Erstellt am 12.02.2014 um 13:27 Uhr von Lexipedia
@Angedor
Die Mitgliederzahl eines BRs kann nicht durch eine BV geregelt werden. Das macht nur der Wahlvorstand. Er ermittelt die voraussichtliche MA-Zahl. Die in der nächsten Zeit bei euch beschäftigt wird. Incl. aller Aushilfen die zum Zeitpunkt der Wahl und voraussichtlich in dem nächsten Zeitraum bei euch tätig sind. Der Wahlausschuss ermittelt bei euch 956 MA = 13 BRMs. Er kann nur die MA-Zahl auf 11 senken, wenn weniger als 13 Kandidaten zur Wahlstehen. Mehr kann er nicht.
Stützunterschriften sollten sowieso immer mehr als die geforderten 5 % sein, falls mal welche gestrichen werden.
Beides sind Mussvorschriften keine Kann- oder Soll-Vorschriften!!!
Erstellt am 12.02.2014 um 13:52 Uhr von gironimo
Die ganze BV ist nicht haltbar. Dem WV kann man nur raten, sich an das BertrVG und die WO zu halten.
Erstellt am 12.02.2014 um 16:50 Uhr von pemahu
Über eine BV sowas "regeln" zu wollen, erscheint mir suspekt.
Aber inhaltlich könnte der WV bei Beachtung der Vorschriften BetrVG und WO durchaus zum gleichen Ergebnis kommen: den Durchschnitt der Aushilfen (falls vernünftig definiert) zu nehmen!
Wenn ihr zum Stichtag des Wahlausschreibens dann überdurchschnittlich viele Aushilfen habt und so auf 956 Wähler kommen solltet (es geht nicht um Mitarbeiter) braucht Ihr die entsprechende Zahl Stützunterschriften - egal ob es Euch unlogisch erscheint für das 11er Gremium. Umgekehrt wäre es genauso möglich in Zeiten mit wenig Aushilfen: Wählerzahl würde für 11er BR sprechen, ihr müsst aber einer 13er BR wählen (mit viel weniger als beim 13er Gremium "üblichen" Stützunterschriften).