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Dieser Beitrag ist vor 20 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Passives Wahlrecht bei Konzernzugehörigkeit etc

I
Inkosequenzia
Nov 2016 bearbeitet

Hallo und Guten Tag! Ich habe folgende Frage:

Wir sind eine eigenständige Firma, ein Betrieb mit 70 Leuten. Diese Firma gehört zu einer Gruppe eines großen übergeordneten Konzerns ( ein Zusammenschluß aus einigen verschiedenen Firmen, es gibt KEINEN Konzernbetriebsrat!!!) Wenn nun ein Arbeitnehmer aus einer eigenständigen anderen Firma dieser Gruppe bei uns neu eingestellt wird, hat er dann automatisch ein passives Wahlrecht? Oder nur aktives Wahlrecht? Wir vom WV haben diesem NEUEN Mitarbeiter mit in die Liste genommen, mit dem Vermerk "wahlberechtigt, jedoch nicht wählbar!" Besteht hier Möglichkeit eines Einspruches??? Wenn nicht, wie können wir diesen begründen? Aus dem Bauch heraus sagen wir, der neue Mitarbeiter hat KEIN passives Wahlrecht, da er noch kein halbes Jahr in dieser Firma beschäftigt ist. Über rasche Antwort freue ich mich sehr!!!Vielen Dank!

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Community-Antworten (4)

W
w-j-l

25.02.2006 um 14:34 Uhr

Hallo, §8 BetrVG zielt zwar eindeutig auf den Betrieb ab, also grundsätzlich mal kein passives Wahlrecht vor Ablauf von 6 Monaten (zum Zeitpunkt der Wahl).

Allerdings gilt nach §8 auch:

"Auf diese sechsmonatige Betriebszugehörigkeit werden Zeiten angerechnet, in denen der Arbeitnehmer unmittelbar vorher einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) angehört hat."

Die Feststellung ob Euer Betrieb ein solcher Betrieb eines entsprechenden Konzerns oder UNs ist, ist unabhängig davon, ob ein Gesamt- oder Konzernbetriebsrat besteht.

Das passive Wahlrecht tritt dann aber nicht "automatisch" ein, sondern auch hier müssen insgesamt bei allen Betrieben die 6 Monate Zugehörigkeit erreicht werden.

Gruesse w-j-l

K
Kölner

25.02.2006 um 14:47 Uhr

Und... ...man darf dabei laut Däubler ruhig grosszügig bei der Feststellung des passiven Wahlrechtes in Bezug auf die Dauer der Betriebs-/Konzernzugehörigkeit sein!

I
Inkonsequenzia

25.02.2006 um 14:58 Uhr

Ich möchte dazu sagen, dass es sich um generell unabhägige, einzelnstehende Gesellschaften handelt...Ich gehe davon aus, dass der neue Mitarbeiter auch eine Probezeit hat!!!!!!!!!!!!!!!

W
w-j-l

25.02.2006 um 18:01 Uhr

Hallo Inkonsequenzia,

die Prüfung nach § 18 Aktiengesetz kann Dir hier leider niemand abnehmen.

Gruesse w-j-l

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