Betriebsteile - Muss dieser Beteiligungsbeschluss vor jeder Betriebsratswahl neu gefasst werden?
Hallo,
nach dem BetrVG § 4 Abs. 1 Satz 1 besteht die möglichkeit, dass die Mitarbeiter7-innen des Betriebsteils beschliessen, dass sie sich an der Betriebsratswahl im Hauptbetrieb beteiligen wollen.
Meine frage ist nun: Muss dieser Beschluss vor jeder Betriebsratswahl neu gefasst werden ?
Community-Antworten (1)
18.11.2009 um 11:33 Uhr
Nein, muss er nicht.
Nach § 4 BetrVG (Fitting, 24. Auflage, Rn. 35) entfaltet der Zuordnungsbeschluss Dauerwirkung. Er gilt daher auch für die Teilnahme an späteren BR-Wahlen.
Wollen die ArbN des Betriebs bei der nächsten Wahl doch einen eigenen BR wählen, muss der Beschluss widerrufen werden - selbes Verfahren wie beim Beschluss über die Zuordnung zum Hauptbetrieb (Rn. 36)
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