Erstellt am 08.01.2014 um 10:38 Uhr von gironimo
Google mal "d'Hondt"
Die Zuteilung der Sitze richtet sich nach der Stimmenzahl, die auf die Listen fallen. Dabei wird das d'Hondt'sche Höchstzahlenprinzip angewendet. Außerdem ist die Quote zu beachten (Minderheitengeschlecht)
Erstellt am 08.01.2014 um 11:08 Uhr von schmitti
Der AG ist nicht wahlberechtigt, kann nein DARF KEINE Liste einreichen. Der WV MUSS diese Liste also von der Wahl ausdchließen. Diese Liste darf also NICHT bei der Wahl berücksichtigt werden. Listen dürfen nur von aktiv Wahlberechtigten eingereicht werden. Ggf einmal noch kurzfristig dringend auf Seminar. Der AG MUSS sich aus der Wahl heraushalten. Sonst droht ihm § 119 BetrVG, Geldstrafe oder bis zu 1 Jahr Haft.
Erstellt am 08.01.2014 um 13:23 Uhr von gironimo
Naja Schmitti - wir wissen doch wie das geht.
Der AG wird nicht so einfallslos sein und persönlich die Liste einreichen. Es ist eben eine Kandidatenliste auf der wahlberechtigte AN stehen, von denen man weiß, dass sie die Wadenbeißer des Chefs sind.
Erstellt am 08.01.2014 um 13:30 Uhr von betriebsratten
@gironimo
Neeiinnnn...nicht die Wadenbeisser des Chefs-der bin ich selbst ganz gerne.
Du meinst sicherlich Ihrer Majestät getreue Opposition :-)
Gruss von den Betriebsratten