Erstellt am 04.02.2014 um 12:54 Uhr von Oblatixx
Es geht doch nicht um die Ausbildung, die einer hat, sodern ausschließlich darum, ob er in dieser Zeit leitender Angestellter ist.
Ich denke mal nicht ... ;))
Erstellt am 04.02.2014 um 15:42 Uhr von wischwasch
Ich weiß zwar nicht, was ein Masterrand ist - aber wenn es so etwas wie ein Doktorand ist, dann eher nicht (Doktoranden sind keine Arbeitnehmer).
http://www.betriebsratswahlen.de/wordpress/wp-content/uploads/2013/11/Checkliste_Wer_zaehlt_zur_Betriebsgroesse.pdf
Erstellt am 04.02.2014 um 18:55 Uhr von Hartmut
Hallo balkes, es kommt drauf an. Ein Masterand ist ein Student, der den akademischen Grad 'Master' anstrebt, vergleichbar mit dem ehemaligen Diplom. Es kommt jetzt drauf an, was er macht, schreibt Scheriau ('Durchführung der Betriebsratswahl', 3. Aufl., Autorenverlag, unter Bezug auf Fitting):
Studenten seien normale Arbeitnehmer des Betriebs. Die Sonderregeln der Sozialversicherung berühren nicht ihre Arbeitnehmereigenschaft.
ABER: Wenn sie nur kommen, um im Betrieb ihre Master-, Bachelor-, Magister- oder sonstige Arbeit zu schreiben, seien sie nicht eingegliedert und folglich _keine_ Arbeitnehmer.
Ich denke mal, da euer Masterand volle 6 Monate beschäftigt ist und daher offenbar mehr tut als an der Masterarbeit zu schrauben, tut der WV gut daran, ihn wählen zu lassen.