Erstellt am 20.02.2014 um 18:02 Uhr von gironimo
Meinst Du ein Gewerkschaftsmitglied aus dem Betrieb im Sinne des § 16 Abs. 1 BetrVG:
(....) Jede im Betrieb vertretene Gewerkschaft kann zusätzlich einen dem Betrieb angehörenden Beauftragten als nicht stimmberechtigtes Mitglied in den Wahlvorstand entsenden, sofern ihr nicht ein stimmberechtigtes Wahlvorstandsmitglied angehört.
Oder den Gewerkschaftssekretär, der Euch Fachinformationen liefert. Das Zugangsrecht würde sich dann ja aus dem § 2 BetrVG (Vertrauensvolle Zusammenarbeit) ergeben.
Der Kollege muss sich lediglich ordnungsgemäß anmelden, wie alle anderen Besucher des Hauses es auch tun. Aber das weiß er sicherlich auch. Er besucht ja genügend Betriebe.
Erstellt am 20.02.2014 um 18:06 Uhr von nicoline
Halleljuhhah
§ 2 BetrVG beantwortet Dir diese Frage, wenn der Gew. Vertreter die Vorbereitung der Wahl im Betrieb durchführen möchte/will/soll/muss.