Erstellt am 01.02.2014 um 17:57 Uhr von AkteX
Hi,
hoffe kann dir mit meiner Antwort etwas weiterhelfen :).
Also es müssen MINDESTENS 1/20 Stützunterschriften auf die Vorschlagsliste. Und beachte bitte das MINDESTENS, denn bei uns ist ein Formfehler passiert, genau wegen diesen Stützunterschriften und unsere Wahl wurde-etwas hinterlistig- muss ich dazusagen- angefochten.
Jetzt sitzen wir wieder dort. Und soweit ich weiß zählen die Leiharbeiter auch dazu, sofern sie nicht pendeln müssen.
Viel Glück!
AkteX
Erstellt am 02.02.2014 um 09:05 Uhr von kratzbuerste
Das BetrVG spricht nicht von Belegschaft sondern es heißt dort: Jeder Wahlvorschlag der Arbeitnehmer muss von mindestens einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten Arbeitnehmer, (...) unterzeichnet sein.
Die Frage ist also, ob die Leih AN dazugehören. Und dazu heißt es im § 7 BetrVG: Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese Wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.
Also müsst Ihr noch mal genau hinsehen. Die Zahl liegt dann wahrscheinlich zwischen 154 und 173 ; und davon 5%.
Erstellt am 02.02.2014 um 09:42 Uhr von dastelchen
Hallo Kratzbuerste,
bei 5 % wären die nötigen Unterschriften ja dann eigentlich abgedeckt,oder sehe ich das falsch?Wären ja bei 173 Wahlberechtigten eigentlich nur 9 Unterschriften...
Erstellt am 02.02.2014 um 11:50 Uhr von Aidan
Ich möchte zu Bedenken geben, dass Leiharbeitnehmer zwar wahlberechtigt sind sobald sie länger als 3 Monate beschäftigt sind, aber zu Betriebsgröße gehören sie normalerweise nicht. Die Betriebsgröße ist die Zahl, die man zwecks § 14.4 durch 20 teilt, das könnte also entscheidend sein.
Das BAG hat sich im Jahr 2013 hierzu übrigens eine neue Meinung gebildet, dass nämlich Leiharbeitnehmer DOCH zur Betriebsgröße zählen, wenn diese einen regulären Arbeitsplatz besetzen - was immer das konkret bedeuten mag. Ich weiß nicht, ob das bei euch zutrifft.
Soweit mein Senf dazu.
Erstellt am 02.02.2014 um 13:02 Uhr von nicoline
Ich möchte zu bedenken geben, dass diese Aussage
*dass Leiharbeitnehmer zwar wahlberechtigt sind sobald sie länger als 3 Monate beschäftigt sind*
mißverständlich ist, denn, ein LA hat vom ersten Tag seiner Beschäftigung im Entleihbetrieb das aktive Wahlrecht, sofern klar ist, dass er/sie dort länger als 3 Monate eingesetzt wird. Deswegen würde ich in Deiner Antwort das Wort "sind" zukünftig besser durch das Wort "werden" ersetzen.
Und da es bei den Stützunterschriften, wie hier schon ganz richtig erklärt, um Unterschriften "wahlberechtigter AN" geht, können die LA mindestens seit dem Urteil des BAG aus 2013 einen Wahlvorschlag unterstützen, sofern es mehr als 100 Beschäftigte gibt
BAG 7ABR 69/11
Im Betrieb waren neben 879 Stamm-Arbeitnehmern weitere 292 Leih-Arbeitnehmer regelmäßig beschäftigt. Hintergrund war die Frage, ob der Betriebsrat aus 13 oder 15 Mitgliedern bestehen würde.
Die Richter waren der Ansicht, das Ergebnis gelte zumindest ab der Überschreitung des Schwellenwerts von 100 Arbeitnehmern. Ab diesem Wert stelle das Gesetz nicht wie darunter zusätzlich auf die Wahlberechtigung ab. Sinn und Zweck des Gesetzes würden darauf zielen, die Gesamtzahl der regelmäßig Beschäftigten zugrunde zu legen. Eine Differenzierung nach Stammpersonal und Leih-Arbeitnehmern finde im Gesetz keinen Ausdruck und sei nicht beabsichtigt gewesen.
http://www.streifler.de/betriebsgroesse-3A-leih-arbeitnehmer-zaehlen-bei-beschaeftigtenzahl-im-entleiherbetrieb-mit--_9861.html
Edit: habe nach etwas längerem Nachdenken meine Antwort geändert. Diese Information für die, die den nicht geänderten Beitrag schon gelesen haben.
Erstellt am 02.02.2014 um 16:24 Uhr von kratzbuerste
Klar , 28 Unterschriften pro Liste reichen bei Euch so oder so. Die Zahl muss ja im Wahlausschreiben stehen.
Oder bist Du WV und willst die Zahl ermitteln?
Wie viele Kandidaten auf der Liste stehen ist egal.
*laut Wahlvorschlagsliste braucht aber jeder Kandidat nur eine Unterschrift (abgesehen von seiner eigenen,mit der er seinem Vorschlag zustimmt).*
Eine merkwürdige Darstellung. Nicht nachvollziehbar. Der Kandidat muss zustimmen, dass er überhaupt kandidiert. Er kann auch selbst zusätzlich eine Unterschrift zur Unterstützung der gesamten Liste abgeben. Diese Unterschrift zählt bei den 5% mit.