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Neuauszählung der Betriebsratswahl

P
PaulBreitner
Nov 2016 bearbeitet

Hallo liebe Kollegen und Kolleginnen,

im Kollegenkreis beschäftigt uns folgende Fragestellung: Es herrscht die Befürchtung, das bei der Stimmauszählung bei der Betriebsratswahl evtl. Manipulationen stattfinden werden. Der Wahlvorstand hat als Ort der Stimmauszählung gem. Wahlausschreiben ein sehr kleines Büro gewählt. In das Büro passt mir Mühe und Not der Wahlvorstand rein. Wir sind ein Betrieb von 230 Mitarbeitern.

Kann im Anschluss an die Bekanntgabe des Ergebnisses eine öffentliche Neuauszählung beantragt werden? Wenn Ja von wem, und in welchen Fristen?

Bereits jetzt vielen Dank für eure Antworten und Hilfe.

2.46206

Community-Antworten (6)

O
Oblatixx

23.01.2014 um 18:42 Uhr

Die Stimmauszählung an sich ist ja schon öffentlich.Eventuell sollte der Wahlvorstand eine andere Lokation wählen, bei der mehr Mitarbeiter dem Treiben zuschauen können.

P
PaulBreitner

23.01.2014 um 18:59 Uhr

und wenn der Wahlvorstand wegen Überfüllung die kritischen Beobachter von den anderen Listen rausschickt?

S
schmitti

23.01.2014 um 19:19 Uhr

Wenn er Berechtigte aus dem Raum schickt also diese an der Wahrnehmung des Wahlrechtes hindert,das Recht der an der Teilnahme der öffentlichen Auszählung gehört dazu da Bestandteil der Wahl, wäre es strafbare Wahlbehinderung und Grund zur Anfechtung.

A
AlterMann

23.01.2014 um 19:33 Uhr

Vielleicht wäre es sinnvoll, wenn ein paar Mitarbeiter dem Wahlvorstand mitteilen, dass sie die Wahl und die Auszählung beobachten wollen. Da dies ihr verbrieftes Recht ist, möge der Wahlvorstand einen geeigneten Wahlort bestimmen. Ohne ein solches Schreiben muss der Wahlvorstand ja nicht unbedingt wissen, dass die Enge des Raums ein Problem darstellen könnte.

H
Hoppel

23.01.2014 um 19:52 Uhr

@ PaulBreitner

Der WV hat Zeit und Ort der öffentlichen Stimmauszählung bekannt gegeben; damit ist dem Gebot der Öffentlichkeit genüge getan!

"und wenn der Wahlvorstand wegen Überfüllung die kritischen Beobachter von den anderen Listen rausschickt?"

BAG, 15.11.2000; Az.: 7 ABR 53/99 >> man beachte die RN 16!!

RN 14: Nach § 18 Abs. 3 Satz 1 BetrVG nimmt der Wahlvorstand unverzüglich nach Abschluß der Wahl öffentlich die Auszählung der Stimmen vor. Dieselbe Regelung findet sich in § 13 WahlO. Öffentlichkeit im Sinne dieser Vorschriften ist nicht die allgemeine Öffentlichkeit, sondern die Betriebsöffentlichkeit.

Die dazu gehörenden Personen, vor allem die Arbeitnehmer des Betriebs, müssen einen ungehinderten Zugang zum Ort der Stimmauszählung erhalten (Fitting/Kaiser/Heither/Engels BetrVG 20. Aufl. § 18 Rn. 13 und § 13 WO 72 Rn. 3; Richardi BetrVG 7. Aufl. § 13 WahlO Rn. 3; GK-Kreutz BetrVG 6. Aufl. § 18 Rn. 33, 34; Däubler/Kittner/Klebe-Schneider BetrVG 7. Aufl. § 13 WO Rn. 4). ... RN 15: ... Interessierte Personen sollen die Möglichkeit erhalten, die Ordnungsmäßigkeit der Feststellung des Wahlergebnisses beobachten zu können, damit der Verdacht von Wahlergebnismanipulationen "hinter verschlossenen Türen" nicht aufkommen kann. ... RN 16: ... Ohne Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit ist es bei einem zu geringen Fassungsvermögen des Auszählungsraumes zulässig, weiteren Personen den Zutritt zu versagen (Fitting/Kaiser/Heither/Engels BetrVG 20. Aufl. § 13 WO Rn. 3; Däubler/Kittner/Klebe-Schneider BetrVG 7. Aufl. § 13 WO Rn. 5; Richardi BetrVG 7. Aufl. § 13 WahlO Rn. 3).

S
schmitti

23.01.2014 um 20:29 Uhr

Hoppel, aber nicht, wenn der Raum so klein ist, dass nicht einmal 10% Wahlberechtigten oder gar nicht einmal alle Kandidaten in den Raum passen. Dieses muss ein WV auch erkennen. Denn offensichtlich und er ist ja nicht blind.

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