Erstellt am 24.01.2014 um 13:03 Uhr von schmitti
Um was geht es denn genau?
Erstellt am 24.01.2014 um 13:07 Uhr von pappnase
Muss z.B. bei Einstellung oder Austritt eine Meldung an den BR erfolgen ;
Erstellt am 24.01.2014 um 16:49 Uhr von gironimo
>ehrenamtliche Mitarbeiter mit Aufwandsentschädigung< dem müsste man schon näher auf den Grund gehen. Im § 99 BetrVG kommt es ganz wesentlich darauf an, wie die Eingliederung in den Betrieb ist. Da kann man so ohne weiteres nichts sagen.
Aber einen Informationsanspruch habt Ihr allemal (§ 80 Abs. 2 BetrVG).
Die Informationen müssen so umfassend sein, dass sich der BR selbst ein Bild davon machen kann, ob seine Rechte (und welche) betroffen sind. Ggf. könnt Ihr ja dann auch einen Sachverständigen hinzuziehen.
Erstellt am 24.01.2014 um 16:56 Uhr von Nubbel
sind ehrenamtliche mitarbeiter mit Aufwandsentschädigung denn Mitarbeiter?
Erstellt am 24.01.2014 um 18:42 Uhr von nicoline
@Pappnase,
ich hab es mir nicht durchgelesen, aber, vielleicht hilft Dir dieses Urteil weiter
http://www.socialnet.de/materialien/22.php
Erstellt am 24.01.2014 um 18:48 Uhr von Snooker
oder hier lesen
http://www.ehrenamt-deutschland.org/verguetung-aufwandsentschaedigung/