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Passives Wahlrecht trotz Krankheit

I
Ichfragmal
Nov 2016 bearbeitet

Hallo zusammen,

bei uns sind zwei Kollegen seit ein paar Monaten krank. Sie werden wohl zur BR-Wahl auch nicht wieder arbeiten. Haben die Kollegen trotzdem das passive Wahlrecht?

4.425023

Community-Antworten (23)

S
Snooker

29.01.2014 um 18:46 Uhr

Aber sicher, sie sind immer noch Angestellte im Betrieb.

G
Globus

29.01.2014 um 18:52 Uhr

Bist du sicher, Rainer? Verlieren nicht kranke automatisch alle betriebsverfassungsrechtlichen Rechte? Dennoch sollte man mal fragen, wie lange die Kollegen im Betrieb sind um abschätzen zu können, ob er oder sie, oberhaupt das passive Wahlrecht haben...

S
Snooker

29.01.2014 um 18:56 Uhr

Du DOOOOOFFFFFFF ;-) LACH

G
Globus

29.01.2014 um 19:02 Uhr

WIIIEEEEESSSSOOOOOO? ich habe doch Recht (na zumindest was das passive Wahlrecht an geht....)

S
Snooker

29.01.2014 um 19:09 Uhr

wo haste dein wissen her das das meine in den Hintergrund drängen will?

Beschäftigte mit befristeter Rente, in Mutterschutz und Elternzeit, kranke, beurlaubte und arbeitsbefreite Arbeitnehmer

Für die Wahlberechtigung und Wählbarkeit ist es nicht ausschlaggebend, dass im Zeitpunkt der Wahl eine tatsächliche Erbringung der Arbeitsleistung vorliegt. Vielmehr ist entscheidend, dass der Arbeitnehmer nach Fristablauf, Ende der Elternzeit o.Ä., wieder in den Betrieb zurückkehren wird. Durch die Abwesenheit endet nicht seine Betriebszugehörigkeit. Das Arbeitsverhältnis „ruht“ lediglich während der Dauer der Abwesenheit. Das aktive und passive Wahlrecht besteht somit bei den obigen Beschäftigungsgruppen.

G
Globus

29.01.2014 um 19:18 Uhr

hey - du bist außer Form - davon sprach ich doch gar nicht :-D

S
Snooker

29.01.2014 um 19:20 Uhr

Dann mach doch den Kiefer auseinander damit ich dich versteh.

G
Globus

29.01.2014 um 19:32 Uhr

habe ich gemacht - hat nicht geholfen - dadurch kommen die Buchstaben nicht in dieses Gerät ;-) Na die Antwort von dir war ja richtig, aber dennoch sollte man eventuell fragen, wie lange die Kollegen im Betrieb sind, um einschätzen zu können, ob sie ÜBERHAUPT das passive Wahlrecht haben ;-)

O
Oblatixx

29.01.2014 um 19:32 Uhr

Har har ... es geht um das PASSIVE Wahlrecht ...

G
Globus

29.01.2014 um 19:35 Uhr

ja genau ;-)

Ansonsten hätte man antworten müssen: "sollten sie lt Gesetz das passive Wahlrecht besitzen, ändert eine Langzeitkrankheit daran nichts..."

S
Snooker

29.01.2014 um 19:43 Uhr

In so einem Zusammenhang würde ich eher den Gedanken mal nach vollziehen ob die Langzeitkranken noch mal auf ihren Arbeitsplatz zurück kehren, als wie der Gedanke ob die Langzeitkranken schon lange genug im Betrieb sind. Oder leitet mich mein entzündeter Kiefer nun fehl?

G
Globus

29.01.2014 um 19:48 Uhr

hmmm, also die Frage würde sich mir in diesem Moment noch nciht stellen... noch sind es nur Langzeitkranke von ein paar monaten... und auch wenn man weiß, dass sie vielleicht ab dann und dann nicht zurück kommen, mindert nicht zwangsläufig das passive Wahlrecht... oder?

S
Snooker

29.01.2014 um 19:51 Uhr

doch wenn sie nicht wieder kommen können sie das passive Wahlrecht verlieren. So zumindest hatte ich es vorhin in dem Link gelesen. Hab ihn schon zu. Vielleicht finde ich es wieder.

G
Globus

29.01.2014 um 19:53 Uhr

boah hey, darauf wäre ich gespannt, wenn selbst gekündigte unter Umständen....

her damit ;-)

S
Snooker

29.01.2014 um 20:04 Uhr

hier der Link http://www.berliner-anwalt.de/artikel/betriebsratswahl-wer-darf-waehlen-und-wer-kann-gewaehlt-werden__374.html aber eigentlich steht es ja schon in meiner Antwort 5, das entscheidend ist ob sie in Unternehmen wieder zurück kehren.

G
Globus

29.01.2014 um 20:12 Uhr

ne ne ne - so nicht mein Freund...

"

Betriebsratswahl - Wer darf wählen und wer kann gewählt werden? von Berliner-Anwalt.de für den Bereich Arbeitsrecht

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Von März bis Mai 2010 sind Betriebsratswahlen. Und wieder stehen einige Wahlvorstände vor der Frage, ob konkrete Arbeitnehmer des Betriebs wahlberechtigt und wählbar sind. Leider gibt es immer noch einige Beschäftigtengruppen, bei denen sich Unklarheiten hinsichtlich des aktiven und passiven Wahlrechts ergeben. Nachfolgend erhalten Sie einen kurzen Überblick über die häufigsten problematischen Beschäftigungsgruppen.

Grundsätzliches

§ 7 BetrVG regelt, wer die Berechtigung besitzt, bei der Wahl des Betriebsrats mitzuwählen (aktives Wahlrecht). § 8 BetrVG bestimmt die Wählbarkeit (Passives Wahlrecht) und somit das Recht, Mitglied des Betriebsrats zu werden. Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. In den Betriebsrat gewählt werden können sie im Normalfall, wenn sie dem Betrieb am Wahltag sechs Monate angehören. Maßgeblich ist, ob eine Person Arbeitnehmer ist und die Betriebszugehörigkeit besitzt.

Befristet Beschäftigte

Befristet Beschäftigte sind betriebszugehörige Arbeitnehmer mit Wahlberechtigung. Erfüllen sie die Voraussetzungen des § 8 BetrVG und liegt am Wahltag noch eine Beschäftigung im Betrieb vor, so sind sie auch wählbar.

Beschäftigte mit befristeter Rente, in Mutterschutz und Elternzeit, kranke, beurlaubte und arbeitsbefreite Arbeitnehmer

Für die Wahlberechtigung und Wählbarkeit ist es nicht ausschlaggebend, dass im Zeitpunkt der Wahl eine tatsächliche Erbringung der Arbeitsleistung vorliegt. Vielmehr ist entscheidend, dass der Arbeitnehmer nach Fristablauf, Ende der Elternzeit o.Ä., wieder in den Betrieb zurückkehren wird. Durch die Abwesenheit endet nicht seine Betriebszugehörigkeit. Das Arbeitsverhältnis „ruht“ lediglich während der Dauer der Abwesenheit. Das aktive und passive Wahlrecht besteht somit bei den obigen Beschäftigungsgruppen. "

Das kannst du nicht anbringen - in diesem Fall, da hier ja eindeutig nachgefragt wird nach dem Wahlrecht - dieses kann ja nur gefragt werden, wenn sie am Wahltag noch da sind...

Tse tse tse...

S
Snooker

29.01.2014 um 20:16 Uhr

vielleicht versteh ich es ja auch nur falsch :-( Ich bin zwar kein Ire aber irren iss menschlich :-)

I
ichfragmal

29.01.2014 um 20:22 Uhr

Also es ist schon so das die Kollegen lange genug im Betrieb sind. Ob die jemals wiederkommen werden kann ja grundsätzlich niemand wissen. auf keinen Fall habe ich die Information das einer der Beiden nicht wiederkommt. Also denke ich ruht das Beschäftigungsverhältniss. Somit entnehme ich euren Antworten das Sie Wählbar sind. Übrigens, vielen Dank für die zahlreichen Antworten. LG

G
Globus

29.01.2014 um 20:24 Uhr

ja genau so ist das ;-)

S
Snooker

29.01.2014 um 20:26 Uhr

So Globus, Baustelle verdisch, wo gehen wir uns nu zoffen :-)

G
Globus

29.01.2014 um 20:29 Uhr

nennst du das schon Zoff? hey, das war doch eine recht liebe auseinandersetzung mit einem Thema ;-) muß gleich noch mit dem Hund raus - was also schlägst du vor? Welches Thema?

S
Snooker

29.01.2014 um 20:31 Uhr

Anfahrt zum Seminar ????? :-)

G
Globus

29.01.2014 um 20:34 Uhr

na, ich schau mal da vorbei ;-)

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