Leitender Angestellter ? - Zweifel des Betriebsrates
Wir haben eine Mitteilung über die ( Neu) Einstellung eines leitenden Angestellten nach § 105 BetrVG bekommen. Das wäre ja theoretisch in Ordnung, allerdings werden bisher in unserer Firma keine der in § 5 BetrVG genannten Punkte von den sog.Leitenden erfüllt. Sie sind also quasi nur leitende Angestellte, weil der Arbeitgeber dies so mitteilt, erfüllen aber die gesetzlichen Vorraussetzungen nach §5 nicht annähernd.
Können wir als Betriebsrat berechtigte Zweifel an der Mitteilung nach § 105 BetrVG kundtun und eine Einstellung nach § 99 BetrVG fordern ? Können wir dazu eine ausführliche Erkärung vom Arbeitgeber einfordern ? Begründung durch den besonderen Informationsanspruch ? Sicherlich wäre es möglich bis zur Wahl warten und dem Wahlvorstand diese Aufgabe überlassen, aber das ist es was wir eigentlich nicht wollen.
Was sagen hier die Rechtsexperten ?
Community-Antworten (3)
07.01.2014 um 16:29 Uhr
Also Euer Informationsanspruch ergibt sich aus dem § 80 BetrVG. Demnach könnt Ihr weiterreichende Informationen fordern, um Euch ein Bild machen zu können.
Ihr könnt natürlich einfach einen Fachanwalt hinzu ziehen und lasst die Sache von ihm prüfen.
Wenn es aber nicht gerade um Grenzwerte bei der BR-Wahl geht, oder der AG eine relativ hohe Zahl von leitenden AN ausweisen will (also der AG etwa behaupten will, jeder AN mit Führungsaufgabe sei ein Leitender), würde ich mich nicht darum streiten.
07.01.2014 um 16:34 Uhr
Reklamiert mit dem Hinweis, lt. BR kein leitender Ang die fehlende MB und droht dem AG ein Beschlussverfahren wegen Verletzung des § 99 an. Wenn er dann bei seiner Sicht bleibt Klage, dann klärt der Arbeitsrichter wer Recht hat. Eine Behauptung des AG ust kein Grund.
08.01.2014 um 10:30 Uhr
Vielen Dank für Eure Hinweise, damit komme ich schon sehr viel weiter. Gut zu wissen, dass wir es nicht auf sich beruhen lassen müssen bis zur Wahl.
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