Kandidatenanzahl kleiner als Zahl der BR-Mitglieder
Bei meinem Betrieb mit etwa 130 Arbeitnehmern müsste der Betriebsrat aus 7 Mitgliedern bestehen. Im Moment scheint es leider sehr unwahrscheinlich überhaupt so viele Kandidaten gewinnen zu können. Welche Regelungen gibt es hinsichtlich des Abweichens von der Soll-Größe des Betriebsrate? Ist ein Betriebsrat mit weniger Mitgliedern zulässig?
Community-Antworten (7)
17.12.2013 um 16:58 Uhr
Wenn ihr auch durch setzen einer Bewerbungsnachfrist noch unter der vorgeschriebenen Zahl von 7 BRM seid müsst ihr auf die nächste Stufe, also 5 runter, ggf. sogar auf 3.
17.12.2013 um 17:43 Uhr
Nachfrist? Die gibt es nur, wenn keine gültige Liste eingereicht wurde. Wurden ein oder mehrere gültige Listen mit insgesamt zu wenigen Bewerbern eingereicht, gibt es keine Nachfrist sondern es geht gleich in den Neustart der Wahl für einen kleineren BR.
Zur Reduzierung: §11 BetrVG unter dem Hinweis auf ein Urteil, das "zu wenige Bewerber" mit "zu wenige wählbare" gleichsetzt.
17.12.2013 um 18:15 Uhr
Zitat (xumuimhxer): "sondern es geht gleich in den Neustart der Wahl für einen kleineren BR."
"Neustart"? Kannst Du das belegen? Meines Erachtens wird das Wahlausschreiben ergänzt und die Wahl fortgeführt.
17.12.2013 um 19:14 Uhr
Da es m.W. zu diesem Thema erst ein, schon deutlich älteres, Urteil gibt, ist das Interpretationssache. Ich schließe mich hier persönlich der Auslegung an, dass die Größe des BR zum Erlass des Wahlausschreibens feststehen muss, da dies Auswirkungen auf die eingereichten Listen hat. Aber ja, es gibt auch Fachleute, die meinen, man könne zu diesem Zeitpunkt die laufende Wahl noch ändern.
Wenn ich das richtig sehe, gibt es auch die Meinung, dass man die Wahl einfach fortsetzt und die Gremiumsgröße erst nach Ablauf der Frist zur Annahme der Wahl reduziert. IMHO ging es bei o.g. Urteil um einen Fall, in dem erst durch Nichtannahme der Wahl zuwenige Leute da waren. Insofern wäre wohl folgerichtig...
17.12.2013 um 22:29 Uhr
Ich glaube nicht, dass es eine Interpretationsfrage ist, sondern sich dieses, wie Pjöööng schon richtig erkannt hat, entweder vorher feststeht oder sich während einer Wahl ergibt.
§11 BetrVG lässt in Ausnahmefällen eine verringerte Betriebsratsgröße zu. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Wahlvorstand an dem Tag, an dem das Wahlausschreiben erlassen wird, feststellt, dass im Betrieb weniger wählbare Arbeitnehmer vorhanden sind, als Betriebsratsmitglieder zu wählen wären. Das ist wohl eher eine seltene Konstellation, aber nicht unmöglich.
Die Ermäßigung kann nicht schon vom Wahlvorstand vorgenommen werden, wenn lediglich die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 BetrVG der Wahlordnung nicht erfüllt sind (doppelt so viele Bewerber wie zu wählende Kandidaten). Hier handelt es sich um eine bloße Sollvorschrift.
Bei der Ermäßigung der Zahl muss die Staffelung gemäß § 9 BetrVG beachtet werden. D. h., der BR muss immer aus einer ungeraden Zahl an Mitgliedern bestehen. Bei der Ermäßigung der BR-Größe kann notfalls so weit zurückgegangen werden, bis der BR nur noch aus einer Person besteht. Zwangsläufig gibt es dann natürlich auch nur max. ein (1) Ersatzmitglied.
Die Entscheidung über die BR-Größe gilt dann bis zur nächsten BR-Wahl. Eine eventuelle Nachwahl mit dem Ziel, den BR wieder „aufzufüllen“, ist unzulässig. Allerdings sollte man sich darauf einstellen, dass so ein BR wohl doch nicht lange überleben wird.
Da es hier dann zwangsläufig auch nur max. ein (1) Ersatzmitglied geben kann, und eine weitere Reduzierung dann zu einer Neuwahl zwingen würde, sehe ich hier keine großen Überlebenschancen.
Insoweit ist dies deckend mit der Angabe von xumuimhxer, dass dieses der WV per Wahlausschreiben bekannt gibt. Soweit ist ja noch alles klar und vorher festlegbar.
Jetzt gibt es aber noch die Möglichkeit, dass sich dergleichen erst im Verlauf der Wahl ergibt.
Hier verhält es sich so, dass die Wahl zu jedem Erkenntniszeitpunkt unter den dann herrschenden Bedingungen fortgesetzt wird. Das kann sogar soweit gehen, dass sich dieses erst zum Zeitpunkt der Wahl aufgrund der abgegeben Stimmen ergibt.
Allein aufgrund dieser Möglichkeit scheidet eine Neuansetzung der Wahl von vornherein aus. Es sei denn, im WV befinden sich Hellseher und wissen bereits im Vorfeld, wie die Wahl abläuft……
§ 11 BetrVG ist daher bei zu geringer Bereitschaft zur Kandidatur sinngemäß auch dann anzuwenden, wenn zwar eine ausreichende Zahl von wählbaren Beschäftigten im Betrieb vorhanden ist, aber die Vorschlagsliste zu wenige Kandidaten enthält; ebenso, wenn in der Wahl weniger Wahlbewerber mindestens eine Stimme erhalten haben, als Betriebsratsmitglieder zu wählen sind.
§ 11 BetrVG ist nicht anzuwenden, wenn zu wenige Vertreter des Minderheitsgeschlechts zur Kandidatur bereit sind (§ 15 Abs. 2 BetrVG). Hier würden dann die dem Minderheitsgeschlecht im Wahlausschreiben zugesprochenen Sitze in der gesetzlichen Reihenfolge auf nicht gewählte Kandidaten des anderen Geschlechts verteilt (§ 25 BetrVG).
17.12.2013 um 23:23 Uhr
@ Caroline
Der Blick in einen Kommentar zur Wahlordnung hilft ungemein ...
Der WV muss die Wahl zwingend für 7 BRM ausschreiben.
Gehen dann innerhalb der Einreichungsfrist nicht genügend gültige Wahlvorschläge mit insgesamt mind. 7 KandidatInnen ein, kommt im normalen Wahlverfahren § 9 WO/BetrVG zur Anwendung.
Erst wenn sich nach Ablauf dieser Nachfrist keine sieben KollegeInnen zur Wahl stellen, muss der WV per Aushang (analog Aushang Wahlausschreiben) mitteilen, dass nur ein BR der nächst möglichen kleineren Staffel gewählt werden kann.
18.12.2013 um 00:51 Uhr
„Der WV muss die Wahl zwingend für 7 BRM ausschreiben.“
Das ist in dem hier vorliegendem Fall so korrekt.
Sollte aber ein Fall nach § 11 BetrVG vorliegen, sieht es dann etwas anders aus.
Der Rest ergibt sich dann, wie bereits geschildert, aus dem Wahlverlauf.
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