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Dieser Beitrag ist vor 12 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Skandal voraus

S
Skyline
Nov 2016 bearbeitet

Hallo ,

unsere BR Wahlen gehen weiter !!!! ???

Ich hatte Einspruch erhoben wegen nicht Auflisten der Leihmonteure in die Wählerliste.

Der Wortlaut meines Einspruches

Hallo lieber Wahlvorstand ,

ich hatte schon einmal mit einen Mitglied des WV gesprochen bezüglich Wählerliste . Es ging um die Aufstellung der Wahlerliste. Wer darf wählen ? Hier wurde besprochen ob die Leihmonteure wählen dürfen. Nach meiner Kenntnis dürfen die Leihmonteure wählen wenn sie 3 Monate im Betrieb beschäftigt sind oder werden..

Der § 7 des Betriebsverfassungsgesetz sagt folgendes aus

§ 7 Wahlberechtigung

Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.


darauf hin wollte der WV dieses Prüfen.

Jetzt sind nach 14 Tagen die Wählerlisten abgehangen worden , was ja in Ordnung wäre , wen den die Leihmonteure darauf gestanden wären , dieses war nicht der Fall. Ich habe so vorher mit meiner Gewerkschaft gesprochen und diese sagte mir , falls was falsch laufen würde und das tut es bei uns , würden diese sich. einschalten .

In meinen Augen müsste die Wahlen abgebrochen werden.

Wie seht ihr das ??

Werde morgen die Gewerkschaft noch einmal anrufen um mir Rat zu holen.

Der WV und der BR hat weder eine Schulung noch eine Unterweisung in den Sachen.

Für mich unverständlich als AN und der in den BR will

2.994017

Community-Antworten (17)

P
pemahu

23.02.2014 um 14:31 Uhr

Die Wählerlisten dürfen nicht nach 14 Tagen entfernt werden, sie müssen bis zur Wahl hängen bleiben, regelmäßig aktualisiert.

Die Wahlen müssen doch nicht abgebrochen werden, Deinem Anliegen könnte ja noch entsprochen werden.

S
Skyline

23.02.2014 um 14:35 Uhr

Die gesamten Listen sind entfernt worden.

H
Hartmut

23.02.2014 um 16:04 Uhr

Hallo Skyline, was heißt die Listen sind entfernt worden!? Die Wählerlisten meinst du? Die sind gem. §2 Abs. 4 WO 'vom Tage der Einleitung der Wahl ... bis zum Abschluss der Stimmabgabe ... auszuhängen.' Das heißt, ohne Unterbrechung! Anderenfalls ist die Wahl anfechtbar.

S
Skyline

23.02.2014 um 17:09 Uhr

Sorry für meine selbst fehlerhafte Vermutung , das die Listen nach 14 Tagen durch wären.

Aber zurück. Die Listen der Wähler und der Kanditaten hängen nicht mehr an schwarzen Brett , im übrigen waren sie auch nicht zusammen geheftet.

Nach 14 Tage am Brett sollten die Frist der Einsprüche so wie die Frist der Wahlvorschlägen beendet sein.

Sollte es sein wegen Prüfung der WAHLVORSCHLÄGE?

O
Oblatixx

23.02.2014 um 21:04 Uhr

Die Wählerliste darf nicht abgenommen werden. Wer pennt denn da?

P
Pjöööng

24.02.2014 um 10:50 Uhr

Zitat (Oblatixx). "Die Wählerliste darf nicht abgenommen werden. Wer pennt denn da?"

Möglicherweise Oblatixx?

Zitat (Hartmut): "Die Wählerlisten meinst du? Die sind gem. §2 Abs. 4 WO 'vom Tage der Einleitung der Wahl ... bis zum Abschluss der Stimmabgabe ... auszuhängen.' Das heißt, ohne Unterbrechung! Anderenfalls ist die Wahl anfechtbar."

Na, das nenne ich mal wieder eine kreative Art zu zitieren. Oder hat man Dir ein Plagiat der WO untergejubelt? Im Original heißt es jedenfalls "... auszulegen." Und das ist ein erheblicher Unterschied. Falls ein Abdruck der Wählerliste zusätzlich ausgehängt und nun entfernt wurde, wäre zu prüfen, was zum Ort der Auslage im Wahlausschreiben benannt wurde. Das ist maßgeblich, nicht eventuelle zusätzliche Orte.

R
Rattle

24.02.2014 um 11:54 Uhr

Hallo,

Pjöööng, endlich mal jemand der hier den durchblick hat (Daumen hoch).

MFG

H
humorlie

24.02.2014 um 12:13 Uhr

Wer hat hier ne durchblick?????

Wenne hiermit pjöööng meinst, dann aber nur auf ein äuglein. Auf de zweite habense ihm auch ne jetürkte wo unterjeschoben.

H
humorlie

24.02.2014 um 12:20 Uhr

§ 3 WO – Wahlausschreiben

(4) Ein Abdruck des Wahlausschreibens ist vom Tage seines Erlasses bis zum letzten Tage der Stimmabgabe an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen vom Wahlvorstand auszuhängen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten. Ergänzend kann das Wahlausschreiben mittels der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik bekannt gemacht werden. 3§ 2 Abs. 4 Satz 4 gilt entsprechend.

Jol......da hat datt humorli doch wieder sein spässle......

R
Rattle

24.02.2014 um 12:55 Uhr

Hallo,

humorlie, du meinst das wahlausschreiben, hier geht es um die wählerliste, gell.

MFG

P
Pjöööng

24.02.2014 um 12:58 Uhr

Oh man "humorlie"! Bist ein ganz witziger? Mit Deinem Humor solltest Du vielleicht besser in ein Mario Barth Fan Forum gehen, hier ist das völlig fehl am Platze!

Für alle Mitleser: In der Frage ging es um die Wählerliste und diese ist nach § 2 Abs 4 der WO "auszulegen".

Jetzt meint Spaßkopf "humorlie" dadurch dass er die Vorschriften für das Wahlausschreiben (§ 3 Abs. 4 der WO) zitiert, hier Verwirrung stiften zu können.

Geht's noch?

L
Lotte

24.02.2014 um 12:59 Uhr

Hallo humorlie, nur dass es hier nicht um das Wahlausschreiben geht!

Es geht um die Wählerlisten. Da hilft eher der § 2 WO BetrVG "4) Ein Abdruck der Wählerliste und ein Abdruck dieser Verordnung sind vom Tage der Einleitung der Wahl (§ 3 Abs. 1) bis zum Abschluss der Stimmabgabe an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme auszulegen. ..."

Also bitte nochmal Deine Brille überprüfen ;-)

L
Lotte

24.02.2014 um 13:00 Uhr

Hallo Pjöööng, Du warst schneller ;-)) LG Lotte

S
Skyline

24.02.2014 um 14:33 Uhr

Die Wählerliste wird berichtigt. Die Leih-Monteure kommen hinzu.

Nun ist es so das diese von der ganzen Materie nichts mitbekommen. Wer sollte oder müsste diesen Bescheid geben das sie wählen dürfen ? Eine Briefwahl wäre für die Monteure Sinnvoll, was meint ihr?

K
Kölner

24.02.2014 um 14:38 Uhr

Es gibt für alles ein Für und Wider - so auch für die Briefwahl der Monteure. Ich würde als WV diesbezüglich mal genauer prüfen, wer am Wahltag aller Voraussicht nicht im Betrieb sein wird. Danach kann man ja Rückschlüsse ziehn, die entsprechend zum Versand von Briefwahlunterlagen den WV berechtigen oder eben nicht.

Was die Leiharbeitnehmer betrifft: Da ist jeder seines eigenen Glückes Schmied. Man kann ihnen ja im Gespräch unter Kollegen (als Wahlbewerber würde ich das direkt machen) mal beibiegen, was und wie die BR-Wahl ist. Punkt. Als WV würde ich mich aber zurückhalten.

R
Rattle

24.02.2014 um 14:43 Uhr

Hallo, lies dir den §24 Abs 2 WO mal genau durch.............

ich meine Skyline .-)

MFG

H
humorlie

24.02.2014 um 20:39 Uhr

„Also bitte nochmal Deine Brille überprüfen“ Nix brille, habe jetzt wasser in auge…..alles böse jungs und mädels hier, keiner mag humorlies spässle.

„Jetzt meint Spaßkopf "humorlie" dadurch dass er die Vorschriften für das Wahlausschreiben (§ 3 Abs. 4 der WO) zitiert, hier Verwirrung stiften zu können.“ Wie, hattet nich jeklappt????

„Was die Leiharbeitnehmer betrifft: Da ist jeder seines eigenen Glückes Schmied.“ Wie, ike kann kein glück schmieden!……..wo krichste datt her?……auch haben wollen glück…..schmieden ich dann selber.

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