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Wahlvorbereitende Werbung für Gründung eines BR

K
Krümelchen
Nov 2016 bearbeitet

Ich habe während der Arbeitszeit Flyer für eine Info Veranstaltung der Gewerkschaft (Infoveranstaltung da in unserem Unternehmen ein BR gegründet werden soll) in den Abteilungen die ich dienstlich besuchen musste hinterlassen. Was für Konsequenzen erwarten mich, da die Geschäftsführung sehr sauer darüber ist, und das obwohl in einigen Bereichen der Firma diese Flyer offiziell ausgelegt wurden.?

2.08008

Community-Antworten (8)

G
gironimo

20.02.2014 um 19:15 Uhr

Arbeitgeber neigen dazu, die Aktivitäten der Gewerkschaft nicht gut zu finden. Da würde ich mir erst einmal nicht all zu große Sorgen machen - sondern abwarten.

Wenn Ihr vor habt einen BR neu zu wählen, müsst Ihr ohnehin mit Gegenwind rechnen. Da ist es nur gut, wenn Euch die Gewerkschaft hilfreich zur Seite steht.

H
Hartmut

20.02.2014 um 19:29 Uhr

Hallo Krümelchen, ich sehe das so wie gironimo. Und: Damit du 'Konsequenzen' fürchten musst, musst du ja eine Dienstpflicht verletzt haben. Welche sollte denn das gewesen sein? Also mir fällt nichts ein. ;)

F
Farce

20.02.2014 um 20:35 Uhr

@Krümelchen Konsequenzen? Kommt drauf an. Ist aber nicht so ganz einfach auseinander zu Klamüsern.

Pro: Zu der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Betätigungsfreiheit der Gewerkschaften gehört auch die Befugnis, selbst zu bestimmen, welche Personen sie mit der Werbung betrauen, und die Möglichkeit, dort um Mitglieder zu werben, wo Arbeitnehmer zusammenkommen und als solche angesprochen werden können.

Handelst du im Auftrag der GW und diese bestätigt es auch, kann nichts passieren. Ist dies nicht der Fall und du handelst in eigener Regie, wäre es eine Verletzung deiner arbeitsvertraglichen Pflichten, und könnte abgemahnt werden.

Und da es keine ausdrückliche gesetzliche Regelung des Zugangsrechts zu Werbezwecken gibt, müssen die Arbeitsgerichte unter Beachtung der Vorgaben in Art. 9 Abs. 3 GG hier die notwendigen Schranken setzen. Was sie bisher auch überaus eifrig getan haben.

Diese jetzt alles aufzuklamüsern, würde aber zu weit führen.

Kontra: So gehört beispielsweise die Verteilung gewerkschaftlicher Werbe- und Informationsschriften während der Arbeitszeit der Empfänger nicht zum Kernbereich einer koalitionsmäßigen Betätigung einer GW. So schon das BAG am 26.01.1982 - 1 AZR 610/80.

Der Arbeitgeber kann seinen Mitarbeitern auch untersagen, gewerkschaftliche Werbe- und Informationsschriften über ein hausinternes Verteilungssystem an seine Arbeitnehmer zu verteilen.

Wenn du also hier den betrieblichen Boten spielst; und mit der Betriebspost auch gleich die GW-Werbung verteilst, hagelt es Backpfeifen vom AG.

K
Kölner

20.02.2014 um 21:02 Uhr

Man darf ohne Probleme gewerkscjaftsblättchen verteilen. Lass dir nix anderes einreden.

Kennst du die aktuelle Rechtslage nicht, Farce? Man man man

F
Farce

20.02.2014 um 23:15 Uhr

Ich schon, aber du scheinbar nicht. Auch durch dein dämmliches „Man man man“, wird es nicht besser.

Verteilen kann man schon, stellt sich nur die Frage: „wann, was und wo“.

K
Kulum

21.02.2014 um 08:18 Uhr

Na komm Farce, denn mal Butter bei die Fische. Welche konkreten wirksamen Sanktionen hältst du aufgrund deiner besonderen Kenntnisse in diesem Fall für möglich? Ich persönlich halte dein Ausführungen auch für Unsinn. Aber kein Wischiwaschi ob das Verteilen von Flyern zum Kerngeschäft gehört, das ist für diesen Fall relativ unerheblich

P
paula

21.02.2014 um 10:40 Uhr

Farce lesen bildet! Also mal lesen was Kümelchen geschrieben hat und dann überlegen wo jetzt Dein Fehler war... aber eigentlich fehlt mir gerade der Glaube, dass es was bringt...

A
ActionHero

22.02.2014 um 08:57 Uhr

Genau paula. Richtig erkannt. Lesen bildet. Und würde man eigenen Ratschlägen auch selber nachkommen, bräuchte man andere nicht in Töpfe stecken, in die man vielleicht selber gehört.

Sorry, aber ich finde es nicht nur anmaßend, sondern mittlerweile echt traurig, wie hier einige Glauben beurteilen zu können, ob jemand Unsinn schreibt oder in die Kiste, der von dir in der MT 229377 aufgestellten Eigenschaften „Anmaßung, Einbildung, Überheblichkeit, Hochmut, Arroganz“ passt, ohne hier selbst entsprechende Nachweise erbracht zu haben.

Publikumswirksame Behauptungen aufstellen, ist natürlich viel einfacher, als sich hier selbst zu beweisen. Gibt es beim Ersten noch von einigen Beifall (was dann natürlich auch Rückschlüsse auf diese zulässt), so erbt man beim Zweiten von diesen meist nur Beschimpfungen (was dann auch wieder Rückschlüsse auf diese zulässt).

Jetzt einen der hier durchaus Vernünftiges von sich gibt, in eine gewisse Kiste zu packen, grenzt eigentlich schon an eine Frechheit. Die eigentlich nur dann verständlich wird, wenn derjenige selbst die hier unterstellten Eigenschaften in Besitz hat.

Jetzt aber mal zum Thema. Was hat er hier denn falsch gemacht? Ich jedenfalls vermag hier nichts Falsches zu erkennen.

Dass hier kein grundsätzlicher Freibrief vorliegt, sollte eigentlich jedermann/Frau klar sein. Gefährlich wird es dann, wenn man hier korrekt Benanntes verteufelt und dieses dann als rechtens angesehen wird.

Spätestens hier sollte sich ein vernünftig agierender BR die Frage stellen, was er eigentlich will. Will er nur sein Ego befriedigen oder nicht doch besser Mitarbeiter vor Schaden bewahren? Mit Verunglimpfungen, Beleidigungen und abwertenden Kommentaren, ist hier bestimmt keinem geholfen.

Und wenn z. B. ein Kölner meint, hier permanent Lamentieren zu müssen, soll er doch erst einmal seine von ihm selbst aufgestellten Ansprüche erfüllen. Also erstens sachlich bleiben und zweitens nicht nur pauschale Behauptungen aufstellen, sondern dieses auch begründen und somit etwas Konkretes zum Thema beitragen. Was leider oftmals nicht der Fall ist. Würde er sein durchaus vorhandenes Potenzial ausschließlich hierfür einsetzen, wäre wohl allen geholfen.

Da ich aber nicht nur etwas behaupten, sondern auch versuchen will, dieses zu belegen, habe ich ein paar Urteile zusammengestellt, an denen man sehen kann, wie die Rechtslage sich hier darstellt.

Hier muss aber auch, was vielleicht übersehen wurde, getrennt werden zw. GW Mitglied oder nicht, im Auftrag der GW oder nicht; und ob dieses während einer AZ geschieht oder in Zeiten von Freizeit (Pausen oder Ähnliches). Auch der Umfang ist hier nicht bedeutungslos.

Zur Koalitionsfreiheit einer GW nach Art. 9 Abs. 3 GG: BVerfG, Beschluß vom 14.11.1995 - 1 BvR 601/92 Zum besseren Verständnis, hier das angefochtene BAG-Urteil: Urt. v. 13.11.1991, Az.: 5 AZR 74/91 Hier ist auch aufgeführt, welche Konsequenzen zu erwarten wären, wenn eine Handlung nicht abgedeckt ist.

Erstes Urteil des BAG auf der Grundlage des Beschlusses des BFerfG: BAG, 28.02.2006 - 1 AZR 461/04 Näheres zur Koalitionsfreiheit mit Einschränkungen. BVerfG, Beschl. v. 06.02.2007, Az.: 1 BvR 978/05 Dass BAG mit Konkretisierungen hierzu mit Urt. v. 22.06.2010, Az.: 1 AZR 179/09 Rdn 26 FF

Wenn ihr euch dieses alles einmal reingezogen habt, und dann immer noch der Ansicht seit, dass hier Falsches verbreitet wird, dürft ihr es gerne begründen. Denn auch ein AH lernt noch gerne dazu und das täglich. Auch ist er nicht, wie vielleicht der eine oder andere meint, so Hochtrabend zu Glauben, die Weisheit mit der Suppenkelle gefressen zu haben.

Was ich aber keinesfalls in Ordnung finde ist, andere zu Verurteilen und nur pauschal vom Gegenteil zu plappern, ohne dies auch zu belegen.

Sorry, aber dies musste jetzt einmal sein.

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