Erstellt am 11.01.2014 um 07:32 Uhr von Hartmut
Hallo Mightyrun, ja aber selbstverständlich. Der Fitting (25. Aufl.) schreibt im Kommentar zu §24 WO: 'Auf welchen Gründen die Abwesenheit beruht, ist ohne Bedeutung. [...] Entscheidend ist nur, das der ArbN im Zeitpunkt der Wahl nicht im Betrieb anwesend ist.'
Erstellt am 13.01.2014 um 11:24 Uhr von xumuimhxer
Hinzu kommt, dass es nicht auf die tatsächliche Abwesenheit ankommt, sondern darauf, dass der/die Wahlberechtigte zu dem Zeitpunkt, da sie/er die Briefwahlunterlagen anfordert, erwartet abwesend zu sein.
Ich sehe hier auch keine erweiterte Prüfungspflicht des Whalvorstands (ausser jemand zaubert mal wieder ein überraschendes Urteil aus dem Hut), d.h. er kann der Erklärung der/des Wahlberechtigten einfach so glauben.