@Tommyh
Hier beugt überhaupt keiner etwas. Was Bonhof hier geschrieben hat, ist mittlerweile eine vorherschende, vom Richterrecht entwickelte Geschichte. Allerdings nicht so pauschal wie es sich hier ließt sondern noch abhängig von anderen Faktoren.
So muss hierzu auch ein enger sachlicher Zusammenhang bestehen. Ein solcher enger sachlicher Zusammenhang liegt dann vor, wenn die Beschäftigung im Wesentlichen die gleiche geblieben ist oder auf der vorherigen aufbaut.
Dieses ist zwar im normalen Arbeitsleben vom Richterrecht so entwickelt worden, ob es aber auch auf das BetrVG anwendbar ist, wage ich eher zu bezweifeln; der § 8 BetrVG ist hier wohl zu eng ausgelegt, um es auch hier Anwenden zu können.
Da der Gesetzgeber mit dieser Regelung ja eigentlich nur wollte, dass nur solche gewählt werden, die eine gewisse Kenntnis von den betrieblichen Abläufen haben, zumindest argumentiert das BAG so, sollte doch gerade eine vorherige längere Betriebszugehörigkeit, diese Anforderung erfüllen.
Dieses könnte aber letztlich nur in einem Verfahren geklärt werden.
@AnneKaEm
Dir könnte aber dennoch geholfen werden. Allerdings müsstest du dich mal mit eurem WV zusammensetzen und diese kleine Trickserei absprechen.
Schau dir einmal den nachstehenden Auszug an. Der könnte einen ja auf gewisse Gedanken bringen…
Auszug aus dem BAG-Beschluss vom 10.10.2012, 7 ABR 53/11
20 (1) § 8 Abs. 1 BetrVG bestimmt nicht ausdrücklich, zu welchem Zeitpunkt die vorausgesetzte sechsmonatige Betriebszugehörigkeit bestehen muss. Denkbare Anknüpfungspunkte für die Fristberechnung sind die Aufstellung der Wählerliste bzw. der Erlass des die Betriebsratswahl einleitenden Wahlausschreibens durch den Wahlvorstand, der Zeitpunkt der Einreichung der Vorschlagsliste bzw. der letzte Tag, an dem Vorschlagslisten beim Wahlvorstand eingereicht werden können, der Wahltermin sowie der Beginn der Amtszeit des neuen Betriebsrats. Nach der Rechtsprechung des Zweiten Senats reicht es für das Eingreifen des besonderen Kündigungsschutzes für Wahlbewerber nach § 15 Abs. 3 Satz 1 KSchG aus, dass die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 BetrVG im Zeitpunkt der Wahl, d. h. der Stimmabgabe vorliegen (vgl. 7. Juli 2011 - 2 AZR 377/10 - Rn. 39 f., AP KSchG 1969 § 15 Nr. 69 = EzA KSchG § 15 nF Nr. 68).
21 (2) Dieser Auffassung schließt sich der Senat für die Beurteilung der Wählbarkeit nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG an.
22 (a) Sie entspricht dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift. Die Dauer der Betriebszugehörigkeit soll gewährleisten, dass ein Betriebsratsmitglied einen ausreichenden Überblick über die Verhältnisse des Betriebs besitzt. Da ein Wahlbewerber noch keine in die Zuständigkeit des Betriebsrats fallenden Entscheidungen zu treffen hat, bedarf er der für die Amtsausübung erforderlichen Kenntnisse noch nicht; er kann diese ohne Weiteres nach der Aufstellung oder Einreichung der Vorschlagsliste erwerben (vgl. BAG 7. Juli 2011 - 2 AZR 377/10 - Rn. 40, AP KSchG 1969 § 15 Nr. 69 = EzA KSchG § 15 nF Nr. 68).
23 (b) Dieses Verständnis steht im Einklang mit § 24 Nr. 6 BetrVG. Die Vorschrift schützt ein gewähltes Betriebsratsmitglied für den Fall, dass die Voraussetzungen der Wählbarkeit nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ursprünglich nicht vorlagen. Zwar können Mängel der Wählbarkeit nach dem Ablauf der Frist zur Anfechtung der Betriebsratswahl in einem gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden und so zum Erlöschen des Betriebsratsamtes führen. Allerdings wird ein Mangel geheilt, wenn inzwischen die erforderliche sechsmonatige Betriebszugehörigkeit erreicht ist (vgl. BAG 7. Juli 1954 - 1 ABR 6/54 - BAGE 1, 43, 44 zu § 24 BetrVG 1952). Dieser normativen Wertung entspricht es, auch für die Frage der Wählbarkeit auf den Zeitpunkt der Wahl abzustellen.
Also was sagt uns der vorletzte Satz? Ein Schelm ist, wer hier gar Böses vermutet…