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Sind Fuhrparkrichtlinien mitbestimmungspflichtig ?

A
austinpower
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, ich möchte herausfinden, ob schon bestehende Fuhrparkrichtlinien und deren Inhalt über den Umgang und die Nutzung sowie das Verhalten mit dem Dienstwagen der Mitbestimmung unterliegen. Wenn ja wäre die Zuständigkeit des GBR denkbar ? In diesen Richtlinien wird auch sanktioniert, das der Fahrer in Unfällen teilweise je nach Fahrlässigkeit haftbar gemacht werden kann, z.B. weil er es versäumte rechtzeitig Winterreifen aufzuziehen etc. Ich denke da an § 87(1) Nr.1 BetrVG finde aber im Fitting nur das z.B. eine Dienstreiseordung nicht dem MBR unterliegt, Betriebsbußen aber schon. Danke für die Unterstützung vorab.

Ergänzung: Unter dem Punkt Haftung steht z.B. das der Fahrer bei Beschädigungen beim rückwärts fahren grob fahrlässig handelt und daher für den Schaden in Höhe maximal der Selbstbeteiligung von 1000€ aufkommt. Diese Fuhrparkrichtlinien galten bisher für die Außendienstmitarbeiter, welche die Fahrzeuge auch privat nutzen dürfen, soll jetzt aber auch für Auslieferungsfahrer ebenso gelten welche die Fahrzeuge nur rein dienstlich zur Warenbelieferung nutzen. Danke

1.957018

Community-Antworten (18)

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Kölner

19.12.2013 um 09:23 Uhr

Hilf mir mal auf die Sprünge: Der AN wird (zu Recht!) in die Haftung genommen bei einem durch Fahrlässigkeit und der GBR will das am liebsten verhindern?

G
gironimo

19.12.2013 um 15:05 Uhr

Meiner Erfahrung nach sind in vielen Fuhrparkrichtlinien (die eigentlich mitbestimmungsfrei sind), Elemente enthalten, die dann doch der Mitbestimmung unterliegen.

Da muss man schon genau hinschauen. So gesehen die Frage, was Du unter "sanktionieren" verstehst.?

Die Haftung der AN bei Fahrlässigkeit ist ja schon von der Rechtsprechung weitgehend abgegrenzt.

P
Pjöööng

19.12.2013 um 16:54 Uhr

Zitat (austinpower): "In diesen Richtlinien wird auch sanktioniert, das der Fahrer in Unfällen teilweise je nach Fahrlässigkeit haftbar gemacht werden kann, z.B. weil er es versäumte rechtzeitig Winterreifen aufzuziehen etc."

Dass Fahrer bei Unfällen je nach Grad der Fahrlässigkeit haftbar gemacht werden (können), das sind die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung. Vermutlich ist auch das Fahren mit Sommerbereifung bei winterlichen Straßenverhältnissen grob fahrlässig, so dass eine vollumfängliche Haftung bei Unfällen die auf die mangelhafte Bereifung zurückzuführen sind in der Regel gegeben sein wird.

Zitat (austinpower): " Unter dem Punkt Haftung steht z.B. das der Fahrer bei Beschädigungen beim rückwärts fahren grob fahrlässig handelt und daher für den Schaden in Höhe maximal der Selbstbeteiligung von 1000€ aufkommt."

Das ist wohl unzulässig. Rückwärtsfahren selbst ist nicht per se fahrlässig, sondern wird sogar in der Fahrschule beigebracht. Damit versucht der Arbeitgeber die Haftung zu Ungunsten des Arbeitnehmers abzuändern, das kann und darf er nicht. Damit ist die Fuhrparkrichtlinie zumindest in diesem Punkt unwirksam.

S
Snooker

19.12.2013 um 21:00 Uhr

Pjööööng Bei PKW gebe ich Dir uneingeschränkt recht. Bewegt man aber Fahrzeuge der Klasse C oder CE ist das rückwärtsfahren ohne Sicherheitspersonal grob fahrlässig. Auch das lernt jeder Fahrer in der Fahrschule.

P
Pjöööng

20.12.2013 um 01:50 Uhr

Zitat (snooker): "Bewegt man aber Fahrzeuge der Klasse C oder CE ist das rückwärtsfahren ohne Sicherheitspersonal grob fahrlässig. Auch das lernt jeder Fahrer in der Fahrschule."

Ja und? Was hat das mit der Frage oder mit meinr Antwort zu tun?

S
Snooker

20.12.2013 um 10:02 Uhr

@Pjöng

Wenn man hier liest, Fuhrpark, Warenauslieferung und das es grob fahrlässig sein soll rückwärts zu fahren muss man wenn man aus der Branche kommt zwangsläufig erst mal an LKW´s denken.

Wie man dann nur auf PKW´s kommt, muss jeder Leser für sich selber wissen. Das sollte denn aber nu geklärt sein.

P
Pjöööng

20.12.2013 um 10:32 Uhr

Snooker,

dunkel ist der Sinn Deiner Worte!

In der Frage hieß es: "Unter dem Punkt Haftung steht z.B. das der Fahrer bei Beschädigungen beim rückwärts fahren grob fahrlässig handelt "

Da war keine Einschränkung von wegen "ohne Sicherheitspersonal"!

Selbstverständlich könnten wir jetzt auch noch darüber hinaus darüber sinnieren, dass das Rückwärtsfahren mit geschlossenen Augen, nachts ohne Licht und auf der Autobahn grob fahrlässig ist. Aber was trägt das zur Beantwortung der Frage bei (außer Verwirrung)?

L
Lernender

20.12.2013 um 10:44 Uhr

qaustinpower

ich würde diese Richtlinie von einem Anwalt auf einen Verstoß gegen die AGB`es überprüfen lassen.

S
Snooker

20.12.2013 um 10:49 Uhr

@Pjöng

Dann mach Du mal. Der Fragesteller wird schon wissen wie er die Antwort zu bewerten hat.

P
Pjöööng

20.12.2013 um 11:05 Uhr

Nebenberuflicher Hllseher bist Du also auch noch?

S
Snooker

20.12.2013 um 11:08 Uhr

Mal anne eigene Nase gepackt?

K
Kulum

20.12.2013 um 11:09 Uhr

Lernender Als BR oder als Privatperson? Würde ich als BR nicht so einfach ohne konkreten Anlass tun. Als AN - jao, wenn mir die Kohle zu locker sitzt kann ich natürlich alles was mir so an Verträgen unterkommt anwaltlich prüfen lassen. Mehr als eine Meinung hab ich dann immer noch nicht und wenns konkret wird kann ein Richter das immer noch komplett anders bewerten. Stellt sich also wieder die Frage - Wozu?

Öhm Rainer irgendwie hat Pjöööng aber recht :D

S
Snooker

20.12.2013 um 11:24 Uhr

@Kulum Habe ja oben gesagt, das ich ihm nicht Widerspreche. Nur um es komplett zu machen habe ich drauf hin gewiesen das wenn es sich um Fahrzeuge handelt die man mit der Klasse C und/oder CE führt, es grob fahrlässig ist wenn man ohne Sicherheitspersonal rückwärts fährt. Schaden hin oder her....erst mal ist es alleine schon vom Gesetz her verboten. Dies ist der eine Punkt. Der zweite wäre dann ob die angebliche Betriebsbuße richtig oder rechtens ist. Da würde ich jetzt mal sagen(rein Gefühlsmäßig nein). Da man hier aber nicht weiß ob der Fragesteller alle relevanten Angaben gemacht hat würde ich sagen....kommt drauf an.

Wenn aber jemand ankommt und mich dumm vonne Seite anmacht nur weil ich seine Antwort ergänzen wollte, kann ich es entweder ignorieren, oder aber ich versuche es für denjenigen der die Antwort sucht so gut als möglich dar zu stellen. Die Person die mich anmacht vonne Seite ist mir dabei vollkommen wurscht. Für mich ist das Thema nu beendet.

P
Pjöööng

20.12.2013 um 11:32 Uhr

Zitat (snooker): "Der zweite wäre dann ob die angebliche Betriebsbuße richtig oder rechtens ist."

Von einer Betriebsbuße war in dem Beitrag nicht die Rede. Entweder Du bist im Beitrag verrutscht oder mit dem Sachverhalt überfordert.

K
Kulum

20.12.2013 um 11:39 Uhr

Siehste Rainer, und ich sage, der Kollege scheint sich Gedanken über ungelegte Eier zu machen. Da gibt es eine Fuhrparkrichtlinie. Sollte die Regel "Rückwärtsfahren komplett und richtig widergegeben worden sein, ist sie sehr wahrscheinlich nichtig. Die Frage ist doch: "Und nun?" Wollen wir ne Sammelklage ankurbeln, damit diese gemeine Regel da gestrichen wird, damit auch der AG rafft, das er so keinen Cent Buße wird abkassieren können und sich genügend Zeit lassen kann noch eine gültige Regelung herbeizuführen? Im übrigen glaube ich, wer mit Fahrzeugen der Klasse C oder CE ohne Sicherheitspersonal rückwärts an eine Rampe fährt, bekommt die grobe Fahrlässigkeit und die daraus resultierende Arbeitnehmerhaftung sowieso auf s Brot geschmiert, selbst wenn es überhaupt keine Richtlinie gäbe. Auch Pjöööng behauptet doch gar nicht, dass du falsch liegst. Aber jede Eventualität in den Antworten abzudecken wird uns eh nicht gelingen. Deshalb ist es müßig noch zusätzlich zur Frage auf Dinge zu Antworten die dort eben nicht gefragt wurde.

Es ist doch fast Weihnachten, kann man da nich einfach mal grinsen und zu sich selber sagen " Eigentlich hat er ja recht"? ;)

Pjöööng aber da steht was von sanktioniert. Ich bin auch von einer Betriebsbuße ausgegangen

N
Nubbel

20.12.2013 um 11:44 Uhr

wenn du im winter bei schnee als fahrer einen wagen ohne winterreifen fährst hast du sowieso ein problem, egal was in euren anweisungen steht

P
Pjöööng

20.12.2013 um 12:32 Uhr

Zitat (kulum): "aber da steht was von sanktioniert. Ich bin auch von einer Betriebsbuße ausgegangen"

Es wird dann ja weiter erläutert:

"... je nach Fahrlässigkeit haftbar gemacht ... Unter dem Punkt Haftung steht z.B. das der Fahrer bei Beschädigungen beim rückwärts fahren grob fahrlässig handelt und daher für den Schaden in Höhe maximal der Selbstbeteiligung von 1000€ aufkommt."

Demnach geht es rein um die Arbeitnehmerhaftung. Eine darüberhinausgehende Betriebsbuße ist nicht erkennbar.

K
Kulum

20.12.2013 um 13:46 Uhr

jojo, alles schick und auch gar nicht bestritten. Ich bin trotzdem von einer Betriebsbuße ausgegangen. Dass das über das Ziel des Fragestellers hinaus ging hab ich dann beim x-ten Mal lesen auch gesehen. Danke trotzdem nochmal für die Erläuterung. Schön zu sehen, dass du auch sachlich kannst

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