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Arbeitsvertrag-Befristung

F
frohnau
Jan 2018 bearbeitet

Kollegin sollte zum 31.12.13 einen befrist. Arbeitsvertrag bekommen, den sie bis Heute noch nicht erhalten hat. Br hat aber Anhörung Fristgerecht bekommen und dem Zugestimmt. Keine Frage, da die Kollegin arbeitet und auf den DPL bis März geplant ist, hat sie nicht jetzt einen unbefristeten Arbeitsvertrag? AG hat es Ja mit dem befr. Arbeitsvertrag versäumt.?

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Community-Antworten (6)

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Bastian

07.02.2014 um 10:27 Uhr

Ja... Ihr vertrag ( den sie ja nicht hat ) ist unbefristet, da Befristungen zwingend schriftlich erfolgen müssen . Allerdings greift der Kündigungsschutz erst nach 6 Monaten.

G
gironimo

07.02.2014 um 10:42 Uhr

Das würde ich so einfach nicht unbedingt sehen. Da muss man die Umstände schon genau durchleuchten. Wenn allen Beteiligten unmissverständlich klar war, dass ein befristetes Arbeitsverhältnis vorgesehen ist .....

Dennoch würde ich den Punkt einmal mit einem Fachanwalt besprechen.

P
Pjöööng

07.02.2014 um 11:15 Uhr

Zitat (gironimo): "Wenn allen Beteiligten unmissverständlich klar war, dass ein befristetes Arbeitsverhältnis vorgesehen ist ....."

Auch dann bedarf die Befristung der Schriftform um wirksam zu sein.

Ich kann mich im Augenblick nur an ein Urteil erinnern in dem das Schriftformerfordernis geringfügig aufgeweicht wurde. Dort hatte der AN den schriftlichen Vertrag vorliegen, hat ihn aber nicht unterzeichnet gehabt. Da hat dann das Gericht erkannt, dass dem AN klar gewesen sein muss, dass der Arbeitgeber nur diesen befristeten Vertrag anbiete und auch durch Weiterarbeit bei nicht unterzeichnetem Vertrag kein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande käme.

Wenn aber, wie hier, der Arbeitgeber versäumt den Vertrag rechtzeitig fertig zu machen: Pech gehabt.

B
Bastian

07.02.2014 um 11:39 Uhr

Der ag hat eine Pflicht, so weit ich weis innerhalb der ersten 4 wochen die wichtigsten punkte festzu scnüren...

Unser ag vergisst das auch regelmäßig ebenso den 2 jahresvertrag zu verteilen.

K
Kulum

07.02.2014 um 12:30 Uhr

Unterschiedliche Schuhe Bastian.

Die Befristung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform - vorher

Die vier Wochen, an die du dich erinnerst, kommen aus dem NachweisG

Genau genommen handelt es sich um einen Monat und dabei geht es um die wesentlichen Vertragsbedingungen, die schriftlich niederzulegen, zu unterschreiben und auszuhändigen sind - nicht aber der Arbeitsvertrag als solches

F
frohnau

07.02.2014 um 15:33 Uhr

Ich danke euch Allen. Der Vertrag ist in die Unbefristung gegangen, Gespräch wurde vorhin geführt.

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