Erstellt am 19.02.2014 um 12:09 Uhr von rolfo
Wenn ihr zur Wahl tatsächlich zu wenig Kandidaten habt müsst ihr auf die nächste Stufe zurück. 2 Kandidaten sollten es aber schon sein damit wenigstens einer EBRM ist. Aber notfalls reicht auch einer
Erstellt am 19.02.2014 um 12:59 Uhr von wischwasch
§ 11 BetrVG gilt entsprechend.
Erstellt am 19.02.2014 um 13:44 Uhr von MonikaKorb
Dazu noch folgender Hinweis:
§ 9 BetrVG bestimmt die Zahl der Betriebsratsmitglieder in einem Betrieb. Danach hängt die Größe des zu wählenden Betriebsrats von der Größe des Betriebes ab. Sind zum Beispiel in Betrieben bis zu 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt, besteht der Betriebsrat aus einer Person. Bei bis zu 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern eines Betriebes setzt sich der Betriebsrat aus 3 Personen, bei 51 bis zu 100 Arbeitnehmern aus 5 Betriebsratsmitgliedern zusammen.
Erstellt am 19.02.2014 um 13:51 Uhr von Kölner
Unsägliches verhalten Frau Korb (so sie es denn sind).
Ihre Antwort hat nichts mit der Fragestellung zu tun und konnte maximal als Basiswissen gelten.
Arbeitet die Kanzlei auch so oberflächlich?