Anrechnung Leiharbeitszeit
Hallo,
folgendes: Leiharbeiter beschäftigt bis 20.12.2013, ab 01.01.2014 festes Beschäftigungsverhältnis, dazwischen Arbeitslos gemeldet, aber Arbeitsvertrag schon am 16.12.2013 unterschrieben.
Frage: Ist das jetzt ein lückenlosen Übergang von Leiharbeit in festes Beschäftigungsverhältnis? Bezug nehmend auf das Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 10.10.2012, 7 ABR 53/11
Community-Antworten (10)
26.01.2014 um 09:28 Uhr
Streng genommen - nein. Man hätte den neuen Vertrag am 21.12. beginnen lassen müssen.
26.01.2014 um 10:19 Uhr
@ Pilcpilc
In diesem BAG Beschuss wird mehrfach auf den UNMITTELBAREN Übergang in ein festes Beschäftigungsverhältnis abgehoben und um einen unmittelbaren Übergang handelt es sich bei diesem Leih-AN definitiv nicht.
Ich würde mich nicht darauf verlassen, dass ein Arbeitsgericht im Falle einer Wahlanfechtung darauf erkennt, dass die kurze Unterbrechung unschädlich war.
Der WV muss entscheiden, ob er´s darauf ankommen lassen will oder nicht!
26.01.2014 um 11:02 Uhr
...bis 2 Monate Unterbrechung wurden als unschädlich erachtet.
26.01.2014 um 11:21 Uhr
blackjck, von wem, wann und wo?
26.01.2014 um 11:55 Uhr
@ Nicoline
Die bessere Frage wäre gewesen: "Bei welchem Sachverhalt wurde eine Unterbrechung des rechtlichen Beschäftigungsverhältnisses von bis zu 2 Monaten als unschädlich beurteilt?"
@ blackjack
Dann liefer mal ab! Aber bitte keine URTEILE, die sich auf rechtlich unterbrochene Beschäftigungsverhältnisse in Bezug auf die Wartezeit KschG beziehen ...
26.01.2014 um 17:31 Uhr
Wenn ich mir den Kalender anschaue und jetzt einfach einmal unterstelle, dass die Regelarbeitstage hier von Montag bis Freitag sind, komme ich hier auf 4 Tage (24 u. 31. 12 als ganze Tage) möglicher Einsatztage.
Da einer Einstellung ja auch ein gewisser Entscheidungszeitraum zugrunde liegt, würde ich hier, ohne jetzt ein Urteil hierzu gelesen zu haben, von einem gleitenden Übergang ausgehen. Ich glaube kaum, dass ein Gericht hier auf die Minutenregelung beharren würde.
Dies ist jetzt keine rechtlich fundierte Aussage, sondern entspringt eher meinem Bauchgefühl.
26.01.2014 um 18:24 Uhr
@Hoppel
Wieso willst Du die dort aufgeführten Grundsätze hier nicht gelten lassen? Wenn ich mir hierzu einige Urteile anschaue, fällt mir auf, dass die dort aufgestellten Grundsätze im Prinzip 1 zu 1 übertragbar wären.
Nachdem ich mir dann auch einige Kommentare zum § 8 BetrVG angesehen habe, fällt mir auch dort auf, dass so gut wie alle hier ähnlich argumentieren.
Erst recht, wenn es nur um kurze Zeiten und einer Vergleichbaren Tätigkeit geht. Wenn sie sogar identisch ist, sollen sogar größere Zeiträume möglich sein. Die Grundsatzaussage zur Frist des 8er, ist in fast allen Fällen, dass der hier geforderte Zeitraum von 6 Monaten dazu dienen soll, den Betrieb und die dort herschenden Bedingungen kennenzulernen.
Warum also sollen diese Grundsätze hier nicht gelten?
26.01.2014 um 19:55 Uhr
@ ActionHero
Deine Schönrechnerei taugt überhaupt nichts! So sind der 24. + 31.12. als jeweils ein Arbeitstag zu zählen (betriebliche oder tarifvertragliche anderweitige Regelungen außen vor).
Auch wurde im Falle einer unschädlichen Unterbrechung eines Arbeitsverhältnisses noch NIE auf die mögliche Anzahl Arbeitstage abgehoben. Wie Du darauf kommst, ist mir ein Rätsel. Es verwundert nicht, dass diese Zählweise weder im Fitting, DKK, Richardi noch im ErfK zu finden ist ...
26.01.2014 um 21:40 Uhr
@ActionHero Ich weiß, dass ich nichts weiß und das ganze Leben ist ein Lernen, das ist meine ehrliche Meinung. Deine ellenlangen Antworten haben so gut wie nie dazu beigetragen, dass ich etwas dazu gelernt habe, sie verwirren und verunsichern mich regelmäßig, selbst dann, wenn ich es denn schaffe, sie bis zum Ende zu lesen. Das war unter dem nick Riedo schon so und hat sich nicht ein bißchen geändert. Da geht es mir mit den Antworten von Hoppel wesentlich besser. Vielleicht bist Du in dem Jura Forum wirklich besser aufgehoben!
27.01.2014 um 07:53 Uhr
Hallo Alle, in dem genannten Urteil (BAG 7 ABR 53/11) kann ich nichts Einschlägiges erkennen. Dort heißt es: 'Der Beteiligte zu 1. war in der Zeit von 1. Oktober 2009 bis zum 31. Dezember 2009 als Leiharbeitnehmer im Betrieb der Arbeitgeberin in A beschäftigt; zum 1. Januar 2010 wurde er von der Arbeitgeberin in ein Arbeitsverhältnis übernommen.'
Da ist also keine Lücke erkennbar, im Gegensatz zum Fall in der Fragestellung. In dem Urteil ging es nicht um eine Lücke, sondern nur um die 6 Monate Wartezeit.
Wir sind also wieder zurück auf Los: Lücke, also is' nich. Die Lücke ist zwar klein, das stimmt, aber ich bin da bei Hoppel: Verlassen auf ein freundliches Urteil würde ich mich nicht.
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