Erstellt am 28.07.2022 um 14:15 Uhr von UdoWoe
Wenn es ein und dieselbe Stelle ist, somit keine Änderung zu vorherigen Internen Stellenausschreibung gibt und sich auf diese ja auch niemand gemeldet hatte, würde ich auf eine erneute Interne Stellenausschreibung verzichten wollen. Die MA wussten ja von der Stelle und haben sich nicht darauf beworben.
Ich sehe kein Problem der Anhörung des neuen, externen Interessenten zuzustimmen.
Erstellt am 28.07.2022 um 16:03 Uhr von Relfe
mMn muss die interne Ausschreibung wiederholt werden, weil sich inzwischen evt. ein interner MA dafür bewerben möchte.
Die Situation von damals kann sich ja für die MA geändert haben.
Erstellt am 28.07.2022 um 17:39 Uhr von Muschelschubser
Ich glaube, da werden wir vergeblich nach irgendwelchen Regelungen oder Fristen suchen.
Für mich wäre interessant, innerhalb welcher Zeitspanne das alles abgelaufen ist, und ob man zwischen der Bewerbungsfrist der internen Ausschreibung und der neuen Besetzung noch einen engen zeitlichen Bezug herstellen kann.
Wenn nicht, dann müsste man davon ausgehen dass sich die Umstände ggf. geändert haben und eine interne Bewerbung ein anderes Ergebnis bringen könnte. Dann sollte man unter allen Umständen eine entsprechende Benachteiligung vermeiden.
Das riecht nach einer Einzelfallentscheidung nach gründlichem Abwägen.
Erstellt am 29.07.2022 um 08:25 Uhr von Relfe
@HQBR2022!
evt macht es Sinn die BV dazu mit einem Zusatz zu versehen, der genau diesen Punkt klärt: Wann muss eine interne Ausschreibung wiederholt werden?