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Ablehnung per Email - schriftlich?

B
brkepd
Jan 2018 bearbeitet

Eine Kollegin hat bei unserem Arbeitgeber einen Antrag gestellt, vorzeitig aus der Elternzeit zurückkommen zu dürfen, da Ihr Antrag auf Elterngeld abgehlehnt wurde. Dementsprechend ist ihre wirtschaftliche Exzistenz extrem gefärdet. Sie ist alleinerziehend mit 2 Kindern. Unser AG hat ihr per Email innerhalb der 4 Wochen-Frist eine Ablehnung mitgeteilt.

Erfüllt diese E-Mail die Schriftform und ist die Ablehnung demnach gültig oder hätte er dies in einem direkten Schreiben mit Unterschrift mitteilen müssen?

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Community-Antworten (6)

G
gironimo

12.02.2014 um 12:28 Uhr

Hat denn die Kollegin einen Härtefall im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 3 BEEG geltend gemacht?

Der BR sollte - sofern die Kollegin es wünscht - eher die Gründe der Ablehnung hinterfragen. Es müssen ja dringende betriebliche Gründe sein.

L
Lernender

12.02.2014 um 12:28 Uhr

§ 16 Abs. 3 Beeg könnte vorraussetzung für die frühere Beendigung der Elternzeit sein. Falls der AG seine Ablehnung nicht begründet hat, sehe ich gute Chancen für die Kollegin. Ich gehe auch davon aus, dass die Mitteilung per email nicht ausreicht. Also die vier Wochen Frist des § 16 Abs. 3 Beeg abwarten und dann tätig werden.

B
brkepd

12.02.2014 um 12:43 Uhr

Sie hat in ihrer Email auf ihre wirtschaftliche Situation hingewiesen und die Problematik geschildert. Reicht das als Geltendmachung nach § 7 Abs. 2 Satz 3 BEEG?

Als Ablehnungsgrund hat der AG angegeben, das ihre Stelle bis August nicht budgetiert ist. Reicht das als Ablehnung, vor allem als betrieblich dringender Grund?

L
Lernender

12.02.2014 um 13:10 Uhr

@brkepd

so ganz komme ich im Moment nicht mit. Wem gegenüber hat sie § 7 Abs.2 Satz 3 geltend gemacht. Mit Sicherheit reicht die Begründung der fehlenden Budgetierung nicht aus.

@gironimo was steht denn in § 7 Abs. 2 Satz 3. Bitte, bitte klär mich auf.

G
gironimo

12.02.2014 um 15:06 Uhr

Im § 16 BEEG steht: (...) Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder wegen eines besonderen Härtefalles im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 3 kann der Arbeitgeber nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.

Und in dem zitierten Satz heißt es: In Fällen besonderer Härte, insbesondere bei Eintritt einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod eines Elternteils oder eines Kindes oder bei erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz der Eltern nach Antragstellung ist bis zum Ende des Bezugszeitraums einmal eine weitere Änderung zulässig.

Ich würde auch davon ausgehen, dass das fehlende Budget eher nicht als dringender betrieblicher Grund zu sehen ist.

Es handelt sich ja hier um einen individualrechtlichen Anspruch; die Kollegin sollte einen Fachanwalt hinzuziehen. Natürlich könnt Ihr vorher vermittelnt tätig werden. Mit guten Argumenten und einem gut vorbereiteten Gespräch, ist viel zu erreichen.

B
brkepd

12.02.2014 um 17:19 Uhr

Danke für die Hilfe.

Wir werden die 4-Wochen Frist abwarten und dann darauf hinweisen, das die Ablehnung nicht schriftlich und die Budgetiereung keine dringenden Gründe sind und auf die Umstände und Zuverlässigkeit, Flexiblität usw. der Kollegin hinweisen.....

Wenn es nichts bringt, auf den Anwalt habe ich schon hingewiesen.

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