Erstellt am 09.01.2014 um 20:47 Uhr von Hoppel
@ derBasti
Der Wahlvorstand MUSS diesen KollegInnen definitiv keine schriftlichen Wahlunterlagen zukommen lassen.
Weder Mutterschutz noch Langzeiterkrankung stellen eine Eigenart der Beschäftigung i.S.d. Wahlordnung dar. Diese KollegInnen können aber schriftliche Wahlunterlagen beim WV anfordern.
Nachtrag
Weil ich mir sicher bin, dass hier gleich wieder das große Gezetere losgeht ...
ArbG Berlin · Beschluss vom 3. November 2010 · Az. 18 BV 6592/10
Erstellt am 09.01.2014 um 20:57 Uhr von derBasti
Wie sollen die KollegInnen denn die Wahlunterlagen anfordern wenn sie ja gar nicht von der Wahl wissen? Und wenn dann noch Interesse für den Betriebsrat bestehen würde?!?
Erstellt am 09.01.2014 um 21:03 Uhr von Hoppel
Deine Frage war, ob der WV Unterlagen zuschicken MUSS. Diese Frage kann mit einem glasklaren NEIN beantwortet werden.
Wenn diese KollegInnen trotz Abwesenheit keinerlei Kontakte zum Betrieb/zu KollegInnen haben, ist es letztendlich deren PP = Persönliches Pech, wenn der Kelch an ihnen vorüber geht und sie von der anstehenden BR-Wahl nichts mitbekommen.
Aber ein treusorgender BR hält doch von sich aus den Kontakt aufrecht und lässt diesen KollegInnen regelmäßig Informationen aus dem Betrieb zukommen ... auch das ist Öffentlichkeitsarbeit!
Erstellt am 09.01.2014 um 21:09 Uhr von derBasti
Ja so hab ich mir das auch gedacht, da ich nichts dazu gefunden habe. Klar besteht Kontakt ;) aber interessiert hats mich schon wie es gesetzlich geregelt ist.
Danke
Erstellt am 09.01.2014 um 21:28 Uhr von schmitti
derBasti, grundsätzlich KANN jeder AN wissen, dass Wahlen anstehen. Denn es sind Regelwahltermine. Somit könnten langzeitkranke AN sich an den BR wenden und fragen gibt es schon einen WV. Weiter könnte ein BR im Rahmen einer BR Info auf due Wahlen und die Eckpunkte hinweisrn und diese Info auch an langzeitkranke AN senden. Dann könnten diese sich an den WV wenden und die Unterlagen anfordern. Also mit Willen geht es.
Erstellt am 09.01.2014 um 22:16 Uhr von Globus
@Hoppel
Nu machst du mir echt Angst....
Klar muß das Wahlausschreiben den Langzeitkranken zugestellt werden... darin steht alles zur Wahl... das Wahlausschreiben wohlgemerkt...
Die Briefwahlunterlagen darf der WV aber erst auf Anfrage verschicken...
Also bitte nicht Äpfel mit Birnen vergleichen...
Erstellt am 09.01.2014 um 22:18 Uhr von Kölner
Erstellt am 09.01.2014 um 22:20 Uhr von Globus
@schmitti
"derBasti, grundsätzlich KANN jeder AN wissen, dass Wahlen anstehen. Denn es sind Regelwahltermine. Somit könnten langzeitkranke AN sich an den BR wenden und fragen gibt es schon einen WV. Weiter könnte ein BR im Rahmen einer BR Info auf due Wahlen und die Eckpunkte hinweisrn und diese Info auch an langzeitkranke AN senden. Dann könnten diese sich an den WV wenden und die Unterlagen anfordern. Also mit Willen geht es.
Antwort 5 Erstellt am 09.01.2014 um 21:28 Uhr von schmitti"
ich wäre bei der Meinung der erste AN der die Wahl erfolgreich anficht ;-)
Bitte schreib nicht so einen dummfug... bedenke die fristen zur einreichung von Wählerlisten etc - und nicht der AN ist dafür verantworlich sich infos zu beschaffen, sondern das ist einzig und alleine sache des WV Infos zu geben - wenn nötig mehrsprachig... aber das weißt du ja sicher, gell?
Erstellt am 09.01.2014 um 22:21 Uhr von Globus
ok, kölner - einigen wir uns auf "sollte" damit die Wahl nicht anfechtbar ist... nicht annähernd, ok?
Erstellt am 09.01.2014 um 22:25 Uhr von Hoppel
Globus,
bevor Du hier unqualifizierte Meinungen von Dir gibst, solltest Du zumindest mal in die WO geguckt und gelesen haben, was alles zu schriftlichen Wahlunterlagen gehört. Kleiner Tipp: § 24
Sechs ... setzen!
Erstellt am 09.01.2014 um 22:25 Uhr von Globus
im übrigen kann ich mich ganz genau an die Worte meines Dozenten zur unserer letzten BR Wahl 2010 erinnern, der diesen Schritt eindeutig favorisierte - um alles in trockenen Tüchern zu haben... willst du ihn Lügen schimpfen? oder einfach nur vorsichtig - es geht wohlgemerkt nur um das Wahlschreiben - nciht um die eigentlichen Unterlagen zur Briefwahl...
Erstellt am 09.01.2014 um 22:28 Uhr von Globus
@Hoppel
wieder nciht richtig gelesen - schau du dir den § an und das was ich schrieb!!! Zwischen Wahlausschreiben und Briefwahlunterlagen besteht IMHO ein sehr großer Unterschied, oder siehst du das anders?
Erstellt am 09.01.2014 um 22:31 Uhr von Globus
@Hoppel
Nochmals für dich und bevor Kölner wieder meckert die Revidierung "sollte"...
"@Hoppel
Nu machst du mir echt Angst....
Klar muß das Wahlausschreiben den Langzeitkranken zugestellt werden... darin steht alles zur Wahl... das Wahlausschreiben wohlgemerkt...
Die Briefwahlunterlagen darf der WV aber erst auf Anfrage verschicken...
Also bitte nicht Äpfel mit Birnen vergleichen...
Antwort 6 Erstellt am 09.01.2014 um 22:16 Uhr von Globus"
Erstellt am 09.01.2014 um 22:39 Uhr von Hoppel
@ Globus
Willst Du uns hier vera*schen oder kannst Du nicht lesen?
§ 24 WO
(1) Wahlberechtigten, die im Zeitpunkt der Wahl wegen Abwesenheit vom Betrieb verhindert sind, ihre Stimme persönlich abzugeben, hat der Wahlvorstand auf ihr Verlangen
1. das Wahlausschreiben,
...
auszuhändigen oder zu übersenden.
Es bleibt dabei, dass der WV den in der Fragestellung benannten AN das Wahlausschreiben NICHT UNAUFGEFORDERT zusenden MUSS!
Damit verabschiede ich mich aus diesem Absurdistan!
Erstellt am 09.01.2014 um 22:42 Uhr von Globus
Nochmals lesen....
Zitat von mir:
"@Hoppel
Nochmals für dich und bevor Kölner wieder meckert die Revidierung "sollte"..."
das warum sollte - siehe oben...
Erstellt am 09.01.2014 um 22:49 Uhr von Globus
ach komm für dich und nur für dich...
Stell dir vor - schlimmster fall... ein kollege ist vor 8 monaten angefangen - er weiß nciht, ob der betriebsrat nun regelmäßig gewählt wird, oder nicht - ist dann zur br wahl bzw des Aushangs des Wahlausschreibens noch immer krank - langzeitkrank also... wie soll der kollege nur annähernd wissen, wann genau die wahl statt findet und wann er eventuell seine eigene liste einbringen kann... usw usw usw - genau aus diesem grund, wurde mir gelehrt, dass man das wahlausschreiben den Langzeitkranken zuschicken sollte - was wir vor 4 jahren auch gemacht haben - und zwar allen kranken, da man ja nciht nur wegen der person benachteiligen darf - die wählerlisten müssen sie aber selber für die briefwahl beantragen - wie es auch in jedem wahlausschreiben steht...
noch fragen?
Erstellt am 09.01.2014 um 23:06 Uhr von schmitti
Globus, du schreibst Unsinn. Der Zeitraum der Regelwahl steht fest. Kann jeder nachlesen ua im Web oder Gesetz. Somit kann jeder wissen, dass zu Beginn der Wahljahres Wahlen losgehen können und dich somit im Betrieb und BR erkundigen. Wie es Terminlich in seinem Betrieb aussieht und ib schon ein WV bestellt ist. Wenn er dann krank wird oder langzeitkrank ist, hat er genügend Zeit den WV anzuschreiben und Briefwahl beantragen. Er kann weiter auch als Langzeitkranker einfach am Anfang Januar blind einen Brief an den WV senden u d die Unterlagen anfordern. Wenn es dann novh keinen WV geben sollte erfährt er es dann und kann ggf sivh etkundigen oder Koll bitten ihn zu verständigen wenn der WV bestellt ist und dann erneut den Brief an den WV senden. Übrigens, anfechten nur wenn diese als erfolgreich möglich idt, also der Wahlausgang anders gewesen wäre. Wenn in einem Betrieb mit > 100 AN 2 oder 3 Langzeitkranke denken sie hätten Anfechtungsgründe sie betreffen, würde diese Klage wohl erst gar nicht angenommen. Da zwei Stimmen nicht ausschlaggeben sein dürften. Also, schreie ruhig es störrt keinen. Der WV kann aber beschließen den Langzeitkranken den Wahlazsgang zuzusenden und so diese welche ggf es sonst verschlafen übet die anstehende Wahl informieren. Kein BR Wahl kommt wie auch Weihnachten plötzlich.
Erstellt am 09.01.2014 um 23:11 Uhr von schmitti
Wenn ein AN vor 8 Monsten angefangen hat und seit dem AU ist und so nichts mitbekommen sollte betreffend der anstehenden Wahl, muss der sich ehe keine Sorge machen, denn dem wird wohl der AG innethalb der Probezeit gekündigt hsben. Denn es dürfte wohl kein AG geben der einen AN der in der gesamten Pribezeit AU ist nicht kündigen.
Sonst hatte er wie jeder andere AN die Mögluchkeit gehabt einmal mit dem BR sich zu untethalten und ggf auch einmal das Thema Wahl anzusprechen, wenn er nicht gewillt war sich einmal ggf im Web zum Thema zu informieren. Dass im Frühjahr 2014 BR Wahlen wieder anstehen ist auch aus Meduen bekannt. Also nichts überraschendes.
Erstellt am 09.01.2014 um 23:14 Uhr von schmitti
Globus, er muss es auch nicht genau wissen. Er muss nur den WV anschreiben odet Koll fragen, dann bekommt er die Infos. Wenn ein solcher gerne selbst kandidieren möchte sollte er sich ehe informieren. Ich sehe bei Langzeitkranken dann nur das Probkem, wie will er die Stützunterschriften sammeln, vom Krankenbett aus? Oder muss der WV diese für ihn sammeln??
Erstellt am 09.01.2014 um 23:20 Uhr von Globus
schmitti
woher soll er das wissen - woher soll er wissen, dass sein Betrieb an den regelmäßigen wahlen teil nichmmt und vor allem, an welchem tag die sind? am 01.03. oder am 31.05.??? woher sol er das wissen? darum sagte ich... "sollte"
Und nciht jeder der krank wird wird automatisch in der probezeit gekündigt - zum glück im übrigen...
Also lass uns mal Äpfel Äpfel sein, udn Birnen Birnen...
was schadet es? ich für meine person, würde bei dem szenario wie beschrieben klagen... oder klagen lassen...
Erstellt am 10.01.2014 um 06:12 Uhr von Rattle
hallo,
du kannst soviel klagen wie du willst, das arbeitsgericht wird nichts unternehmen wenn es das wahlergebnis nicht wesendlich beinflussen würde.
MFG
Erstellt am 10.01.2014 um 07:39 Uhr von Nubbel
wenn das wahlausschreiben erlassen wird muss es nicht verschickt werden.
wenn briefwahlunterlagen angefordert werden, ist es bestandteil der angeforderten unterlagen.
das ist der feine unterschied
Erstellt am 10.01.2014 um 10:16 Uhr von gironimo
Mich wundert es dann doch, dass man sich eher Gedanken macht, wie minimalistisch man als Wahlvorstand agieren kann, als vielmehr was man tun kann, das die Wahl möglichst transparent durchgeführt werden kann.
Und da sind aus meiner Sicht jedenfalls ein paar Briefe mehr überhaupt keine Frage. Es sollte aus meiner Sicht selbstverständlich sein, dass man sicherstellt, dass alle das Wahlausschreiben zur Kenntnis bekommen haben ( und eben nicht: hätten wissen können....).
Erstellt am 06.01.2022 um 11:01 Uhr von celestro
Angesichts der anstehenden Wahl bin ich an diesem alten Topic vorbei gekommen. Und ich bin doch sehr verwundert, wieviele Menschen mit stolz geschwellter Brust auf andere Menschen einschlagen und dabei doch völligen Unsinn reden:
https://verdi-bub.de/wissen/urteile/uebersendung-von-wahlunterlagen-an-laenger-erkrankte-arbeitnehmer-anfechtung-einer-betriebsratswahl
daraus:
"Orientierungssätze
Der Wahlvorstand muss die in § 24 Abs. 1 WO (Wahlordnung zum BetrVG) genannten Unterlagen für eine Betriebsratswahl in entsprechender Anwendung des § 24 Abs. 2 WO auch länger erkrankten Arbeitnehmern zukommen lassen, deren Genesung bei Erlass des Wahlausschreibens nicht absehbar ist. Ein Verstoß des Wahlvorstands gegen seine Unterrichtungspflicht führt zur Nichtigkeit der Wahl."
soviel dann zum Thema "Absurdistan". Absurd ist wohl eher, seine Argumentation auf ein Urteil zu stützen, das einen völlig anderen Sachverhalt zum Gegenstand hat.
Aber auch interessant, dass Kommentare a la "MUSS nicht. Kann, ja!" einfach so stehen gelassen werden. Zumindest mEn darf der WV nicht einfach Unterlagen rumschicken. Entweder ist er dazu verpflichtet, oder nicht. Er darf sich aber nicht dazu entscheiden, einfach mehr Menschen etwas zu schicken, als in den Gesetzen vorgesehen ist.
P.S. nicht jeder Langzeitkranke liegt die ganze Zeit im Krankenbett.
Erstellt am 06.01.2022 um 12:10 Uhr von wdliss
"Entweder ist er dazu verpflichtet, oder nicht. Er darf sich aber nicht dazu entscheiden, einfach mehr Menschen etwas zu schicken, als in den Gesetzen vorgesehen ist."
Nach dem oben zitierten Urteil (ArbG Berlin · Beschluss vom 3. November 2010 · Az. 18 BV 6592/10 ) zu den Briefwahlunterlagen ist es aber scheinbar so. Auf der einen Seite hält das Urteil fest, das der WV nicht verpflichtet ist aufgrund von Mutterschutz (als Beispiel) abwesenden MA die Wahlunterlagen unaufgefordert zuzusenden andererseits wird im Urteil darauf hingewiesen, dass nach Urteil vom LAG München, 27.02.2007 - 8 TaBV 89/06 ein solches Vorgehen auch kein wesentlicher Verstoss gegen die Wahlvorschriften darstellt.
Erstellt am 06.01.2022 um 15:22 Uhr von celestro
Kein "wesentlicher" Verstoss ist in meinen Augen nicht gleichbedeutend mit "kein Verstoss", weshalb ich das jedenfalls nicht absegnen würde (wenn ich WV wäre).