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Dieser Beitrag ist vor 12 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Wahlberechtigte Mitarbeiter

Z
zitrusblau
Nov 2016 bearbeitet

Und noch eine Frage zu den bevorstehenden Wahlen!

Von den rund 20 Mitarbeitern im Unternehmen gibt es einige freiberufliche Mitarbeiter. Von diesen wiederum sind die Mehrzahl täglich Vollzeit anwesend und in den normalen Betriebsablauf eingebunden.

Leider gibt es zur Wahlberechtigung dieser Mitarbeiter auch keine verbindliche Aussage. Zum Einen finde ich die Aussage, dass freiberufliche Mitarbeiter generell nicht wahlberechtigt sind, zum Anderen aber auch, dass eben jene Freiberufler, die wie Festangestellte die Arbeitszeit im Betrieb verbringen auch wahlberechtigt sind.

Was ist richtig bzw. wo finde ich eine rechtsverbindliche Aussage dazu? Das BetrVG ist in dieser Hinsicht auch recht schwammig formuliert.

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Community-Antworten (7)

W
webun

08.01.2014 um 10:20 Uhr

Hallo zitrusblau (schöner Nick!),

freiberufliche Mitarbeiter, die in den Betriebsablauf eingegliedert sind? Das könnte die Sozialversicherungen interessieren...

Wenn Mitarbeiter in den Betriebsablauf eingegliedert sind, d. h. wenn sie z. B. nach einem Dienstplan arbeiten, Urlaub absprechen oder gar beantragen müssen, dann sind sie ARBEITNEHMER und NICHT FREIBERUFLICH. Sie sind scheinselbständig.

Wir hatten bei uns sogenannte Honorarkräfte, die als Therapeuten arbeiteten. Wir haben sie gegen den Protest des Arbeitgebers auf die Wählerliste gesetzt und sind da auch standhaft geblieben. Das Landessozialgericht Niedersachsen/Bremen hat dann die Arbeitnehmereigenschaft festgestellt und die Sozialbeiträge vom Arbeitgeber nachgefordert. Damit war das geklärt, sie erhielten richtige Arbeitsverträge, und waren natürlich wahlberechtigt.

Ihr solltet den Verdacht, dass es sich bei diesen sog. Freiberuflern um reguläre Arbeitnehmer handelt, mit der Gewerkschaft und/oder eurem Rechtsanwalt besprechen. Vielleicht hilft ja auch schon ein freundlicher Hinweis an den Arbeitgeber, dass er sich hier möglicherweise der Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen schuldig macht.

webun

G
gironimo

08.01.2014 um 10:34 Uhr

Wenn der "Freiberufler" tatsächlich im Betrieb eingegliedert ist und mit Euren Kollegen zusammen arbeitet und Weisungen von Euren Vorgesetzten erhält, handelt es sich wohl doch eher um einen Arbeitnehmer.

Es kommt bei der Beurteilung der Wahlberechtigung eher darauf an, wie die Realität ist und nicht was über dem Vertrag als Titel steht.

Z
zitrusblau

08.01.2014 um 10:36 Uhr

@webun

Vielen Dank für Deine ausführliche Antwort aber das ist nicht unser Problem!

Zum Verständnis: Wir sind eine Werbeagentur und unser Chef ist alles andere als unsozial. Die genannten freiberuflichen Mitarbeiter hatten die Wahl ob sie einen festen Arbeitsvertrag bekommen oder eben auf freiberuflicher Basis arbeiten, sie machen das weil sie es so wollen!!!

Auch wenn es sicher nicht die Regel ist und für den ein oder anderen unglaublich klingen mag, die Mitarbeiter hier werden nicht ausgebeutet. Wir sind eine sozialkritische Agentur, bei der die Mitarbeiter z. B. auch bei wichtigen wirtschaftlichen Entscheidungen nach ihrer Meinung gefragt werden und diese dann auch in die Entscheidungen einfließen. Das ist nicht nur Pseudo, wir haben einen Chef, dem durchaus bewusst ist, dass seine Mitarbeiter sein wichtigstes Kapital sind und diese auch entsprechend behandelt.

Die Tatsache, dass wir nur einen statt drei BR-Mitglieder wählen können (wurde in einem anderen Beitrag thematisiert) findet er völlig daneben!

Ps.: Zitrusblau ist Unternehmensname. ;-)

W
webun

08.01.2014 um 11:34 Uhr

...OK, wenn das so ist!

Wenn ich nicht damit rechnen muss, dass irgend jemand die BR-Wahl anfechten will, würde ich aus Däubler/Kittner/Klebe/Wede (BtrVG, 13. Auflage) zitieren:

§7, Kommentar RN 5: Entscheidend ist die tatsächliche Beziehung zu dem Betrieb. Es reicht aus, dass eine Person in den Betrieb eingegliedert ist, um zusammen mit den im Betrieb schon beschäftigten AN den arbeitstechnischen Zweck des Betriebs durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen. ...

Also: wahlberechtigt!

In der von dir beschriebenen beneidenswerten Arbeitsumgebung (und nur da! Bei uns ginge das nicht...) sollte das problemlos funktionieren.

webun

Z
zitrusblau

08.01.2014 um 11:57 Uhr

@webun

Ja, so sehen wir das im Grunde auch.

In einer weniger beneidenswerten Arbeitsumgebung, wäre aber wohl die Vorgehensweise aus Deiner ersten Antwort angebracht! ;-) Ist ja schon ein gewaltiger Unterschied, ob jemand freiberuflich arbeiten will oder dazu genötigt wird.

Und da nicht zu befürchten ist, dass die Wahl angefochten wird, kann es sogar sein, dass wir doch wieder 3 BR-Mitglieder wählen oder gar keinen BR und das Interessenvertretungs-Gremium einfach anders benennen um diesen ganzen abgehobenen "Wahlklamauk" zu umgehen. Die meisten Mitbestimmungsrechte fallen bei unserer Betriebsgröße sowieso weg oder sind eingeschränkt.

Auf jeden Fall erst einmal vielen Dank an alle, die sich hier die Mühe machen auf die Fragen einzugehen!

H
Hartmut

08.01.2014 um 13:14 Uhr

Hallo zitrusblau, webun, einen Hinweis vielleicht noch: Mir ist klar, dass Däubler eine Institution ist. Andererseits kommt es mir einfach komisch vor, was er da sagt (sorry Mr. Däubler :). Ich würde sicherheitshalber noch einen Blick in einen anderen Kommentar werfen, zum Vergleich, zB Fitting, und/oder in die Quelle reinschauen, auf die er sich bezieht. Die fünf Minuten extra tun nicht weh, und man hat mehr Gewissheit.

E
EightBall

08.01.2014 um 17:52 Uhr

Allerdings! 'Freiberufliche Mitarbeiter' ... das ist so etwas wie ein eckiger Kreis. Man ist freiberuflich (wahrscheinlich eher selbstständig) oder man ist (angestellter) Mitarbeiter. Die Steuerfahndung versteht da überhaupt keinen Spaß!! Meinen Onkel der dachte er sei ein freiberuflicher Mitarbeiter, den haben sie vor ein Strafgericht gestellt.

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