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Mitbestimmung Arbeitnehmerüberlassung

W
WilliamW
Jan 2018 bearbeitet

Hallo!

Zuerst kurze Schilderung unserer Situation:

Wir sind ein stetig wachsender Mittelständler (Produktion mit eigener entwicklungsabteilung), bei dem vor etwa knapp 5 Jahren die Leiharbeit in der Produktion eingeführt. Externe Einstellung in diesem Bereich war ohne vorherigen Einsatz als Leiharbeiter nicht mehr möglich. Die Zeitarbeiter wurden dann in unregelmäßigen Abständen ohne harte Kriterien teilweise übernommen. Dadurch hat sich ein Zeitarbeiterpool von etwa 40% in der Produktion aufgebaut. Jetzt kam / kommt es zu einer erneuten Produktionserhöhung, welche eine sehr kurze Vorwarnzeit hatte. Dies führte dazu, dass die regionalen Zeitarbeitsfirmen unseren Bedarf nicht mehr decken können und unsere GL von ihrem Weg abgegangen ist und parallel zu ihrem Kurs parallel festeinstellt.

Jetzt mein "Problem" in unseren Betriebsratssitzungen kommen jetzt teilweise parallel Anträge zur Zustimmung für Zeitarbeit und Festeinstellung in ein und derselben Abteilung an. Es ist für mich nicht nachvollziehbar, warum der eine "Glück" hatte und der andere nicht. Dazu liegt die Übernahme der bereits vorhandenen Zeitarbeitnehmer, welche teilweise länger als 24bis maximal 60 Monate da sind, auf Eis. Des Weiteren konnte / oder wollte uns die Personalerin keinen Stellenplan für die bevorstehende Entwicklung der Mitarbeiterzahl in dieser Abteilung geben.

Meine Frage an euch, gibt es wirklich keine Begründung die Zustimmung für diesen Irrsinn zu verweigern? Auch nicht hinsichtlich Betriebsfrieden?

Viele Grüße William W.

1.35209

Community-Antworten (9)

S
schmitti

05.01.2014 um 14:55 Uhr

Ihr habt doch hier alle Karten in der Hand!!! ..... Denn ...... Kein Ein­satz von Leih­ar­beit auf Dau­er­ar­beits­plät­zen

Leih­ar­beit­neh­mer müs­sen "vor­über­ge­hend" ein­ge­setzt wer­den, sonst kann der Be­triebs­rat ih­rer Ein­stel­lung wi­der­spre­chen: Lan­des­ar­beits­ge­richt Ber­lin-Bran­den­burg, Be­schluss vom 19.12.2012, 4 TaBV 1163/12......Kein Ein­satz von Leih­ar­beit auf Dau­er­ar­beits­plät­zen .........

http://www.hensche.de/Leiharbeit_Einsatz_von_Leiharbeit_auf_Dauerarbeitsplaetzen_LAG_Berlin-Brandenburg_4TaBV1163-12.html ..... Also erklart dem AG was er erst einmal liefern muss und dass er verstärkt bereits länger tätige Leiharbeiter übernehmen muss. Sonst würdet ihr der weiteren "Einstellung" von Leiharbeitern nicht zustimmen. ....... http://www.hrm.de/fachartikel/leiharbeit-im-umbruch-und-am-scheideweg-10348

V
Valdi

05.01.2014 um 15:00 Uhr

  1. Nun, nach Paragraph 93 BetrVG koennt ihr fuer jeden Arbeitsplatz, der besetzt werden soll, eine interne Ausschreibung verlangen.
  2. Jene LAN, sowie interne Teilzeitler sind vorrangig zu beachten :-) Bei uns wird alles Ausschreibungspflichtig> ausser es kommt > warum auch immer > dir Bitte um Verzicht darauf.
  3. Wir haben eine BV darueber, wie rekrutiert wird> da LAN ja nicht auf fixe Arbeitsplaetze eingesetzt werden duerfen > ausser " krank ohne Lohnfortzahlung" usw. was das Gesetz eben her gibt.
H
Hoppel

05.01.2014 um 15:05 Uhr

@ WilliamW

Erste Frage: Hat Euer BR jemals verlangt, dass Stellen intern ausgeschrieben werden müssen?

Falls ja, hält sich der AG daran?

Unabhängig davon sollte man als BR den § 13a AÜG auf dem Schirm haben > § 13a Informationspflicht des Entleihers über freie Arbeitsplätze Der Entleiher hat den Leiharbeitnehmer über Arbeitsplätze des Entleihers, die besetzt werden sollen, zu informieren. Die Information kann durch allgemeine Bekanntgabe an geeigneter, dem Leiharbeitnehmer zugänglicher Stelle im Betrieb und Unternehmen des Entleihers erfolgen.

Das bedeutet, dass der AG Leih-AN über freie Stellen informieren MUSS! Und das vollkommen unabhängig davon, ob die interne Stellenausschreibung durch den BR verlangt worden ist oder nicht.

Nicht stören würde ich mich als BR darum, dass für eine Abteilung sowohl Anhörungen zur Einstellung unbefristeter AN als auch von Leih-AN vorgelegt werden. Leih-AN sollen im eigentlichen Sinne ja nur einen vorübergehenden Mehrbedarf an Arbeitskräften abdecken. Und wenn z.B. davon ausgegangen werden kann, dass ein dauerhafter Bedarf an 10 und für 1 Jahr nur ein Mehrbedarf an 5 Arbeitskräften besteht, ist gegen eine solche "Mischkalkulation" doch überhaupt nichts einzuwenden.

Was Eure Leih-AN betrifft, die schon länger beschäftigt sind ... falls die freien Arbeitsplätze angezeigt wurden, haben sich diese KollegInnen denn überhaupt auf diese Stellen beworben?

G
gironimo

05.01.2014 um 15:12 Uhr

Außerdem solltet Ihr Euer Augenmerk auf die §§ 92, 92a BetrVG richten.

T
TimoSv

05.01.2014 um 15:20 Uhr

Hi william, Wenn deine Frage ausreichend beantwortet wurde, Antworte bitte auf meine LAN frage. Weil das klingt sehr interessant fur mich:-) Ihr habt LAN die schon vier, funf jahre bei euch auf einen Dauerarbeitsplatz eingesetzt sind. Dürfen diese Kollegen bei euvh als Br kandidieren ? Danke und soory das ich hier so reingrätsche...Hallo und Frohes Neues, Wir haben da eine mMn geeignete mitarbeiterin in unseren Betrieb. Sie kommt im pro monat auf funfzehn einsatztage bei uns. Zwei Monate allerdings wird sie im jahr in einem anderen betrieb eingesetzt. So geht das schon zwei jahre. Aber bei dieser Wahl darf sie umumstritten mitwählen und unser Rat wird tatsachlich deswegen grosser ( sie ist ja nicht allein). Ab wann haben LAK's ein passives Wahlrecht?

H
Hoppel

05.01.2014 um 15:26 Uhr

@ TimoSV

Was soll der Quatsch, hier mit einem vollkommen anderen Sachverhalt "reinzugrätschen"?

Stell Deine Frage doch bitte in einem eigenen Thread.

S
schmitti

05.01.2014 um 18:17 Uhr

Timo.... LAN haben grundsätzlich im Entleiherbetrieb kein PASSIVES Wahlrecht, egal wie lange sie schon dort als LAN arbeiten.

W
WilliamW

05.01.2014 um 22:58 Uhr

Hallo!

Danke für die schnellen Antworten. Zuerst in der Regel werden bei uns Stellen intern ausgeschrieben. Bei diesen Stellen hat er es aber versäumt.

Um das ganze jetzt zusammenzufassen. Der AG muss ZWEI!!!! interne Ausschreibungen machen. Eine aus der hervorgeht, dass bevorzugt Leiharbeitnehmer eingesetzt werden sollen und eine zweite aus der hervorgeht, dass es sich um Festeinstellungen handelt.

Wenn er das jetzt tut und die Leiharbeiter übergeht und trotzdem extern einstellt. Was können wir tun? Sind in diesem Fall Leiharbeitnehmer bevorzugt zu behandeln? Wenn ja, wie kann man dies sicherstellen?

Viele Grüße WilliamW

V
Valdi

06.01.2014 um 01:10 Uhr

Die Entscheidung, wer Eingestellt wird trifft alleine AG. Als BR ueberpruefen wir nur, ob AG > Gesetze sowie BV's einhaelt. In eurem Fall > hat er dies wohl > somit kein Wiederspruchsgrund vorhanden. ( Bevorzugt zu behandeln> ist kein muss :-) Lg. Valdi

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