Passives Wahlrecht bei Konzernzugehörigkeit etc
Hallo und Guten Tag! Ich habe folgende Frage:
Wir sind eine eigenständige Firma, ein Betrieb mit 70 Leuten. Diese Firma gehört zu einer Gruppe eines großen übergeordneten Konzerns ( ein Zusammenschluß aus einigen verschiedenen Firmen, es gibt KEINEN Konzernbetriebsrat!!!) Wenn nun ein Arbeitnehmer aus einer eigenständigen anderen Firma dieser Gruppe bei uns neu eingestellt wird, hat er dann automatisch ein passives Wahlrecht? Oder nur aktives Wahlrecht? Wir vom WV haben diesem NEUEN Mitarbeiter mit in die Liste genommen, mit dem Vermerk "wahlberechtigt, jedoch nicht wählbar!" Besteht hier Möglichkeit eines Einspruches??? Wenn nicht, wie können wir diesen begründen? Aus dem Bauch heraus sagen wir, der neue Mitarbeiter hat KEIN passives Wahlrecht, da er noch kein halbes Jahr in dieser Firma beschäftigt ist. Über rasche Antwort freue ich mich sehr!!!Vielen Dank!
Community-Antworten (4)
25.02.2006 um 14:34 Uhr
Hallo, §8 BetrVG zielt zwar eindeutig auf den Betrieb ab, also grundsätzlich mal kein passives Wahlrecht vor Ablauf von 6 Monaten (zum Zeitpunkt der Wahl).
Allerdings gilt nach §8 auch:
"Auf diese sechsmonatige Betriebszugehörigkeit werden Zeiten angerechnet, in denen der Arbeitnehmer unmittelbar vorher einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) angehört hat."
Die Feststellung ob Euer Betrieb ein solcher Betrieb eines entsprechenden Konzerns oder UNs ist, ist unabhängig davon, ob ein Gesamt- oder Konzernbetriebsrat besteht.
Das passive Wahlrecht tritt dann aber nicht "automatisch" ein, sondern auch hier müssen insgesamt bei allen Betrieben die 6 Monate Zugehörigkeit erreicht werden.
Gruesse w-j-l
25.02.2006 um 14:47 Uhr
Und... ...man darf dabei laut Däubler ruhig grosszügig bei der Feststellung des passiven Wahlrechtes in Bezug auf die Dauer der Betriebs-/Konzernzugehörigkeit sein!
25.02.2006 um 14:58 Uhr
Ich möchte dazu sagen, dass es sich um generell unabhägige, einzelnstehende Gesellschaften handelt...Ich gehe davon aus, dass der neue Mitarbeiter auch eine Probezeit hat!!!!!!!!!!!!!!!
25.02.2006 um 18:01 Uhr
Hallo Inkonsequenzia,
die Prüfung nach § 18 Aktiengesetz kann Dir hier leider niemand abnehmen.
Gruesse w-j-l
Verwandte Themen
Kein aktives und passives Wahlrecht bei der Deutschen Telekom
ÄlterHallo zusammen, kann es sein, dass bei der Deutschen Telekom Beamte in einen (virtuellen) Betrieb versetzt werden, die Arbeit aber von einem anderen Betrieb erledigt wird und dadurch die Definitio
Wahlrecht - einfaches Wahlverfahren
Älterzum Thema Wahlrecht Ein Frage erreichte uns als Wahlvorstand - wir haben da keine Unterscheidung getroffen und sind allgemein von sechs Monaten bei Wahlrecht und Kandidatur ausgegangen. Anfrage: ic
Passives Wahlrecht - befristete Arbeitsverträge
ÄlterHallo, ich habe eine kurze Frage zum Thema passives Wahlrecht. Wie verhält sich dies bei festangestellten MA ( > 6 Monate mind. betriebsangehörig), welche jedoch nur einen befristeten Arbeitsvertra
Betriebsratswahl 2014 Wählerliste
ÄlterHallo Wir sind der Wahlvorstand der diesjährigen Betriebsratwahl und haben einige Fragen: 1.) sind Leiharbeiter passiv wahlberechigt? (können als Betriebsrat gewählt werden) 2.) wenn ja wie lange m
Freigestellter Mitarbeiter aktives und/oder passives Wahlrecht
ÄlterFolgende Sachlage: Wir haben einen Kollegen auf die Wählerliste aufgenommen (aktives und passives Wahlrecht) der bis 30.06.2022 freigestellt ist und danach nicht mehr für den Betrieb arbeitet. Jetzt w