigen 3 Vertreter, 601 bis 1.000 Gruppenangehörigen 4 Vertreter, 1.001 bis 3.000 Gruppenangehörigen 5 Vertreter, 3.001 bis 5.000 Gruppenangehörigen 6 Vertreter, 5.001 bis 9.000 Gruppenangehörigen 7 Vertreter, 9.001 bis 15.000 Gruppenangehörigen 8 Vertreter, über 15.000 Gruppenangehörigen 9 Vertreter. (3) Eine Minderheitsgruppe erhält keine Vertretung, wenn ihr nicht mehr als fünf Arbeitnehmer angehören und diese nicht mehr als ein Zwanzigstel der Arbeitnehmer des Betriebs darstellen.

§ 10 BetrVG wurde am 28.07.2001 gestrichen.

Hilfreiche Quelle hierzu www.jurion.de

H
Hoppel

24.02.2014 um 23:43 Uhr

@ Skyline

Wenn Du einfach mal einen Blick in´s BetrVG geworfen hättest, hättest Du beim entsprechenden § 15 hinter "Geschlechter" unschwer ein * und die dazu gehörige Erklärung nebst Datum lesen können ...

Außerdem interessiert es im Jahre 2014 wahrlich nicht, welche Regelung vor 2001 existent war!

Auch könnten 7 weibliche BRM in den BR gewählt werden ...

S
Skyline

25.02.2014 um 08:16 Uhr

Hoppel.

Wen alle das komplette BetrVG kennen würden , bräuchten wir das Forum nicht. Was mich zu interesieren hat geht dir einen feuchten Dreck an . Denke ich kann Fragen was ich will , weil ich es von euch vielleicht noch einmal bestätigt haben will , oder so.

Ich glaube du hast mich vollkommen falsch verstanden. Selbstverständlich können es auch 7 Frauen werden , aber darum ging die Frage nicht.

P.s Warum gibt es immer solche , in meinen Augen dummen und unüberlegten Antworten.

Sorry aber das musste mal raus

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