Erstellt am 23.01.2014 um 20:41 Uhr von BloodyBeginner
Das entsprechende BRM darf durch die BR-Arbeit nicht schlechter gestellt werden.
Für den Fall Schichttauch bedeutet dies, dass Anspruch auf die Nachtschichtzulagen bekommt - allerdings nur versteuert, da für ein steuerfreies Erhalten das Ableisten der Nachtschicht notwendig gewesen wäre.
Manche AG schlagen brutto auf und zahlen so den entgangen Nachtschichtaufzuschlag quasi netto aus. Hierfür besteht aber keine Pflicht.
Erstellt am 24.01.2014 um 08:49 Uhr von brberlin
Hinzuzufügen ist, dass Betriebsratsarbeit keine Arbeit im Sinne des ArbZG ist. Es ist also nicht verpflichtend, die Ruhezeiten einzuhalten. Das BR Mitglied kann dies nach eigenem Ermessen tun. Beim AG ändert sich nichts...