Listen zurückziehen???
Hallo!
Bei uns sind im März Betriebsratswahlen und anfangs ging eine Liste für eine Personenwahlliste rum, obenauf standen überwiegend die alten Leute aus dem Betriebsrat, bei ner Personwahl ist dies ja auch nicht schlimm, jedoch wurden am Meldeschlußtag mehrere Listen eingereicht, auch wir von der Spätschicht hatten uns eine fertig gemacht, da wir schon vom dem Gerücht gehört hatten, dass eine weitere Listen abgegeben werden sollen. Jetzt gibt es insgesamt 4 Listen. Jetzt hat der jetzige Betriebsrat anscheinend Angst, dass durch die Listenwahl zuviele neue Leute in den Betriebsrat kommen und bittet die Listenführer der anderen Listen ihre zurück zuziehen. Jetzt meine Frage: Darf man nach der Bekanntmachung der Wahlvorschlagslisten seine Liste wieder zurückziehen, damit es wieder zu einer Personenwahl kommt? Und dürfen sich die anderen Listenteilnehmer sich wieder auf erneut aufstellen lassen?
Danke im Voraus für eure Antwort und Hilfe
Community-Antworten (7)
21.02.2010 um 01:23 Uhr
Nein!!!
Die Listen sind abgegeben es gibt eine Listenwahl!
21.02.2010 um 01:28 Uhr
Quaddel, aber keiner, der gewählt wird, muss die Wahl annehmen, wenn er/sie gerne dem jetzigen BR diesen Gefallen tun möchten. Frage mich nur, warum sie sich dann haben aufstellen lassen?????
21.02.2010 um 01:40 Uhr
Aber es gibt eine Listenwahl. Das Thema hatten wir auch!
21.02.2010 um 08:56 Uhr
duundich, Aber es gibt eine listenwahl. Irgendwie hab ich Schwierigkeiten zu verstehen, was Du damit ausdrücken willst!
21.02.2010 um 13:39 Uhr
Sorry, läßt sich auch mündlich besser erklären!
ist es rechtlich in Ordung, dass man seine Liste(n) zurückziehen darf oder ist es verboten??
wie schon erwähnt, sind wir gebeten worden, unsere Listen zurück zuziehen, damit es wieder eine Personenwahl wird.
22.02.2010 um 00:21 Uhr
Quaddel, ich hab mal mit dem Begriff "Liste zurückziehen" für Dich gesucht, vielleicht glaubst Du es dann:
Ist doch nett, dass in diesem link kein Fettdruck ist/war ;-((
rkoch Es gibt keinen Paragraphen in dem steht, das eingereichte Listen nicht zurückgezogen werden können. Es gibt aber auch keinen Paragraphen der regelt wie und unter welchen Bedingungen Listen zurückgezogen werden können. Da das zurückziehen von Listen (insbesondere nach Ende der Einreichungsfrist!) das ganze Wahlverfahren in Frage stellt (wie Du gerade feststellst) hat die Rechtsprechung (die Arbeitsgerichte, die Rechtsanwälte, die Arbeitsrechtsspezialisten und -kommentierer) aus der Nichtexistenz eines Paragraphen zum zurückziehen von Listen geschlossen, das ein zurückziehen einfach nicht vorgesehen ist, sonst gäbe es eben einen solchen Paragraphen.
Glaube einfach daran das das so richtig ist. Eine einmal eingereichte Liste bleibt bis zum Ende der Wahl bestehen. Wenn dann einer die Wahl vor Gericht anfechten will, weil Du die Liste nicht zurückgezogen hast, lass ihn. Lehne Dich gemütlich zurückund warte auf das Ende dieses Verfahrens. Es ist von vorneherein zum Scheitern verurteilt. Anders ist es, wenn Du jetzt das Wahlverfahren zurückdrehst und nochmal aufrollst. Der auf diese Art gewählte Betriebsrat ist schneller wieder aus dem Amt als Du kucken kannst und die Wahl beginnt von neuem.
Eine Wahl in ihrem Lauf hält weder Ochs noch Esel auf.
22.02.2010 um 09:58 Uhr
@nicoline,
danke, deine letzte Antwort hat mich weitergebracht und ist auch sehr hilfreich!
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