Hallo,
ich möchte herausfinden, ob schon bestehende Fuhrparkrichtlinien und deren Inhalt über den Umgang und die Nutzung sowie das Verhalten mit dem Dienstwagen der Mitbestimmung unterliegen. Wenn ja wäre die Zuständigkeit des GBR denkbar ? In diesen Richtlinien wird auch sanktioniert, das der Fahrer in Unfällen teilweise je nach Fahrlässigkeit haftbar gemacht werden kann, z.B. weil er es versäumte rechtzeitig Winterreifen aufzuziehen etc.
Ich denke da an § 87(1) Nr.1 BetrVG finde aber im Fitting nur das z.B. eine Dienstreiseordung nicht dem MBR unterliegt, Betriebsbußen aber schon.
Danke für die Unterstützung vorab.

Ergänzung: Unter dem Punkt Haftung steht z.B. das der Fahrer bei Beschädigungen beim rückwärts fahren grob fahrlässig handelt und daher für den Schaden in Höhe maximal der Selbstbeteiligung von 1000€ aufkommt. Diese Fuhrparkrichtlinien galten bisher für die Außendienstmitarbeiter, welche die Fahrzeuge auch privat nutzen dürfen, soll jetzt aber auch für Auslieferungsfahrer ebenso gelten welche die Fahrzeuge nur rein dienstlich zur Warenbelieferung nutzen.
Danke