Erstellt am 02.01.2014 um 10:05 Uhr von Kölner
@kurtk
Es bleibt bei der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 1, 6, sowie §§ 96-98 und manchmal auch § 111 BetrVG
Gerade dann, wenn die Teile unterschrieben werden müssen, sollte man regelmäßig mit dem AG zuvor eine BV entwickelt haben, die entsprechendes regelt (Konsequenzen etc.)
Erstellt am 02.01.2014 um 11:26 Uhr von gironimo
Man kann Kölner nur zustimmen (aber warum § 111 BetrVG?).
Die QM-Richtlinien und Normen sehen zwar Qualifizierung vor, es ist aber nirgends geregelt, wie dies genau zu geschehen hat. Hier besteht also der volle Umfang der Mitbestimmung bei der Ausgestaltung. Bei Prüfungen über das Wissen spielen natürlich auch noch Beurteilungsgrundsätze eine Rolle (§ 94 BetrVG.
Erstellt am 02.01.2014 um 11:31 Uhr von Kölner
@gironimo
Betriebsänderung. Manch ein Kommentator sieht bei der Einführung eines QM immer auch eine BÄ. Es kommt natürlich auf den Umfang der BÄ an
Erstellt am 02.01.2014 um 13:31 Uhr von gironimo
ach so - ich bin davon ausgegangen, dass es QM schon gibt und es nur um die Schulungen geht.
Erstellt am 02.01.2014 um 13:39 Uhr von Nubbel
ach so, es könnte ja auch sein, wenn der betriebsrat nicht weiß, dass er bei den schulungen mitbestimmt, dass er auch nicht darum wusste eine betriebsvereibarung abzuschließen
Erstellt am 02.01.2014 um 14:03 Uhr von Kölner
@Nubbel
Schreibst Du gerade vom Handy?
Erstellt am 02.01.2014 um 14:47 Uhr von Nubbel
??? ich schreibe heimlich am arbeitsplatz