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Elternteil stirbt,

J
Juliveeh
Jan 2018 bearbeitet

Wieviel Tage bekommt man frei, wenn zb die Mutter stirbt?? Traurig,,genug,,, aber bei uns im Hause solls kein Frei geben,, ist das wirklich so??

86307

Community-Antworten (7)

K
Kölner

21.02.2014 um 17:48 Uhr

Du kannst natürlich Urlaub nehmen. Aber vll. hilft Dir auch § 616 BGB

Das alles immer dann, wenn KEIN TV vorhanden ist

G
gironimo

21.02.2014 um 17:58 Uhr

Fragst Du als BR? Und gibt es einen Tarif?

J
Juliveeh

21.02.2014 um 18:10 Uhr

ALs kollegin ,,sie hat sich so abspeisen lassen,, unser BR wollte nicht beratend zur seite stehen,,

H
Hartmut

21.02.2014 um 18:51 Uhr

Einem MA, dessen Mutter gestorben ist, 1-2 Tage frei zu geben, ist für mich nur nebenbei eine Sache der Gesetze oder Tarifverträge, und hauptsächlich eine der Kinderstube. Es sollte für ein menschliches Wesen selbstverständlich sein, so etwas zu tun. Meine Meinung.

K
Kölner

21.02.2014 um 18:54 Uhr

Neben den 4 Tonnen moralin, die du jetzt hier ausgeschüttet hast, fehlt mir noch ein rechtlicher Hinweis...

H
Hartmut

21.02.2014 um 22:36 Uhr

Ein rechtlicher Hinweis auf gute Kinderstube? Ernsthaft?

A
ActionHero

22.02.2014 um 00:40 Uhr

Auch der Gesetzgeber hält viel von einer guten Kinderstube. Daher hier ein paar rechtliche Grundlagen.

Gibt es keine ausdrücklich vereinbarten Freistellungsansprüche mit Entgeltfortzahlung, greift man auf die allgemeine Fürsorgepflicht des AG und seit der Schuldrechtsreform auf die §§ 275 und 616 Satz 1 BGB zurück.

In § 616 Satz 1 BGB heißt es: "Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird."

Und nach § 275 BGB gilt Folgendes: Nach § 275 Abs. 2 Satz 1 BGB darf der AN die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des AG steht - wobei nach § 275 Abs. 2 Satz 2 BGB zu berücksichtigen ist, ob der AN das Leistungshindernis zu vertreten hat.

Nach § 275 Abs. 3 BGB darf der AN die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des AG nicht zugemutet werden kann.

Das allgemeine Schuldrecht ist auf AV aber nicht durchgängig anwendbar. Insoweit greift hier § 616 Satz 1 BGB. Demnach verliert ein AN den Anspruch auf die Gegenleistung nicht - dieses wird durch § 326 Abs. 1 Satz 2 BGB ergänzt. Der AG kann seine Rechte aus § 275 Abs. 4 BGB daher nur unter sehr engen Voraussetzungen geltend machen.

Darüber hinaus kann ein AG, auch wenn es keinen durch Gesetz, Tarif- oder AV geregelten Anspruch auf bezahlte Freistellung gibt, aus sittlich-moralischen Gründen verpflichtet sein, einen AN von der Arbeit freizustellen.

Und spätestens dann ist auch ein BR mit an Board.

Die Frage, ob ein MA für irgendein Ereignis mit oder ohne Fortzahlung der Vergütung von der Arbeitsleistung freizustellen ist, wird in § 87 Abs. 1 BetrVG zwar nicht direkt angesprochen. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG hat ein BR "bei der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze“ aber mitzubestimmen.

Unter "Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze" gehören nach allgemeiner Auffassung auch die Fälle bezahlter und unbezahlter Freistellung. Dieses MBR ist nach § 87 Abs. 1 BetrVG nur dann ausgeschlossen, wenn eine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht.

Edit: 22.02.14 00:08 Uhr

Jetzt aber bitte nicht wieder „verweigern“ sinnfremd sehen und falsch deuten.

§ 616 BGB regelt die Rechtsfolgen einer Arbeitsverhinderung aus persönlichen Gründen - nicht den Tatbestand, bei dessen Vorliegen ein AG einen AN von der Arbeitsleistung freistellen muss.

Wurden Freistellungsansprüche früher in nicht geregelten Bereichen aus § 242 BGB und der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers hergeleitet, so erfolgt dieses nach der großen Schuldrechtsreform auf der Grundlage der §§ 275 und 326 BGB.

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