Erstellt am 27.01.2014 um 07:54 Uhr von gironimo
Wenn Ihr in der Regel (etwa mehr als 6 Monate im Jahr ) "studentische" Hilfskräfte beschäftigt - zählen die dazu. Wobei es sich ja um AN handelt; sind also wahlberechtigt.
Wenn davon auszugehen ist (Eure eigene Zukunftsprognose), dass die Stelle des gekündigten Kollegen wieder besetzt wird, zählt auch die dazu.
Erstellt am 27.01.2014 um 07:55 Uhr von Oblatixx
Kaum, denn nicht der Stichtag schreibt Die Mitarbeiteranzahl fest, sondern es geht umd die in der Regel beschäftigten Mitarbeiter.
Einer scheidet demnächst aus, die Aushilfen sind auch nur vorübergehend, also bleibt es wahrscheinlich bei 98 oder sogar nur 97.
Erstellt am 27.01.2014 um 10:04 Uhr von betriebsratwv
der Mitarbeiter scheidet aus eigenem Wunsch zum 01.02.2014 aus, die Stelle wird aktuell nicht neu besetzt. Es ist demnach also unerheblich, ob das Wahlausschreiben noch diesen Monat erlassen wird, den ausscheidenden Mitarbeiter darf ich trotzdem nicht mitzählen?
Erstellt am 27.01.2014 um 12:29 Uhr von gironimo
>die Stelle wird aktuell nicht neu besetzt.< Das würde ich als AG auch so tun, wenn ich an der Schwelle von 5 zu 7 BRs stehe..
Es kommt jetzt auf Eure Zukunftsprognose an. Wird sich der AG nach der Wahl doch dazu entschließen, die Stelle wieder zu besetzen.
Und wie wird sich der Betrieb ganz allgemein entwickeln - eher nach oben?
Dann würde ich den Schritt wagen und die Stelle doch drauf setzen.