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§ 14 Wahlvorschriften : Verhältniswahlprinzip oder Mehrheitswahl?

Y
YellowDragon001
Nov 2016 bearbeitet

Hallo, habe eine Frage zu den Wahlvorschriften. Bei uns wurde der Betreibsrat letztes Jahr gewählt. Ich habe mir das Betriebsverfassungsgesetz besorgt und den §14 durchgelesen, nur leider versteh ich das nicht ganz. Ich schreib euch jetzt mal wie bei uns gewählt wurde. Ich selbst stand übrigens auch zu Wahl. Bin jetzt Ersatzmitglied. Es standen 16 Mitarbeiter zur Wahl und es wurden 5 Mitglieder gewählt. Vor dem eigentlichen Wahltermin wurde eine Liste mit den Namen der Leute die sich zur Wahl stellen aufgehangen. Eine Liste heißt ja eigentlich das eine Mehrheitswahl durchgeführt wird. Ist auch so passiert, also hatte jeder Wahlberechtigte maximal 5 Stimmen die er abgeben konnte. Jetzt kommt meine Frage. Um auf diese ausgehange Liste zu kommen mußte jeder Wahlwillige ein formloses Schreiben beim Wahlvorstand abgeben auf dem er 5 Stützunterschriften für seine Wahl hatte. Ist das dann nicht schon jeweils eine eigene Vorschlagsliste, also 16 Stück? Und hätte dann nicht nach dem Verhältniswahlprinzip gewählt werden müssen, wo jeder nur eine Stimme hat? Für hilfreiche Antworten wäre ich sehr dankbar. Gruß YellowDragon01

7.03906

Community-Antworten (6)

H
hans

12.03.2007 um 01:23 Uhr

Hallo,

massgebend für Mehrheits- oder Verhältniswahl ist wohl, ob vereinfachtes Wahlverfahren angewendet wurde oder nicht. Bei Dir hört es sich ja stark danach an. Und wenn ich noch rechnen kann... Eine Verhältniswahl mit 16 Ein-Personenlisten und eine Mehrheitswahl einer 16-Personen-Auswahl kommt so ziemlich auf das gleiche Ergebnis. ;-) Mich wundert nur, dass die Wahlvorschläge nur eine Person haben durften?

Gruß, Hans

Y
YellowDragon001

12.03.2007 um 10:57 Uhr

Hallo Hans,

danke erst mal für die Antwort. Im §14a Abs.5 steht: In Betrieben mit in der Regel 51 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern können der Wahlvorstand und der Arbeitgeber die Anwendung des vereifachten Wahlverfahren vereinbaren. Ob es so eine Vereinbarung gibt weiß ich nicht, müsste ich mal nachfragen. In §14a Abs.1 steht: ........ . Auf der ersten Wahlversammlung wird der Wahlvorstand nach §17a Nr.3 gewählt. ................. Ist diese Wahlversammlung öffentlich oder hinter verschlossen Türen vom alten Betriebsrat zu führen? Die Wahl des Wahlvorstandes wurde bei uns in einer Betriebsratssitzung beschlossen. Wahlvorstand wurden 3 Betreibsratsmitglieder.

Gruß YellowDragon01

A
Angi1

12.03.2007 um 11:37 Uhr

Hallo YellowDragon001,

ließ dir bitte auch § 14a Abs. 3 durch.

Dort steht, dass wenn der der Wahlvorstand bereits vom BR bestimmt wurde, nur noch der BR auf einer Wahlversammlung gewählt wird.

Also, war bei euch die Wahl des BR während einer Wahlversammlung oder hatte Ihr einen Tag lang Zeit zu wählen?

Ich vermute, dass bei euch eine Mehrheitswahl angestrebt wurde, daher nur eine Liste in welche man sich eintragen konnte. Allerdings hätte dann nicht jeder einzelne die Stürzunterschriften benötigt, sondern nur die Liste gesamt.

MfG Angi1

Y
YellowDragon001

12.03.2007 um 12:28 Uhr

Hallo Angi1,

bei uns wurde an einen Tag innerhalb einer bestimmten Zeit in geheimer Wahl abgestimmt. Es war keine Wahlversammlung.

Könnte man die Wahl überhaupt jetzt noch anfechten, wenn wirklich etwas schief gelaufen ist? Die Frist liegt ja eigentlich bei 2 Wochen nach der Wahl.

Gruß YellowDragon001

A
Angi1

12.03.2007 um 13:35 Uhr

Hallo YellowDragon001,

ich sehe bei deiner Darstellung keinen groben Fehler, sodass die Wahl ungültig wäre. Die Wahl kann nicht mehr angefochten werden.

PS.: Ich sehe die Mehrheitswahl bei kleineren Firmen, wo jeder jeden kennt als sinnvoll an.

MfG Angi1

K
Kölner

14.03.2007 um 18:43 Uhr

...und heute - fast ein Jahr nach der Wahl - seine Zweifel anzumelden, ist natürlich wirklich toll, wenig erfolgsversprechend (in welcher Richtung auch immer) und wenig hilfreich!

Besser könnte es jetzt doch heissen: Nach der Wahl ist vor der Wahl!

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