Betriebszugehörigkeit
Hallo,
ich werde im Februar wieder in einem Betrieb anfangen zu arbeiten, welchen ich vor 2,5 Jahren aus eigenem Antrieb verlassen habe. Zum damaligen Zeitpunkt war ich Mitglied im Betriebsrat. Jetzt stehen im Mai wieder Wahlen an und meine Frage ist, ob ich wählbar bin? Meine Betriebszugehörigkeit besteht dann noch keine sechs Monate. Aber ist mit Betriebszugehörigkeit eine ununterbrochene Zugehörigkeit gemeint? Oder kann die vorherige Zugehörigkeit mitgerechnet werden?
Vielen Dank schon mal vorab für die Antwort.
Anne
Community-Antworten (14)
22.01.2014 um 08:54 Uhr
Hallo Anne, ich kann gerade nicht nachschlagen, aber ich bin mir ziemlich sicher, dass es so etwas wie 'Anrechnungszeiten' nicht gibt. Das heißt, du musst am Wahltag wieder sechs 'neue' Monate in der Firma sein. Allerdings, falls es sehr knapp ist, sprich doch mal mit dem WV. Er allein entscheidet über den Wahlzeitpunkt, und vielleicht lässt sich ja da was machen .... ;)
22.01.2014 um 09:15 Uhr
Sprich mal mit deinem AG, eventuell gibt er dir den Nachweis; "Auf das Arbeitsverhältnis wird die Betriebszugehörigkeit seit dem …… bis zum …… angerechnet."
22.01.2014 um 09:37 Uhr
Wird hier gerade das BetrVG und die WO gebeugt? Es geht nicht!
22.01.2014 um 11:35 Uhr
blackjack
eine solche Bestätigung hätte eine völlig andere Wirkung....
22.01.2014 um 21:35 Uhr
In der Regel werden Unterbrechungen bis zu 6 Monaten toleriert....alles was darüber hinaus geht nicht!!In diesem Fall fängst du wieder bei Null an!!!Also bist du nicht wählbar !!!
22.01.2014 um 21:54 Uhr
@Bonhof 'In der Regel werden Unterbrechungen bis zu 6 Monaten toleriert' ...ist an mir etwas vorbeigezogen? Wie kommst Du darauf?
22.01.2014 um 22:32 Uhr
Das einzige was angezählt werden kann ist,wenn der AN vorher als Leiharbeiter im Betrieb war ansonsten find ich keine Ausnahmeregelung von den 6 Monaten Betriebszugehörigkeit. Aber interessant wie hier einige Betriebsräte die Gesetze beugen wollen :-)
22.01.2014 um 22:36 Uhr
GsD. Ich dachte schon ich wäre ein Unikat. :-)
22.01.2014 um 23:23 Uhr
@Tommyh
Hier beugt überhaupt keiner etwas. Was Bonhof hier geschrieben hat, ist mittlerweile eine vorherschende, vom Richterrecht entwickelte Geschichte. Allerdings nicht so pauschal wie es sich hier ließt sondern noch abhängig von anderen Faktoren.
So muss hierzu auch ein enger sachlicher Zusammenhang bestehen. Ein solcher enger sachlicher Zusammenhang liegt dann vor, wenn die Beschäftigung im Wesentlichen die gleiche geblieben ist oder auf der vorherigen aufbaut.
Dieses ist zwar im normalen Arbeitsleben vom Richterrecht so entwickelt worden, ob es aber auch auf das BetrVG anwendbar ist, wage ich eher zu bezweifeln; der § 8 BetrVG ist hier wohl zu eng ausgelegt, um es auch hier Anwenden zu können.
Da der Gesetzgeber mit dieser Regelung ja eigentlich nur wollte, dass nur solche gewählt werden, die eine gewisse Kenntnis von den betrieblichen Abläufen haben, zumindest argumentiert das BAG so, sollte doch gerade eine vorherige längere Betriebszugehörigkeit, diese Anforderung erfüllen.
Dieses könnte aber letztlich nur in einem Verfahren geklärt werden.
@AnneKaEm
Dir könnte aber dennoch geholfen werden. Allerdings müsstest du dich mal mit eurem WV zusammensetzen und diese kleine Trickserei absprechen.
Schau dir einmal den nachstehenden Auszug an. Der könnte einen ja auf gewisse Gedanken bringen…
Auszug aus dem BAG-Beschluss vom 10.10.2012, 7 ABR 53/11
20 (1) § 8 Abs. 1 BetrVG bestimmt nicht ausdrücklich, zu welchem Zeitpunkt die vorausgesetzte sechsmonatige Betriebszugehörigkeit bestehen muss. Denkbare Anknüpfungspunkte für die Fristberechnung sind die Aufstellung der Wählerliste bzw. der Erlass des die Betriebsratswahl einleitenden Wahlausschreibens durch den Wahlvorstand, der Zeitpunkt der Einreichung der Vorschlagsliste bzw. der letzte Tag, an dem Vorschlagslisten beim Wahlvorstand eingereicht werden können, der Wahltermin sowie der Beginn der Amtszeit des neuen Betriebsrats. Nach der Rechtsprechung des Zweiten Senats reicht es für das Eingreifen des besonderen Kündigungsschutzes für Wahlbewerber nach § 15 Abs. 3 Satz 1 KSchG aus, dass die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 BetrVG im Zeitpunkt der Wahl, d. h. der Stimmabgabe vorliegen (vgl. 7. Juli 2011 - 2 AZR 377/10 - Rn. 39 f., AP KSchG 1969 § 15 Nr. 69 = EzA KSchG § 15 nF Nr. 68).
21 (2) Dieser Auffassung schließt sich der Senat für die Beurteilung der Wählbarkeit nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG an.
22 (a) Sie entspricht dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift. Die Dauer der Betriebszugehörigkeit soll gewährleisten, dass ein Betriebsratsmitglied einen ausreichenden Überblick über die Verhältnisse des Betriebs besitzt. Da ein Wahlbewerber noch keine in die Zuständigkeit des Betriebsrats fallenden Entscheidungen zu treffen hat, bedarf er der für die Amtsausübung erforderlichen Kenntnisse noch nicht; er kann diese ohne Weiteres nach der Aufstellung oder Einreichung der Vorschlagsliste erwerben (vgl. BAG 7. Juli 2011 - 2 AZR 377/10 - Rn. 40, AP KSchG 1969 § 15 Nr. 69 = EzA KSchG § 15 nF Nr. 68).
23 (b) Dieses Verständnis steht im Einklang mit § 24 Nr. 6 BetrVG. Die Vorschrift schützt ein gewähltes Betriebsratsmitglied für den Fall, dass die Voraussetzungen der Wählbarkeit nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ursprünglich nicht vorlagen. Zwar können Mängel der Wählbarkeit nach dem Ablauf der Frist zur Anfechtung der Betriebsratswahl in einem gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden und so zum Erlöschen des Betriebsratsamtes führen. Allerdings wird ein Mangel geheilt, wenn inzwischen die erforderliche sechsmonatige Betriebszugehörigkeit erreicht ist (vgl. BAG 7. Juli 1954 - 1 ABR 6/54 - BAGE 1, 43, 44 zu § 24 BetrVG 1952). Dieser normativen Wertung entspricht es, auch für die Frage der Wählbarkeit auf den Zeitpunkt der Wahl abzustellen.
Also was sagt uns der vorletzte Satz? Ein Schelm ist, wer hier gar Böses vermutet…
22.01.2014 um 23:51 Uhr
Hast Du ein Urteil zu deinem Beitrag oder grad ausgedacht?
23.01.2014 um 00:26 Uhr
Mit Sicherheit denke ich mir so etwas nicht aus. Gibt sonst gleich wieder Backpfeifen.
Urteilei hierzu gibt es so einige, wäre ansonsten auch irgendwie schlecht mit dem Richterrecht, wenn es diese nicht gäbe. Auch grassieren im Internet so einige PDF-Dateien herum, die dieses Thema ausführlicher behandeln. Tummeln sich auch auf meinem Rechner herum und streiten sich laufend über den vorhandenen Platz.
Aber was sagt hier ein lieber Zeitgenosse gelegentlich? Wer suchet der findet. Und wer lange Sucht findet nicht nur etwas, er lernt auch dazu.
23.01.2014 um 00:40 Uhr
Zitat (Hartmut): " Allerdings, falls es sehr knapp ist, sprich doch mal mit dem WV. Er allein entscheidet über den Wahlzeitpunkt, und vielleicht lässt sich ja da was machen .... ;)"
Ja, der WV wird vermutlich begeistert zustimmen, die Wahl auf August oder September zu verschieben. Ideen haben manche...
Und ActionHeros Vorschlag? Der WV soll in Absprache mit einem Wahlbewerber bewusst einen Rechtsverstoß begehen in der Erwartung dass der bewußt in Kauf genommene Anfechtungsgrund bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung geheilt sei? Du bist doch offentlich weder BRM, noch im WV!
23.01.2014 um 01:31 Uhr
Mein lieber Chinamen…
Ich muss dich enttäuschen. Wahrscheinlich sogar länger und öfter als DU!
Und wenn ich durch so eine Trickserei, eine/n Gute/n in den BR bekomme, dann pfeift ein AH etwas auf Gott und die Welt und trickst.
Schlimmer als die elendige Trickserei bei den Listen, wo sich immer die entsprechend platzieren, die da eigentlich rein gar nichts verloren hätten, ist es bestimmt nicht.
Und da ist es mir auch so was von schittich egal, ob dieses einem Pjöööng mit drei „Ö´s“ oder einem mit soviel „Ö´s“, dass diese das Papier erst bei der Ankunft in China verlassen, gefällt oder nicht.
Der Zweck heiligt bekanntlich die Mittel.
23.01.2014 um 07:42 Uhr
Also, liebe TE: Man liest hier, dass man als WV ruhig beurteilen können darf, dass die ein oder der andere entgegen gesetzliche Bestimmungen sich aufstellen lassen darf. Wenn er/sie ne gute ist, dann ist das okay. Es wird ja nachträglich geheilt, da ein Gerichtsverfahren eh zu lange dauert um die Wahl wirksam anzufechten, alles heilt sich selbst.
Ich mag dieses Forum sehr. Hier schreibt ein ehrenamtlicher langjähriger Arbeitsrichter. Ich denke, wir sollte aufhören zu lamentieren und diese so geschilderte Sachlage in Gänze akzeptierten. Ich für meinen Teil kann aufgrund der komplexen und vehementen Darstellung, meine Meinung nur noch zurückziehen und dem Antwortgeber, der hoffentlich nicht in jeden thread schreibt, das Feld überlassen.
Ich beuge mich dem Rechtsbeuger. Wir/alle anderen sind so dumm...!
Verwandte Themen
Wählbarkeit, Betriebsübergang, 6-Monatsfrist
ÄlterBis Februar 2016 arbeitete ich in einer Gesellschaft mit zwei Standbeinen (1. Service 2. Projekte). Ab dem 01.03.2016 wurden die Projekte in eine komplett eigenständige Gesellschaft neuen Namens ausge
Wie rechnet sich die Betriebszugehörigkeit ?
ÄlterHallo zusammen mal wieder eine Frage, die ich nicht beantworten kann und zu der ich auch nichts wirklich hilfreiches finden konnte. Bei uns in der Firma gibt es seit vielen Jahren eine Betriebsrente
Urlaubsgewährung - Anspruch wie hoch?
ÄlterEine Kollegin bat mich Ihr zu helfen. Sie fing in unserem Unternehmen am 01.07.2009 an zu arbeiten. Dort startete Sie mit 25 Urlaubstagen. In unserer Arbeitsplatzbeschreibung die auch Teil de
Wählbarkeit. Kann man vergangene Betriebszugehörigkeit auch dazu zählen?
ÄlterHi :o) Folgendes: Im Gesetzestext steht ja zur Wählbarkeit: "Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die sechs Monate dem Betrieb angehören... Auf diese sechsmonatige Betriebszugehörigkeit werden Zeit
Betriebszugehörigkeit - Zeiten als Freiberufler auch zur Betriebszugehörigkeit gezählt?
ÄlterLiebe Kolleginnen, liebe Kollegen, ein Kollege, kein BR-Mitglied, war ca 7 Jahre als Freiberufler für unsere Firma tätig. Vor 2 Jahren ist er übernommen worden als festangestellter Mitarbeiter. Nun b