Nachfrage zur Wahl des Wirtschaftsausschusses
Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließen, die Aufgaben des Wirtschaftsausschusses einem Ausschuss des Betriebsrats zu übertragen. Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses darf die Zahl der Mitglieder des Betriebsausschusses nicht überschreiten. Der Betriebsrat kann jedoch weitere Arbeitnehmer einschließlich der in § 5 Abs. 3 genannten leitenden Angestellten bis zur selben Zahl, wie der Ausschuss Mitglieder hat, in den Ausschuß berufen.
Habe ich das richtig verstanden das der WA aus maximal soviel BR-Mitgliedern gebildet werden darf wie der BA-Mitglieder hat plus leitenden Angestellten (Max 7 Mitglieder).
Community-Antworten (7)
06.05.2010 um 18:02 Uhr
@epunuk Verstehen muss man die Frage nicht oder?
06.05.2010 um 18:14 Uhr
Ich wollte nur wissen, ob ich den Gesetzestext richtig verstanden habe.
Also uns Betriebsausschuss hat 5 Mitglieder. Der Wirtschaftsausschuss kann demzufolge aus Max 5 Mitglieder des Betriebsrat sein plus 2 leitenden Angestellten.
06.05.2010 um 18:16 Uhr
@epunuk Aber § 107 BetrVG ist doch eindeutig und Dein Konstrukt gilt doch nur für die Übertragung der Pflichten zur Gründung eines WA auf einen Ausschuss...
06.05.2010 um 18:25 Uhr
Jetzt bringst Du mich aber total durcheinander. Mir geht es um die Wahl des Wirtschaftsausschusses.
Wenn die Gesetze etwas einfacher geschrieben wären, würde ich keine dämlichen Fragen stellen.
Bitte erklärt mir mal die Wahl des WA für Dummys und was bedeutet der §107 Absatz 3 genau.
06.05.2010 um 18:26 Uhr
@epunuk Nimm doch einfach §107 Abs 1 BetrVG... ist einfacher;-)
07.05.2010 um 12:39 Uhr
@epunuk
Habe ich das richtig verstanden das der WA aus maximal soviel BR-Mitgliedern gebildet werden darf wie der BA-Mitglieder hat plus leitenden Angestellten (Max 7 Mitglieder).
Ich frage mich wo Du das her hast......
§107 (1) sagt Doch klar:
Der Wirtschaftsausschuss besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern, die dem Unternehmen angehören müssen, darunter mindestens einem Betriebsratsmitglied. Zu Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses können auch die in § 5 Abs. 3 genannten Angestellten bestimmt werden.
Also zwischen drei und sieben im Unternehmen Beschäftigte (egal ob BR, AN oder leitender A.) bilden den WA. Außer BRM muss keine der anderen Gruppen vertreten sein, auch nicht mit irgendwelchen Mindest- oder Höchstzahlen
weiter:
§107 (2)
Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses werden vom Betriebsrat (anm: bzw. GBR falls dieser existiert) für die Dauer seiner Amtszeit BESTIMMT.
Also, nicht wählen, einfach beschließen: Der Betriebsrat beschließt gemäß §107 (1) die BRM X und Y, sowie die AN A, B und C, sowie die leitenden A. Entwicklungsschef Dr. Hinz und Vertriebsleiter Kunz zum Wirtschaftsauschsausschuss zu bestimmen. (Das ich hier 7 WAM und zwei leitende Zitiere ist ZUFALL - nur um das klarzustellen. Es geht genauso: 7 BRM, 1 BRM+6 LA, 1 BRM+6 AN, 3 BRM+1 AN, scheissegal, nur 1 BRM ist Pflicht)
Fertig.
Natürlich gibt es kein MUSS einen leitenden A. oder BR-Externe AN in den WA zu bestimmen, aber §107 (1) sagt weiter:
Die Mitglieder sollen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche fachliche und persönliche Eignung besitzen.
BRM haben oft NICHT die fachliche Eignung. Selbst nach X Wirtschaftsseminaren sind BRM i.d.R. Bilanzen etc. ein Buch mit sieben Siegeln, kommen doch selbst Wirtschaftsprüfer oft nicht hinter die versteckten Tricks in der Bilanz eines UN. Insofern KANN es Sinn machen, gerade Leute aus der Finanzbuchhaltung, Vertrieb o.ä. in den WA zu bestimmen, da diese i.d.R. im Unternehmen die tieferen Hintergründe kennen und erkennen, die sich in der Darstellung der wirtschaftlichen Lage des UN durch die GF verstecken. Natürlich sollte man Leute wählen, die die PERSÖNLICHE Eignung haben, was u.a. heißt das sie nicht der GF verbunden sein sollten, da sie sonst wohl kaum bereit sein dürften die wirtschaftliche Lage gegenüber dem BR realistischer zu sehen als die GF.
§107 (3) Sagt dagen:
Der Betriebsrat KANN (...) einem anderen Ausschuss übertragen.
KANN ist freiwillig und hat auf (1) und (2) keinen Einfluss.
Es gibt nur zwei Gründe die Aufgaben des WA nach §107 (3) auf einen anderen Ausschuss zu übertragen:
- ist der WA NICHT befugt eigenständig zu handeln, er ist ein reines Informationsgremium. Einem anderern vom BR gebildeten Ausschuss hingegen können vom BR nach §28 BetrVG sehr wohl Aufgaben übertragen werden. Sofern das nicht zur Diskussion steht, läßt man einfach die Finger davon.
- der WA hat maximal 7 Mitglieder, der nach §107 (3) gebildete hingegen kann größer werden, da soviele BRM in den Ausschuss bestellt werden können wie es BAM gibt, und darüber hinaus die gleiche Zahl an nicht-BRM.
Sofern beides nicht zur Diskussion steht läßt man die Finger davon.
07.05.2010 um 12:47 Uhr
Super :)
jetz habe ich es auch Verstanden.
Danke für Deine ausführliche Erklärung.
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