Erstellt am 13.02.2014 um 11:03 Uhr von gironimo
Das Betriebsrisiko trägt der AG - wozu eine zusätzliche Versicherung? Das wäre ja nur dann anzuraten, wenn die AN Schlüssel, die sie zur Arbeit benötigen mit in den Privatbereich mitnehmen. Wenn dies aber nicht anders möglich ist, würde ich als BR den AG auffordern, selbst eine entsprechende Versicherung abzuschließen.
Erstellt am 13.02.2014 um 12:33 Uhr von snooker
@gironimo
Hier wurde von einer ueberpruefung der versicherung gesprochen, nicht das MA extra eine versicherung abschliessen sollen.
Erstellt am 14.02.2014 um 08:52 Uhr von betriebsratten
@snooker-tschuldigung-aber das ist ja banane. Meinst der AG schreibt ohne Grund "Ach lieber AN guck doch mal obwohl Dus nicht brauchst"???
Wie bei der Arbeitnehmerhaftung meistens wirds auf die Fahrlässigkeit ankommen-siehe
http://www.hrexperten24.de/arbeitsrecht/laufendes-arbeitsverhaeltnis/schlechtleistung/schluessel-fuer-betrieb-verloren--dann-haftet-ihr-arbeitnehmer.php
Grobe Fahrlässigkeit ist schon bedingter Vorsatz-und Vorsatz ist zu fast 100% nicht versicherbar
Gruss von den Betriebsratten
Erstellt am 14.02.2014 um 09:03 Uhr von Snooker
Es geht hier erst mal um den Aushang.
In dem Aushang gibt es eine Empfehlung.
Darauf könnte der BR reagieren indem er drauf hin weißt das dies jedoch keine Pflicht ist.
Der zweite Schritt wäre dann der, und das was betriebsratten beschreibt mit dem AG erst einmal in einem Gespräch zu klären.
Dann kommt Schritt 3 Und das Ergebniss den MA bekannt zu geben.
Erstellt am 14.02.2014 um 09:20 Uhr von Kölner
Was man hier versteht oder nicht, ist doch relativ.
Jedem AN muss doch bewusst sein, dass er Betriebsmittel zur Verfügung gestellt bekommt, die im Falle des Verlustes massive Probleme hinsichtlich der Haftung auslösen können.
Also würde ich die nette Information des AG zum Anlass nehmen, mit ihm über eine eigene Absicherung des Risikos 'Schlüsselverlust' ins Gespräch zu kommen. Auch würde ich die Möglichkeiten besprechen, wie die Kollegen ihre Schlüssel beim Verlassen des Betriebsgeländes sicher (wem, wann und wo mit Unterschrift etc.) und wirksam übergeben/hinterlegt werden können, um sie bei der nächsten Arbeitsaufnahme wieder freudestrahlend entgegen zu nehmen. Das ganze muss dann natürlich gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG in einer BV münden, die ja erzwingbar sein dürfte!
Dieser ganze Aufwand könnte wiederum beim AG ein massives Umdenken hinsichtlich einer eigenen Versicherungsleistung verursachen...
Erstellt am 14.02.2014 um 09:36 Uhr von Snooker