Erstellt am 24.02.2014 um 15:51 Uhr von Aidan
Sie zählen mit, wenn sie wahlberechtigt sind (§ 14 Abs. 4 BetrVG).
Wahlberechtigt sind Leiharbeitnehmer dann, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb geschäfitgt worden sind, werden oder werden sollen (§ 7 BetrVG).
Erstellt am 24.02.2014 um 18:50 Uhr von pemahu
Aidan hat Recht.
Aber entscheidend ist, was im Wahlausschreiben steht: Stehen da unter 81 Wahlberechtigte -> 4 Stützunterschriften, stehen da 81 oder mehr Wahlberechtigte -> 5 Stützunterschriften.
Wenn die Wahlberechtigten falsch drinstehen, bestünde allerdings eine geringe Chance, dass ein Einspruch gegen die Wahl Erfolg haben könnte.