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Dieser Beitrag ist vor 12 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Wahlberechtigung auch für nebenberuflich tätige Hausmeister?

C
Carlotta
Nov 2016 bearbeitet

Sind auch nebenberuflich tätige Hausmeister (unter 450 €/Monat) wahlberechtigt?

4.31006

Community-Antworten (6)

K
Kölner

06.01.2014 um 18:08 Uhr

ist er auf GfB zusätzlich zu einem anderen AV (beide bei euch) beschäftigt? Dann nicht. Ansonsten ist er wahlberechtigt wie jeder AN auch.

S
schmitti

06.01.2014 um 18:20 Uhr

Teilzeitbeschäftigte Teilzeitbeschäftigte sind zum Betriebsrat wahlberechtigt. Der Umfang der Arbeitszeit schränkt die Betriebszugehörigkeit und die Arbeitnehmer-Eigenschaft nicht ein. Teilzeitbeschäftigten steht auch das passive Wahlrecht zu. Gleiches gilt für geringfügig Beschäftigte, Arbeitnehmer mit Job-Sharing und solche mit kapazitätsorientierter variabler Arbeitszeit sowie ähnliche. Beschäftigte in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen Beschäftigte in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM-Beschäftigte) werden von der Agentur für Arbeit zugewiesen. Hier wird mit den Trägern der Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen ein Arbeitsvertrag abgeschlossen. Sie erhalten dadurch Betriebszugehörigkeit und sind somit wahlberechtigt sowie wählbar. ........ http://www.rae-khk.de/kanzlei/public_detail.html?nr=79 und www.boeckler.de/pdf/mbf_geringfuegige_beschaeftigungsverhaeltnisse.pdf

S
schmitti

06.01.2014 um 18:34 Uhr

Bei einer Betriebsratswahl sind laut § 7 Satz 1 BetrVG alle diejenigen wahlberechtigt, die ...Arbeitnehmer sind,dem Betrieb angehören und das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Wer ist Arbeitnehmer?

Zu den ?Arbeitnehmern" zählen auch einige Personengruppen, an die man unter Umständen nicht sofort denkt. Das sind z.B. Beamte, Soldaten oder Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die durch Abordnung, Überlassung oder Zuweisung in den Betrieb eines privatrechtlich organisierten Unternehmens eingegliedert sind. Außerdem gehören zu den Arbeitnehmern z.B. auch: Azubis (wenn sie mindestens 18 Jahre alt sind) HeimarbeiterABM-KräfteTeilzeitmitarbeiter ..........nebenberuflich Beschäftigte .......... sog. Minijobber befristet eingestellte Arbeitnehmer (wenn sie am Wahltag noch beschäftigt sind), Aushilfskräfte Kranke Arbeitnehmer im Mutterschutz bzw. in der Erziehungszeit Nicht wahlberechtigt sind dagegen z.B. der Arbeitgeber, leitende Angestellte und echte Selbständige. ........

B
BRMtgl

06.01.2014 um 18:39 Uhr

https:www.verdi-bub.de/urteil/wahlberechtigung-eines-arbeitnehmers-zu-betriebsratswahlen-bei-beschaeftigung-in-mehreren-betrieben/

Wahlberechtigung eines Arbeitnehmers zu Betriebsratswahlen bei Beschäftigung in mehreren Betrieben eines Unternehmens - Zahl der regelmäßig Beschäftigten

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln vom 03.09.2007Aktenzeichen: 14 TaBV 20/07Rechtsgrundlage: § 7 BetrVG, § 9 BetrVGOrientierungssätze: 1. Arbeitet ein Arbeitnehmer in mehreren Betrieben desselben Unternehmens und ist in diese jeweils eingegliedert, ist er auch in mehreren Betrieben wahlberechtigt zu den jeweiligen Betriebsratswahlen.2. Ist eine Personalentwicklung zum Zeitpunkt des Wahlausschreibens absehbar, darf der Wahlvorstand diese bei der Ermittlung der Zahl der regelmäßig Beschäftigten berücksichtigen.

Also, wenn das Wahlrecht sogar bei 2 Betrieben des gleichen Unternehmen besteht sehe ich kein Grund dafür, dass es bei unterschiedlichen AG nicht bestehen sollte.

Doch ich lerne immer gerne dazu. Dann bitte Quellen usw

K
Kölner

06.01.2014 um 18:46 Uhr

Woher rührt deine Frage? Wir sind uns doch einig, dass ein AN desselben betriebsteils mit einem GfB Job und einem normalen AV nur einmal wählt, ne? Wenn er in einem Betrieb mit einem GfB und in einem anderen mit einem normalen AV ausgestattet ist, hat er (sofern zwei BRs gewählt werden) jeweils ne Stimme und kann gewählt werden.

B
BRMtgl

06.01.2014 um 20:29 Uhr

Kölner, so passt es. Klar ein AN der beim selben AG, also dem gleichen Betrieb 2 Jobs hat, darf nur einmal wählen. Doch deine erste Aussage kann man ganz anders lesen!

Denn die Frage war: Sind auch nebenberuflich tätige Hausmeister (unter 450 €/Monat) wahlberechtigt?

Da lautet dann eigentlich die Antwort: Ja er ist wahlberechtigt und wählbar!

Deine erste Aussage: ist er auf GfB zusätzlich zu einem anderen AV (beide bei euch) beschäftigt? Dann nicht.

Dann NICHT, ist dann falsch. Richtig wäre ja aber auch nur einmal wie jeder AN

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