br-wahlen mindestsitze-frauen
hallo...
ich habe eine frage :
52 mitarbeiter davon 8 Frauen
wahlvorstand hatt beschlossen nur 3 betriebsratsmitglieder
wie sieht es aus mit bestimmung der mindestsitze für frauen
MfG
franc
Community-Antworten (11)
14.03.2006 um 00:14 Uhr
Wie ist das zu verstehen "wahlvorstand hatt beschlossen nur 3 betriebsratsmitglieder"?
Bei dieser Konstellation der Männer/Frauen-Verteilung im Betrieb hat ein Minderheitengeschlecht keine Chance auf einen Platz per d'Hondt und von Gesetzes wegen. Da muss schon die Kandidatin so gewählt werden.
14.03.2006 um 00:24 Uhr
Hallo Kölner, auch wenn der WV aufgrund seiner Prognose einen 5-köpfigen BR "beschlossen" hätte, dann gäbe es keinen Anspruch auf einen Minderheitensitz für Frauen, leider.
14.03.2006 um 00:28 Uhr
Eins überrascht mich ja doch immer wieder an Dir, w-j-l: Du bist so wohlmeinend, eigenvergleichend und guterziehend. Und Deine Hinweise können einem wie Ratschläge erscheinen und Ratschläge sind dann auch Schläge! Danke. ;-))
14.03.2006 um 00:31 Uhr
Nichts für ungut Kölner, aber mit dem Thema haben mich Ramses II im Verein mit Fayence gleich am Anfang reingelegt. Das sitzt dann!!!
14.03.2006 um 00:40 Uhr
Scheint ja Gelungen zu sein...aber muss ich denn dann diese "Lektion" nochmals lernen, auch wenn ich diese schon kenne?
14.03.2006 um 00:41 Uhr
Musst Du nicht. Die Lektion ging ja eigentlich an dales_de
14.03.2006 um 00:42 Uhr
@w-j-l Da hättest Du mich auch breit grienend -wie ein Honigkuchenpferd- vor dem Bildschirm sitzen seh´n können ;-)))
Kölner! Da schickt man Dich zur Naherholung und was machst Du???
Nacht!
14.03.2006 um 08:58 Uhr
Hallo dales_de, sind es 52 wahlberechtigte Arbeitnehmer, dann müßt ihr nach § 9 BetrVG 5 BRMtgl. wählen.
14.03.2006 um 09:13 Uhr
@pit47: Stichwort "Regelbelegschaftsstärke"
14.03.2006 um 09:14 Uhr
@ pit47
Und wie würde Deine Antwort lauten, wenn dem WV bekannt wäre, dass der Betrieb in naher Zukunft nur noch aus 49 wahlberechtigten AN bestehen würde?
14.03.2006 um 09:35 Uhr
Hallo zusammen, das Absinken der Zahl der AN zwischen Erlass des Wahlausschreibens und der Durchführung der Wahl ist nur von Bedeutung, wenn die Zahl der AN auf Dauer unter 5 ständige wahlberechtigte AN fällt. Solange der AG nicht eine mit dem BR besprochende Personalplanung dem Wahlvorstand mitteilt, sollte dieser immer von der Zahl der AN am Tag des Erlasses des Wahlausschreibens ausgehen. Wenn dem AG die Zahl der BRMtgl zu hoch ist soll er die Wahl anfechten. Siehe auch § 9 BetrVG Kommentar Däubler Rn 6.
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