Erstellt am 02.09.2011 um 10:04 Uhr von rkoch
> Wir als BR wurden nicht informiert, weil die Tätigkeit unter 20 % seiner Hauptaufgaben liegt.
Das bedeutet überhaupt nichts.....
Stichwort Versetzung: §95 (3) BetrVG.
> Versetzung im Sinne dieses Gesetzes ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet,
"Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs" ist grundsätzlich jede Veränderung die nicht schon durch den täglich gelebten Arbeitsbereich (Ort und Tätigkeit) abgedeckt ist.
Die vorgesehen Änderung des Aufgabengebiets und des Orts erachte ich als ausreichen um es überhaupt als Versetzung zu qualifizieren. So bald abzusehen ist das die Veränderung länger als einen Monat dauert ist der Betriebsrat nach §99 zu beteiligen.
Ergo: Wenn der AG Euch nicht informiert hat, könnt ihr nicht wissen wie lange die Sache dauern soll (obwohl ich vermute das aus dem Gesagten - werden nicht neu besetzt - abzusehen ist das die Veränderung auf Dauer angelegt ist), also könnt ihr guten Gewissens von einer beteiligungspflichtigen Maßnahme ausgehen. Damit könnt ihr nach §101 beim ArbG beantragen dem AG aufzugeben die Maßnahme aufzuheben.
Erstellt am 02.09.2011 um 10:19 Uhr von blackjack
...oder mit einer ERHEBLICHEN Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist!
Erstellt am 02.09.2011 um 11:21 Uhr von Wellness
Vielen Dank für die Antworten. Dann stimmt die Richtung, in die wir gedacht haben.
Schönes Wochenende
Erstellt am 02.09.2011 um 12:25 Uhr von charlot
Zu prüfen wäre hier auch, ob der AG hier überhaupt das Direktionsrecht in dieser Form ausüben kann/darf? Also ob der ArbV und ggf. auch TV dieses hergibt. Hat er nämlich einen ArbV als Hausmeister und der hat keine Öffnung dürfte es vermutlich nicht möglich sein ohne Änderungskündugung hier diesen als "Putzmann" einzusetzen.
Erstellt am 02.09.2011 um 15:12 Uhr von rkoch
@charlot
Ich widerspreche nur ungern, aber die individualrechtliche Zulässigkeit einer Versetzung hat mit dem kollektivrechtlichen MBR des BR nichts, aber auch gar nichts zu tun.
Viele BRM die die individualrechtliche Frage der Zulässigkeit in ihre kollektivrechtliche Entscheidung haben einfließen lassen sind damit gründlich auf die Nase gefallen!
So ist die individualrechtliche Unzulässigkeit eben KEIN Widerspruchsgrund, weder nach Nr. 1 (Verstoß gegen Rechtsvorschrift), noch nach Nr. 4 (Benachteiligung des AN). Ich habe einige BR erlebt die in dem Fall nach Nr. 1 widersprochen haben (weils ja so schön offensichtlich ist :-( ), der AG die Zustimmung ersetzt bekam, und der BR dann seine eigentlich genau so offensichtlichen anderen Widerspruchsgründe nicht mehr nachschieben konnte weil ja die Wochenfrist rum war.
Auf der anderen Seite kann eben eine individualrechtlich zulässige Versetzung nach §99 trotzdem Grund zum Widerspruch (aus allen 6 Gründen!) geben, was BR gerne übersehen wenn sie feststellen, das der AG aufgrund einer Versetzungsklausel den AN versetzen dürfte, und alle Widerspruchsgründe ignorieren (und dann vielleicht ein anderer AN fliegt).
Also sollte man als BR genau aus diesem Grund diese Frage vollkommen außer Acht lassen.
Den individualrechtlichen Aspekt kann und darf nur der AN selbst betreiben, was nicht heißt das der BR da nicht beratend tätig werden kann. Dann muß er aber "so fit" sein, das eine vom anderen zu trennen.
Erstellt am 02.09.2011 um 19:32 Uhr von gironimo
rkoch - lege doch mal das Gesetzbuch zur Seite. Verstehe mich nicht falsch - was Du schreibst ist ja richtig (soweit meine bescheidenen Kenntnisse reichen).
Aber BR-Arbeit geht ja auch noch weiter. Da spricht und erörtert man doch alle Aspekte mit dem Kollegen, der Hilfe sucht. Und natürlich gehören da auch die individualrechtlichen Dinge dazu. Findet man hier einen Ansatz, der das Problem lösen könnte, empfiehlt man dem Kollegen dann ggf. einen Anwalt zu konsultieren oder diesen Aspekt selbst mit der Personalabteilung zu besprechen - und da wird er doch vielleicht auch ein BR-Mitglied seines Vetrauens mitnehmen. Und der Kollege erwartet dann jedenfalls nicht, dass sich das BR-Mitglied zurücklehnt und sagt: "Damit habe ich nichts zu tun, das ist Individualrecht".
Erstellt am 05.09.2011 um 07:20 Uhr von Wellness
vielen Dank nochmal. Meine Fragestellung wurde wirklich aus allen Blickwinkeln betrachtet und hat uns (dem BR und dem Kollegen) sehr geholfen.