Erstellt am 19.02.2014 um 17:19 Uhr von Butzemännchen
Gemäß § 24 Abs. 1 WO haben Arbeitnehmer grundsätzlich einen Anspruch auf Briefwahl, wenn sie zum Zeitpunkt der Wahl wegen Abwesenheit vom Betrieb verhindert sind, ihre Stimme persönlich abzugeben. Das beinhaltet Urlaub, Seminar, Dienstreise, Krankheit etc.
Gemäß §§ 24-28 WO gehören zu den Wahlunterlagen
- Wahlausschreiben
- Vorschlagslisten
- Stimmzettel und ein Wahlumschlag
- Merkblatt zur schriftlichen Stimmabgabe (in dem das Prozedere genau erklärt wird)
- vorgedruckte Erklärung, auf dem dem Wahlvorstand gegenüber versichert wid, dass er/sie den Stimmzettel persönlich ausgefüllt hat
- größerer Freiumschlag mit der Anschrift des Wahlvorstandes sowie als Absender der Name und die Anschrift des/der Wahlberechtigten und dem Vermerk "Schriftliche Stimmabgabe"
Es ist unerheblich, ob die Kollegen schon über alles Bescheid wissen - die Unterlagen gehören dazu.
Gruß, Butzemännchen
Erstellt am 19.02.2014 um 18:01 Uhr von gironimo
Du kannst sie auch im Betrieb zuschicken, wenn Du Dir sicher bist, der Briefwähler ist dort erreichbar. Es geht auch selber abgeben oder der Briefwähler holt sich die Unterlagen ab - alles ist möglich, wenn es den Zweck erfüllt.