Listenvertreter
Muss bei einer Liste immer der an erster Stelle stehende auch der Listenvertreter sein ?
Community-Antworten (4)
13.02.2014 um 12:49 Uhr
Nein, muss er nicht. WEnn er nicht an der ersten Stelle steht, muss er allerdings (z.B. im Kopf der Liste) als Listenführer benannt sein.
13.02.2014 um 23:02 Uhr
Wenn kein anderer Name als Listenvertreter benannt wird, gilt der Erste auf der Liste als dieser.
14.02.2014 um 11:21 Uhr
Hierbei gilt: nicht der erste Kandidat, sondern DER ERTSE UNTERSTÜTZER ist Listenvertreter. Es ist zwar üblich, dass Kandidaten ihre Zustimmung zur Kandidatur auf dem Wahlvorschlag selbst abgeben, aber das ist kein Unterzeichner im Sinne der Wahlordnung. Die Wahlordnung sieht eigentlich vor, dass Kandidaten nicht auf den Wahlvorschlägen unterschreiben, sondern ihre Zustimmung getrennt abgeben -> siehe §6 (3) WO "... Die schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen oder der Bewerber zur Aufnahme in die Liste ist beizufügen". §6 (4) WO: "Wenn kein anderer Unterzeichner der Vorschlagsliste ausdrücklich als Listenvertreter bezeichnet ist, wird die oder der an erster Stelle Unterzeichnete als Listenvertreterin oder Listenvertreter angesehen..."
Bei uns im Betrieb zeichnen Kandidaten, die Listenvertreter werden sollen, auch als Unterstützer - entweder auf Stelle 1 oder sie werden ausdrücklich als Listenvertreter genannt.
14.02.2014 um 12:23 Uhr
huebi, du überrascht mich.
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