§ 14 BetrVG - Wahlvorschriften
Nach § 14 BetrVG steht, das ein Zwanzigstel der Wahlberechtigten, aber mindestens drei Mitarbeiter bei einem Wahlvorschlag unterschreiben müssen. Bei uns wurden sechs Unterschriften verlangt, bei 105 MA. Bei meiner Nachfrage, ob auch drei gereicht hätten,lt. diesen Paragrafen ,wurde das strikt verneint. Hat der BR recht ?
Community-Antworten (2)
21.02.2014 um 10:03 Uhr
Hat er recht...
21.02.2014 um 10:26 Uhr
Die gesetzliche Vorgabe heißt ein Zwanzigstel. Die mindestens drei und höchstens 50 bezieht sich darauf, wenn Betriebe sehr klein oder sehr groß sind und dadurch bei der Prozentrechnung entweder eine winzige Zahl entstehen würde (die dann auf drei angehoben wird) oder zu viele Unterschriften benötigt werden würden (und daher auf 50 beschränkt wird).
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