Erstellt am 30.01.2014 um 17:45 Uhr von gironimo
5% aber max. 50 Unterschriften (genaue Zahl steht in Eurem Wahlausschreiben).
Wenn Du zu wenig hast, wird der Wahlvorstand eine bedauernde Mine aufsetzen und der Liste Beileid aussprechen. Auch sollte man vermeiden, Unterschriften auf der Liste zu haben, die auch auf anderen Listen auftauchen.
Erstellt am 31.01.2014 um 06:45 Uhr von Hoppel
@ zickensasa
"was passiert wenn man die liste trotz nicht genügender unterschriften beim Wahlvorstand dennoch einreichen würde"
Der WV guckt sich den Wahlvorschlag an, stellt fest, dass der Wahlvorschlag nicht die geforderte Anzahl Stützunterschriften hat und fasst dann den Beschluss, dass die Liste UNHEILBAR ungültig ist!
@ gironimo
"5% aber max. 50 Unterschriften (genaue Zahl steht in Eurem Wahlausschreiben)."
Es ist falsch, dass es bei dieser Betriebsgröße max. 50 Stützunterschriften bedarf. Es dürfen selbstverständlich mehr sein, aber 50 Unterschriften sind ausreichend.
Und im Wahlausschreiben darf nur stehen: Jeder Wahlvorschlag benötigt 50 Stützunterschriften...
"
Erstellt am 31.01.2014 um 09:25 Uhr von EightBall
Ich denke auch, "max. 50 Unterschriften" ist falsch. Und gefährlich, denn falls eine gestrichen werden muss, sind es nur noch 49 und du hast die A... Karte gezogen.
Erstellt am 31.01.2014 um 09:46 Uhr von pillepalleTR
Eine Obergrenze (außer der maximalen Anzahl von Wahlberechtigten im Betrieb) für Stützunterschriften gibt es nicht.
Was gironimo wohl meint: idR. 5 % (außer bei "Minibetrieben" - siehe dazu Gesetz) - 50 sind aber in jedem Fall ausreichend.
Getreu dem Motto: "mehr ist in dem Fall tatsächlich mehr" würde ich fleißig sammeln und die 50 deutlich übersteigen. Die Gründe dafür hat EightBall erläutert.
Erstellt am 31.01.2014 um 10:31 Uhr von gironimo
Danke pillepalleTR. So meinte ich es. Hatte gerade meine Goldwaage nicht dabei ......
Ich meinte in der Tat, dass nicht mehr als 50 Unterschriften erforderlich sind (auch wenn 5 % wegen der Betriebsgröße zahlenmäßig mehr sind). Also mit "maximal" die Höchstgrenze der erforderlichen Unterschriften, die im Wahlausschreiben stehen kann . Und klar, die Unterschriften müssen auch gültig sein. Darum ist es ja immer gut, wenn man ein paar mehr hat, um nicht unter das Limit zu kommen.
Erstellt am 31.01.2014 um 15:44 Uhr von Hartmut
Hallo zickensasa, falls du die Liste beim WV einreichst trotz nicht genügender Unterschriften, so muss der WV sie dennoch entgegennehmen und dir den Eingang quittieren (§7 Abs. 1 WO). Du kannst sogar, falls du die Liste persönlich abgibst, darauf bestehen, dass er/sie das tut (Fitting Rn1 zu §7 WO). Der WV wird allerdings schnell -wahrscheinlich sofort- sehen, dass Unterschriften fehlen, und dich zur Einreichung einer neuen Liste auffordern. Denn diese Liste ist 'unheilbar' mangelhaft (nach §8 Abs. 1 Nr. 3). Der WV wird die mangelhafte Liste zur Dokumentation einbehalten.
Insofern, gironimo, wird 'bedauernde Mine aufsetzen, Beileid aussprechen' gewiss nicht ausreichen. ;)
Erstellt am 31.01.2014 um 15:51 Uhr von Pjöööng
Zitat (Hartmut):
"Der WV wird allerdings schnell -wahrscheinlich sofort- sehen, dass Unterschriften fehlen, und dich zur Beseitigung dieses "heilbaren" Mangels (nach §8 Abs. 2 Nr. 3) auffordern. "
Nein! Das ist kein heilbarer Mangel, da der § 8 (2) 3. voraussetzt, dass der Mangel an Stützunterschriften durch die Streichung von Stützunterschriften zustandegekomemn ist.
Hier liegt erst einmal ein unheilbarer Mangel vor. Sofern aber die Einreichungsfrist noch nicht abgelaufen ist, spricht nichts dagegen, dass der Listenvertreter weitere Stützunterschriften (z.B. auf einer Kopie der Liste) einholt und diese erneut einreicht. Erst diese erneut eingereichte Liste wäre dann die Gültige.
Erstellt am 31.01.2014 um 20:16 Uhr von Hartmut
Hallo Pjööng, die zitierte Passage hatte ich doch schon nach einer Minute selbst korrigiert, lange bevor dein Beitrag erschienen ist. Gaaanz ruhig, Brauner! :)