Erstellt am 20.02.2014 um 12:25 Uhr von Aidan
zwei stimmzettel in einem umschlag: wenn sie identisch sind (und somit der wille des wählers eindeutig ist), dann wird dies als eine gültige stimmabgabe gezählt. unterscheiden sich die beiden stimmzettel, sind beide ungültig.
willenserklärung zusammen im umschlag des stimmzettels: da man den umschlag mit dem stimmzettel garnicht erst in die urne tun geschweigedenn öffnen kann, liegt dem wv keine willenserklärung vor. der umschlag (eigentlich mit unbekanntem inhalt) bleibt verschlossen und ungültig.
insofern über mehrere tage gewählt wird, muss nach jeder stimmabgabe die urne versiegelt sein. bei jeder wiedereröffnung zwecks weiterer stimmabgabe oder der auszählung muss vorher die unversehrtheit der siegel durch den wv festgestellt werden. ist das gewährleistet, ist alles ok - wenn auch nicht allzu üblich.
Erstellt am 20.02.2014 um 12:42 Uhr von sashbe
Nicht 2 Stimmzettel! Nur einer und die Willenserklärung die waren aber zusammen in dem rückumschlag.somit könnte man auf der Willenserklärung sehen wer unterschrieben hat und und was derjenige gewählt hat da der Stimmzettel ja nicht extra in einem Umschlag war.
Erstellt am 20.02.2014 um 13:10 Uhr von Aidan
willenserklärung im rückumschlag wäre korrekt,
stimmzettel nicht im wahlumschlag ist nicht korrekt.
Eindeutig ungültige Stimmabgabe.
Erstellt am 20.02.2014 um 15:19 Uhr von gironimo
sehe ich auch so - ungültig
Wer wollte da Passbilder haben??
Die Wahlbewerber selber können innerhalb ihrer Wahlwerbung natürlich auch mit den Bildern der Kandidaten werben - das ist ihre Sache und hat mit dem Wahlvorstand nichts zu tun. Wenn dann ein derartiges Flugblatt nicht erscheint, ist das ebenfalls für die Wahl unerheblich.
Erstellt am 20.02.2014 um 15:37 Uhr von sashbe
Der Wahlvorstand wollte die Bilder! Hat diese gefordert .
Erstellt am 20.02.2014 um 15:39 Uhr von sashbe
Willenserklärung und Stimmzettel kamen zusammen in einem rückumschlag an. Also 1 Briefumschlag mit 2 blättern
Erstellt am 20.02.2014 um 18:49 Uhr von sashbe
Würde das ausreichen um die Wahl anzufechten?und wie funktioniert die Anfechtung?
Erstellt am 20.02.2014 um 22:31 Uhr von Farce
Die Stimme dürfte gültig sein.
Wenn sich hier einer outet und bekannt gibt, wenn er wählt, ist das seine Sache. Dadurch wird die Stimme aber nicht ungültig.
Der Gesetzgeber fordert hier nur, dass der Wähler unbeobachtet und ohne Beeinflussung seine Stimme abgeben kann. Nicht aber, dass sie ungültig ist, wenn er dieses Recht nicht beansprucht und seine hier getroffene Wahl bekannt gibt. Wenn dem nicht so wäre, dürfte so einiges ungültig sein.
Und da es erst bei der Auszählung bemerkt wurde, konnte hierdurch auch keiner Beeinflusst werden.
Erstellt am 20.02.2014 um 22:46 Uhr von Farce
Ergänzend zum bereits Gesagtem.
Bedenkt auch:
Wird eine ungültige Stimme gewertet und hat keine Auswirkung auf das Ergebnis, liegt zwar ein Fehler vor, der aber bestimmt nicht zu einer Anfechtung führen wird.
Wird dagegen eine gültige Stimme nicht gewertet, weil z. B. der Wähler bekannt war, liegt nicht nur ein Fehler im Wahlablauf vor, sondern auch eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts (Wahlrecht) des Wählers. Was bedeutend schwerer wiegt und es dann nicht mehr so ganz eindeutig zu beantworten sein dürfte, ob dieses für eine Anfechtung ausreicht oder nicht.
Erstellt am 21.02.2014 um 07:47 Uhr von Kölner
Es ist unerträglich, dass es mal wieder eine Person gibt, die wenig Ahnung hat und Dinge für gültig erklärt, die eindeutig ungültig sind.
sashbe
Lass Dich nicht von Farce irritieren. Das ist Dummfug!
Erstellt am 21.02.2014 um 08:28 Uhr von Kulum
Farce, deine Argumentation ist haarsträubend
Allerdings würde ich unterstellen, dass es falsch ist, dass die Stimme ungültig ist. Die Stimme ist schlicht gar nicht erst zu berücksichtigen
Feuer frei