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Dieser Beitrag ist vor 12 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Sachverständiger für Beruf und Familie

K
kurtk
Jan 2018 bearbeitet

Wir wollen einen Sachverständigen hinzuziehen zum Thema "Beruf und Familie". Wir wollen das Thema aufgreifen.

Der AG will nicht zahlen. Er sagt, dass es bei uns kein Thema ist und wir auch keine Mitbestimmungsrechte haben.

Hat er recht. Was können wir ihm antworten und wie überzeugen?

94007

Community-Antworten (7)

K
Kölner

12.01.2014 um 20:39 Uhr

...nach näherer Vereinbarung mit dem AG. Ich kann den AG bei diesem Thema und dem allgemeinen unspezifischen Wortlaut verstehen.

O
Oblatixx

12.01.2014 um 20:40 Uhr

Hat er recht.

Ja, wenn Du das schon so siehst ...

T
tommyh

12.01.2014 um 23:14 Uhr

Also ich kann Euren Chef auch gut verstehen habt Ihr mal geschaut ob ein solches Thema nicht vielleicht als Seminar nach 37.7 angeboten wird?

H
Hoppel

13.01.2014 um 07:58 Uhr

§ 80 Allgemeine Aufgaben (1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben: ... 2b. die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern;

@ kurtk

Das wäre also schon mal eine Grundlage! Habt Ihr einen konkreten Aufhänger, an dem ihr das Thema festmachen könnt? Beispielsweise, dass der Wunsch nach Reduzierung der Arbeitszeit regelmäßig abgelehnt wird ... Frauen im Betrieb unterrepräsentiert sind, vor allen Dingen in leitenden Funktionen ... Arbeitsplätze grundsätzlich nicht als Teilzeitstelle ausgeschrieben werden ...

Einen Sachverständigen würde ich als AG aber auch ablehnen. Vor allen Dingen dann, wenn ein BR seinen Wunsch nach einem Sachverständigen noch nicht einmal begründen kann. Schickt ein BRM zu einem entsprechenden Seminar, das die Bedingungen des §37 Abs.6 BetrVG erfüllt!

@ Tommyh

Warum sollte ein BRM bei diesem Thema vom § 37 Abs.7 BetrVG Gebrauch machen????

G
gironimo

13.01.2014 um 08:53 Uhr

wie Hoppel schon schreibt:

§ 80 Allgemeine Aufgaben (1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben: ... 2b. die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern;

weiter heißt es im § 80 Abs. 3 BetrVG: Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

So gesehen ist das Recht, einen Sachverständigen hinzu ziehen zu wollen, nicht nur darauf beschränkt, dass es ausdrücklich um ein Thema geht, dass der erzwingbaren Mitbestimmung unterliegt.

Wenn ihr also mit ein zwei konkreten Punkten aus Eurem Betrieb, die aus Eurer Sicht regelungsbedürftig sind, Eure Forderung nach Sachverstand konkretisieren könnt, wäre aus meiner Sicht die Erforderlichkeit belegt.

T
tommyh

13.01.2014 um 10:56 Uhr

Ne meinte auch den 6 er aber die Brille war nicht da :-)

P
paula

13.01.2014 um 16:00 Uhr

@gironimo "...die aus Eurer Sicht regelungsbedürftig sind, Eure Forderung nach Sachverstand konkretisieren könnt, wäre aus meiner Sicht die Erforderlichkeit belegt."

Das ist aber etwas kurz gesprungen. Nur weil der Br das Thema konkretisiert gibt es noch lange keine Erforderlichkeit....

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