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Betriebsratswahl 2014 Wählerliste

W
WLTEL
Nov 2016 bearbeitet

Hallo Wir sind der Wahlvorstand der diesjährigen Betriebsratwahl und haben einige Fragen: 1.) sind Leiharbeiter passiv wahlberechigt? (können als Betriebsrat gewählt werden) 2.) wenn ja wie lange müssen die Leiharbeiter beschäftigt sein? 3.) wie lange müssen nicht betriebangehörige Arbeitnehmer reglelmäßig in unserem Betrieb arbeiten um aktives Wahlrecht zu erhalten? 4.) haben sie auch passives Wahlrecht? 5.) wie lange müssen die vom Stammbetieb entsendetet Arbeitnehmer (aus England) reglelmäßig in unserem Niederlassung arbeiten um aktives Wahlrecht zu erhalten? 6.) haben sie auch passives Wahlrecht?

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Community-Antworten (2)

K
Kölner

05.02.2014 um 15:35 Uhr

  1. = nein
  2. = siehe 1)
  3. = ab dem ersten Tag
  4. = nach 6 Monaten sind sie wählbar
  5. Konzernleihe?
  6. eher nicht...
G
gironimo

05.02.2014 um 15:44 Uhr

Zu 1: Im Entleiherbetrieb besteht kein passives Wahlrecht für Leih AN zu 2 entfällt also. zu 3: was sind aus Deiner Sicht "nicht betriebangehörige Arbeitnehmer". Wenn Du hier auch Leih-AN meinst, müssen diese mehr als 3 Monate beschäftigt werden (nicht schon sein)

Ganz allgemein aus § 7 BetrVG: (...) Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese Wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.

Und im § 8 BetrVG : Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die sechs Monate dem Betrieb angehören (...)

Darum fallen Leih-AN und vergleichbare aus dem passiven Wahlrecht.

Ohne den genauen Konstrukt bei Euch zu kennen, würde ich auf wählbar ja, wenn die Zeiten stimmen und wählbar - nein sagen.

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