Erstellt am 05.02.2014 um 17:45 Uhr von Oblatixx
Vielleicht gibt es dazu keinen Paragraphen?
Geregelt ist, in welchem Zeitraum die Listen einzureichen sind.
Vorher müssen sie erstellt weren. Eben vorher ...
Weihnachten ... Ostern ... das ist Euch überlassen.
Erstellt am 05.02.2014 um 19:46 Uhr von nicoline
Sunrose,
ja, man darf!
*Bitte, wenn möglich, einen Paragrafen erwähnen, in dem dieses geregelt ist. HAbe nichts gefunden.*
Es kann kein § genannt werden, weil es zu diesem Thema keinen gibt. Allerdings ist es so, dass der Kündigungsschutz des Wahlbewerbers gem § 15 Abs. 3 KSchG erst eintritt, wenn das Wahlausschreiben aushängt und der erstellte Wahlvorschlag alle erforderlichen Stützunterschriften hat.
Erstellt am 06.02.2014 um 09:48 Uhr von Fußballspieler
Hallo zusammen, das mit dem Kündigungsschutz ist meiner Meinung nach nur zum Teil richtig. Maßgebend ist nicht die Auslegung des Wahlausschreibens, sondern die LETZTE Stützunterschrift.
Erstellt am 06.02.2014 um 22:10 Uhr von nicoline
Fußballspieler,
mal sehen, ob ich verstehe, was Du sagen willst: man hätte in der Woche nach dem 31.05.2010 einen Wahlvorschlag einschließlich der erforderlichen Stützunterschriften für 2014 erstellen können und wäre dann, als Kandidat auf dieser Liste, bis zum Abschluß der Wahl in 2014 unkündbar?
Erstellt am 07.02.2014 um 07:44 Uhr von Fußballspieler
Hallo nicoline, das natürlich nicht, es muß erst der Wahlvorstend gegründet werden, also 10 Wochen vor Ablauf der Amtszeit. Aber in dem Urteil,dass mir vorliegt, steht:Für den Beginn des Sonderkündigungsschutzes kommt es nicht darauf an, ob bei der Anbringung der letzten erforderlichen Stützunterschrift die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen, die regelmäßig am Tag nach Aushang des Wahlausschreibens beginnt,schon angelaufen ist.