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Frage zu Stützunterschriften

O
Oldenbürger
Nov 2016 bearbeitet

"Hat ein Kandidat mit seiner Unterschrift seine Zustimmung zur Bewerbung gegeben, so zählt diese Unterschrift gleichzeitig als Stützunterschrift."

Ist das wirklich so? Und auf welchen Paragraphen bezieht sich das?

1.940017

Community-Antworten (17)

T
Teufel

06.02.2014 um 20:01 Uhr

Nein.

Die stützunterschriften werden gesondert aufgeführt .

gleiches Blatt.

Sollte das nicht reichen auf einem Zeiten Blatt das mit dem ersten verbunden sein muss.

O
Oldenbürger

06.02.2014 um 21:10 Uhr

Und warum steht es dann hier auf der Seite unter 26 Schritte zur Betriebsratswahl Schritt 8 Prüfung der Wahlvorschläge? Will man hier Verwirrung stiften?

N
Nubbel

06.02.2014 um 21:15 Uhr

wenn dies ausdrücklich da steht ist das so. hat das der referent nicht erklärt?

O
Oblatixx

06.02.2014 um 21:42 Uhr

@Nubbel: Was rauchst Du so? Egal, aber bitte gib mir etwas davon ab.

@Oldenburger: Es ist so, die Unterschrift gilt gleichzeitig als Stütze, denn er wird ja nicht eine andere Liste unterstützen wollen. Wenn doch, muss er sich dann entscheiden, welche Unterschrift er aufrecht erhält. Also keine Verwirrung. ;))

A
ActionHero

06.02.2014 um 22:00 Uhr

LAG Hamm, 01.07.2011 - 13 TaBV 26/11

Redaktioneller Leitsatz:

Mit einer abgegebenen Unterschrift kann sowohl der Wille zur Kandidatur wie zur Listenunterstützung zum Ausdruck gebracht werden.

Nachtrag

Aber vorsicht! Es kann, muss aber nicht in allen Fällen so sein. Was für den letzten auf der Liste noch gelten mag, muss bei den ersten nicht auch so sein.

N
Nubbel

06.02.2014 um 22:01 Uhr

oblatixx, stimmt, dein kraut möchte ich nicht rauchen, das vernebelt das hirn

wenn bei der unterschrift zur kandidatur ausdrücklich dabei, dass diese auch stützunterschrift ist, dann ist sie auch stützunterschrift.

ist dies nicht eindeutig erkennbar, ist sie nicht stützunterschrift.

A
ActionHero

06.02.2014 um 22:16 Uhr

Erster Satz: Warum rauchst du dann?

Zweiter Satz: Ja. So das BAG bereits am 12.02.1960 - 1 ABR 13/59

Dritter Satz: Kann so sein, muss aber nicht immer der Fall sein. Also nicht generell.

O
Oldenbürger

06.02.2014 um 23:00 Uhr

Vielen Dank für Eure Antworten. Dann haben unsere zwei Listen zumindest noch eine Minimalchance auf Zulassung zur Wahl. Insgesamt sind drei Vorschlagslisten eingereicht worden. Der Listenführer der "Bösen" hat beim Wahlvorstand Einspruch eingelegt, weil auf den Listen keine Stützunterschriften waren. Daraufhin wurden unsere beiden Listen für ungültig erklärt.

Wenn wir uns jetzt auf diesen Passus berufen mit Hinweis auf die Beschlüsse des LAG und des BAG haben wir vielleicht doch noch eine Chance, mit unseren Listen an der Wahl teilnehmen zu dürfen.

S
Schürrmann

06.02.2014 um 23:06 Uhr

Wie viele Stützunterschriften braucht ihr laut wahlausschreiben? Außerdem ist das fehlen von Stützunterschriften ein heilbarer Mangel.

O
Oblatixx

06.02.2014 um 23:10 Uhr

Genau, dann macht euch auf die Socken und los. @Nubbel ich rauche nicht. Aber DEIN Kraut tät ich mal probieren.

N
Nubbel

06.02.2014 um 23:16 Uhr

dann komm am 02.03. mal vorbei. wir treffen uns in der lachenden kölnarena

O
Oblatixx

07.02.2014 um 00:28 Uhr

Köln? Da gibts ja nicht einmal Bier ...

N
Nubbel

07.02.2014 um 00:29 Uhr

jetzt redest du wieder dagegen um dagegen zu reden wie sonst auch unter anderem namen. Und DAS wirst Du sofort zurücknehmen, ansonsten hast Du mich generell als Gegner, egal, was Du sagst. Dein blödes Geschwafel geht nicht nur mir auf den Geist! Antwort 4 Erstellt am 06.02.2014 um 23:22 Uhr von Oblatixx

die einladung ziehe ich zurück.

O
Oblatixx

07.02.2014 um 00:32 Uhr

Hä? Wo ist hier eine Einladung? Ohjeeeee... Ahja, gesehen. angenommen.

P
pemahu

07.02.2014 um 08:39 Uhr

Der entscheidende Aspekt liegen in dem, was ActionHero andeutete: Falls sich beweisen lässt, dass die Kandidatenunterschriften erst auf der vollständigen Liste abgegeben wurden (und auch klar ist, dass sie gleichzeitig als Stützunterschriften gemeint waren) spricht nichts gegen ein Mitzählen. Sonst wäre nur die Unterschrift des zuletzt auf die Liste geschriebenen Kandidaten sicher als Stützunterschrift zu werten.

F
Fußballspieler

07.02.2014 um 11:47 Uhr

Hallo zusammen, ich war im Januar zum Wahlseminar von der WAF und da hat unser Referent ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Unterschrift zur Bewerbung als Kandidat NICHT gleichzeitig als Stützunterschrift zählt, wir sollten uns das extra im Seminarkonzept vermerken.

G
gironimo

07.02.2014 um 12:00 Uhr

In der Tat ist die Unterschrift des Kandidaten nicht automatisch auch die Stützunterschrift. Es ist die Frage, wie der Text dazu ist, was man unterschreibt.

Die gängigen Formulare enthalten eine Spalte, wo der Kandidat seine Zustimmung zur Kandidatur gibt. Die Unterschrift kann dann auch nur so gewertet werden. Es mag vorkommen und zulässig sein, dass der Kandidat gleichzeitig erklärt mit der Kandidatur einverstanden zu sein und er auch die Liste unterstützt (mit nur einer Unterschrift). Dann muss das aber auch so da stehen.

Ich würde davon abraten - ebenso ein zweites Blatt zu verwenden. Lieber die Stützunterschriften auf der Rückseite. Alles andere läuft nach dem Motto "Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand"

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